Kindesunterhalt bei nicht gesichertem Berufsstand des Kindes

23. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
go446119-1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindesunterhalt bei nicht gesichertem Berufsstand des Kindes

Hallo zusammen!

Dieses Jahr ist mein Sohn zu dem ich keinerlei Kontakt habe (bitte keine Diskussionen hierüber) 16 Jahre alt geworden und hat die "normale" Schule mit Abschluss verlassen. Als ich hierüber von der Mutter beiläufig informiert wurde (Sie benötigte Hilfe für die Abschlussfahrt), habe ich sie per Einschreiben Rückschein über ihre Informationspflichten aufgeklärt. Nach nochmaliger Nachfrage teilte sie mir mit, dass dies alles das Jugendamt machen würde, was natürlich nicht stimmt.
Nun zum Problem:
Ich habe keinerlei Kenntnis darüber, welchen Berufsstand mein Sohn hat. Macht er eine Ausbildung, geht er weiter zur Schule, jobbt er... Da der Unterhalt gemindert werden kann, wenn das Kind selbst Einkommen erzielt möchte ich natürlich diese Informationen auch haben.
Wie soll ich mich jetzt verhalten? Soll ich evtl. sogar gar keinen Unterhalt mehr zahlen, damit die Mutter (in Vertretung des Kindes) tätig werden muss oder soll ich den Unterhalt kürzen oder oder oder?
Ein weiteres Schreiben an die Mutter hilft nicht weiter, da sie darauf beharrt, dass das Jugendamt mir Änderungen mitteilt. Dieses teilte mir jedoch auf Nachfrage mit, dass es nicht für meine Belange zuständig ist und nur die Forderungen des Kindes überprüft.
Eine weitere Frage ist, wie oft z.B. eine Schulbescheinigung, eine Monatsabrechnung bei einem Job oder ähnliches vorzulegen ist und welcher Form dies Bedarf.

Ich hoffe jemand war vielleicht schon in derselben Situation und kann mir weiterhelfen.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hi,

1. Frage - besteht ein Titel. Danach richtet sich das weitere Vorgehen.

2. Die Auskunft wurde verweigert? Dann kannst Du per Stufenklage gegen das Kind vorgehen.Ob man allerdings gleich den Holzhammer rausholen muss, und es nicht doch besser nochmals gütlich versuchtß Muss jeder für sich selbst entscheiden.


Zitat (von go446119-1):
Als ich hierüber von der Mutter beiläufig informiert wurde (Sie benötigte Hilfe für die Abschlussfahrt), habe ich sie per Einschreiben Rückschein über ihre Informationspflichten aufgeklärt.

Hoffentlich bist Du dabei nicht übers Ziel hinausgeschossen, was zur Unwirksamkeit der Anfrage führen könnte.

Berry

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#2
 Von 
go446119-1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, es besteht ein Titel.

Warum könnte die Auskunftsanfrage unwirksam sein? Die Informationspflicht beider Parteien besteht immer, auch ohne meinen Hinweis.
Ich wollte alles im Guten lösen, aber leider ist die Mutter beratungsresistent.

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#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3091x hilfreich)

Da ein Titel in der Welt ist, können Sie nicht einfach nichts oder weniger zahlen, denn aus dem Titel kann sofort vollstreckt werden.

Ich würde nochmal schreiben mit dem Hinweis, daß ansonsten rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von go446119-1):
Die Informationspflicht beider Parteien besteht immer, auch ohne meinen Hinweis.


Das ist so pauschal geschrieben nicht richtig.
Die Informationsverpflichtung zum Zwecke der U-Feststellung ist im § 1605 BGB normiert und deckt eben nur alles ab, was zur Berechnung der richtigen U-Höhe und des Zahlungsanspruchs dem Grunde nach erforderlich ist.
weitergehende Informationen die nicht dem obigen Ziel dienen, sind vom § 1605
nicht erfasst.
Zitat (von go446119-1):
Ich wollte alles im Guten lösen, aber leider ist die Mutter beratungsresistent.

Versuch es noch einmal unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage. Reagiert sie dann nicht, bleibt Dir nur der Weg über die Stufenklage.

Berry

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#5
 Von 
noch ein laie
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Versuch es noch einmal unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage.


Darin darf auch deutlich darauf hingewiesen werden, dass hier eine Pflicht zur ungefragten Information über etwaige Einkünfte des minderjährigen Kindes besteht.

Sollte eine Beistandschaft beim Jugendamt bestehen, sind die zuständig. Dann an den Beistand schreiben.

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von noch ein laie):
Darin darf auch deutlich darauf hingewiesen werden, dass hier eine Pflicht zur ungefragten Information über etwaige Einkünfte des minderjährigen Kindes besteht.


Dass es diese Pflicht hier gibt, lässt sich aus den bisherigen Informationen nicht ableiten.

Zitat (von noch ein laie):
Zitat (von Sir Berry):
Versuch es noch einmal unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage.


Darin darf auch deutlich darauf hingewiesen werden, dass hier eine Pflicht zur ungefragten Information über etwaige Einkünfte des minderjährigen Kindes besteht.

Sollte eine Beistandschaft beim Jugendamt bestehen, sind die zuständig. Dann an den Beistand schreiben.
Einfach mal die bereits bekannten Fakten berücksichtigen:
Zitat (von go446119-1):
Ein weiteres Schreiben an die Mutter hilft nicht weiter, da sie darauf beharrt, dass das Jugendamt mir Änderungen mitteilt. Dieses teilte mir jedoch auf Nachfrage mit, dass es nicht für meine Belange zuständig ist und nur die Forderungen des Kindes überprüft.


Berry

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von go446119-1):

Ein weiteres Schreiben an die Mutter hilft nicht weiter, da sie darauf beharrt, dass das Jugendamt mir Änderungen mitteilt. Dieses teilte mir jedoch auf Nachfrage mit, dass es nicht für meine Belange zuständig ist und nur die Forderungen des Kindes überprüft.

Sollte tatsächlich eine Beistandschaft bestehen (was du wissen solltest), dann wäre diese Aussage des Jugendamtes Nonsens. Das Jugendamt ist in diesem Fall zwar der gesetzliche Vertreter des Kindes, jedoch verlangt kein guter Beistand Unterhaltsbeträge, die nicht gerichtsfest sind. Und bei einem fehlenden Abzug von Erwerbseinkünften des Kindes ist davon nicht auszugehen. Es besteht also entweder keine Beistandschaft oder du hattest eine Gurke am Telefon.

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#8
 Von 
noch ein laie
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Dass es diese Pflicht hier gibt, lässt sich aus den bisherigen Informationen nicht ableiten.
Auch ein Unterhaltspflichtiger darf etwas auf den Busch klopfen, insbesondere im außergerichtlichen Schriftverkehr. Macht doch auch jeder Anwalt.

Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur ungefragten Information zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Wurde auch schon mehrfach erwähnt, z.B.:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Kindesunterhalt-und-Mitteilungspflicht-der-Mutter--f38004.html

Die Einrede der Entreicherung kann man sich dabei abschminken. :grins:

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