Beispiel aus meinem Bekanntenkreis:
Person A wohnt bei den Eltern hat da ein eigenes kleines Zimmer wo ihm so gut wie nichts von gehört ausser das Bett und der Kleiderschrank.Person A verdiehnt 1154e Netto und hat einen schuldenberg von 20.000e die er mit 400e pro Monat abträgt nebenbei muss Person A noch Wohn u. Kostgeld Handy usw. zahlen. Person A hat mit Person B ein 1Jahr altes Kind das Unterhaltspflichtig ist. Person B lebt mit dem Kind in einer Wohnung die vom amt gezahlt wird.
Frage:
a) So wie es scheint ist Person A zahlungsunfähig kann irgendwas gepfändet werden?
b) Werden die schulden angerechnet?wenn ja wann verjähren sie?
c)Wie ist es wenn Person A so Asozial ist und mit geld nicht umgehen kann und sich immer wieder verschuldet?
Kindesunterhalt bei Schulden
Bei diesem Sachverhalt kann der Kindesunterhalt problemlos nach 850d ZPO gepfändet werden, wodurch sich dann Frage b und c erübrigen.
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aber dieser satz heißt doch das es nicht geht?
Ein Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich fällt nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO
.
ZPO § 850d
, BGB § 1587f
Was heisst das genau?Egal wievil schulden man hat es wird trotzdem gepfändet?hab ich das richtig verstanden?
-- Editiert am 13.04.2009 11:37
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@Clubdepot
Damit man nicht aneinander vorbeiredet.
Möchtest du wissen, ob bzw. was man ggf. der Kindesmutter schuldet oder dem Kind an Kindesunterhalt?
Des weiteren wäre wichtig zu wissen, ob es darum geht was tituliert werden könnte wenn noch kein Titel besteht oder was gepfändet werden kann, sofern bereits ein Titel besteht.
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Möchtest du wissen, ob bzw. was man ggf. der Kindesmutter schuldet oder dem Kind an Kindesunterhalt?
Genau das wollte ich wissen.Wollte wissen wie das Gesetz dagegen vorgeht wenn einer sich weigert oder absichtlich schulden macht um sich vom Kindesunterhalt zu drücken.Person hat ja quasi nichts was gepfändet werden kann?!Dann müsste er ja eine Haftstrafe oder so was bekommen oder? Dagegen muss es doch auch ein Gesetz geben.
Ich verstehe immer noch nicht ganz was du wissen möchtest.
In dem von dir geschildertem Fall wird man sowohl den Kindesunterhalt tituliert bekommen und kann ihn, wenn keine freiwillige Zahlung erfolgt, auch problemlos nach 850d ZPO pfänden (Versorgungsausgleich ist ein Begriff des Zugewinnausgleiches bei Ehegatten und hat nichts mit laufendem Unterhalt zu tun).
Also noch mal ganz klar, in dem von dir geschilderten Fall macht es überhaupt keinen Unterschied ob Schulden bestehen oder nicht!
es muss dan weiter KU gezahlt werden obwohl man nicht kann weil man schulden hat?
Wieso kann er nicht?
Bei Pfändungen von Kindesunterhaltung gem. 850d ZPO ist dem Unterhaltspflichtigen nur das zu belassen, was er selbst zum Leben braucht. Dies wird anlog dem Arbeitslosengeld II berechnet und ist demzufolge 351,00 EUR + Miete. Bei geschätzt 700,00 EUR und einem Einkommen von 1154,00 EUR ist genug Spielraum vorhanden.
Hallo,
Schulden sind keine Ausrede, um von KU befreit zu werden.
Von dem abgesehen, dass die sich noch empfindlich erhöhen werden.
Aus einem anderen Thread:
Trunkenheitsfahrt in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung §315c StGB
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Fahren ohne Versicherungsschutz
Urkundenfälschung
Kennzeichenmissbrauch
Verstoß gegen das Waffengesetz
Tankbetrug
In einem weiteren Thread mit selbigem Datum wohnst du mit Freundin und Kind zusammen...
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
Wer hat von mir gesprochen...?kümmer dich um deine sachen statt sinnlos in meine Beiträge mit reinzuschreiben.
--- editiert vom Admin
Ja kanns nur nicht haben für etwas beschuldigt zu werden...statt zu helfen Klug*******risches Zeug hier reinzuschreiben. Für alle antworten die mir geholfen haben bedanke ich mich schonmal...
Und jetzt?
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