Hallo,
habe folgendes Problem:
Mein Ex, der wieder Verheiratet ist will in Elternzeit gehen,
Frage: Wie wrd sich das auf den KU auswirken?
gleichzeitig droht ihm in diesem zusammenhang eine fristlose Kündigung, danach wird er wohl über seine Frau Familienversichert werden,
Frage 2: wie werden dann unsere Kinder Versichert, die bis jezt über ihn liefen?
Danke im Vorraus allen die was weiterbringendes antworten.
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Kindesunterhalt bei Elternzeit/Krankenversicherung
Hallo,
KU wird in unverminderter Höhe weiter zu zahlen sein. Ein Titel existiert?
Eure Kinder können auch bei dir mitversichert werden.
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
danke das sich wenigstens einer erbahrmt zu antworten.
bisher sagte man mir mein mann könne nur mich und seine eigenen Kinder mitversichern, muss mich wohl nch einer anderen KK umschauen,
dennoch, danke!
ein Titel exestiert, aber nach alter Tabelle, wenn ich jetzt Umrechnung beantrage, und ausserdem ist eins der kinder in die nächste Altersstufe gerutscht, wird dann die Elternzeit oder die Bevorstehende Kündigung berücksichtigt?
DANKE!
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Krankenkasse neue Info:
Kinder können nur dann über den Stiefvater familien versichert werden wenn der leibliche Vater Tod oder Zahlungsunfähig ist. solange er verpflichtet ist unterhalt zu zahlen, ist er auch verpflichtet seine Kinder über sich versichern zu lassen.
das ist gesetzlich so verankert und wurde mir von meiner Krankenkasse und von seiner Krankenkasse so bestätigt
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Guten Abend,
die Kinder sind von dem jenigen zu versichern, der den größten Teil des Unterhalts leistet. Wenn der KV nach DT zahlt, wird er das vermutlich sein.
Wenn der KV in Elternzeit geht, ist das aber kein Grund für eine fristlose Kündigung. Der KV sollte dringendst eine Kündigungsschuztklage in Erwägung ziehen. Sollte er das nicht tun, würde ihm vermutlich, im Falle des bezuges von ALG1, eine Sperrfrist aufgebrummt.
Ich würde dem KV raten, von den 2 Monaten Elternzeit Abstand zu nehmen.
quote:
wird dann die Elternzeit oder die Bevorstehende Kündigung berücksichtigt
Keins von Beiden. Der Unterhalt ist in dem Umfang weiter zu leisten, wie es im normalen Arbeitsverhältnis der Fall wäre.
LG Nero
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