Kindesunterhalt für meinen 10 Jährigen Sohn, wenn ich noch 2 Kindern mit meiner jetzigen Frau habe.

12. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Norman1984123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindesunterhalt für meinen 10 Jährigen Sohn, wenn ich noch 2 Kindern mit meiner jetzigen Frau habe.

Guten Tag,

ich habe eine Frage zur Höhe des Kindesunterhalts, welchen ich meinem 10 Jährigen Sohn zahlen muss.

Er lebt bei seiner Mutter und ich sehe Ihn leider aufgrund der Entfernung nur in den Ferien.

Dazu kommt, dass ich 2 weitere Kinder mit meiner Frau habe (1 jahr und 3 Jahre alt).

Inwieweit werden die 2 Kinder die in meinem Haushalt leben mit in die Berechnung mit eingebunden ?

Meine Frau arbeitet dazu auch nur auf Teilzeit und verdient 860 € Netto. Mein Verdienst liegt bei 1960 € Netto.

Kann mir da jemand weiterhelfen? Ich hatte bei der Unterhaltsvorschusskasse angerufen und die sagten mir nur, dass die 2 Kinder die in meinem Haushalt leben auch mit berücksichtigt werden, konnte mir aber nicht sagen wie es genau dann berechnet wird.

Dazu sagte man mir noch, dass wenn ich alleine nicht in der Lage bin den Betrag laut Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, dass Einkommen meiner Frau mit berücksichtigt wird.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.02.2020 21:51:16
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 11x hilfreich)

Schnelle Rechnung:
1960 netto minus 5% Pauschale = 1960 - 98 = 1862 Euro
1862 - 1160 Selbstbehalt = 702 Euro Verteilungsmasse

Kind 10: 424 - 102 (halbes Kindergeld) = 322
Kind 3: 369 - 102 = 267
Kind 1: 369 - 102 = 267

322 + 267 + 267 = 856 Euro

Entweder wird ein Mangelfall aktzeptiert oder du wirst so lange "schön" gerechnet, bis es passt. Der Mindestunterhalt ist zu zahlen... Bedeutet: wenn es machbar ist darfst du 48 Stunden die Woche arbeite, Sonntags, Feiertags etc.
Schon bei einem Minijob kann die Differenz prima aufgefangen werden. Oder man rechnet die Haushaltsersparnis, weil du mit deiner Frau zusammen lebst. Bedeutet in etwa nochmal 10% vom Selbstbehalt runter.
Dabei ist ja auch noch nicht berücksichtigt, ob es sich wirklich um dein durchschnittliches Netto handelt - also inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Steuererstattung.
Läuft das Ganze übers Jugendamt? Die sind durchaus in der Lage eine Mangelfallberechnung vorzunehmen. Allerdings auch mittlerweile gut dabei fiktives Einkommen zu unterstellen. Dennoch solltest du, wenn du mit deren Berechnungen nicht einverstanden bist einen Anwalt aufsuchen zum Überprüfen der Rechnung.
Deine Frau würde in der Theorie auch noch Betreuungsunterhalt bekommen, aber es reicht ja schon für die Kinder nicht...

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#2
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(682 Beiträge, 118x hilfreich)

Das mit dem Mindestunterhalt ist nicht zwingend.

Ich hatte das Thema gerade mit meiner Stieftochter. Sie bekommt nur 80% des Mindestunterhaltes weil der Vater höhere Fahrtkosten angesetzt hat bei 30km Entfernen zur Arbeitsstelle. Ausserdem ist ihm mehr als 40 Stunden Arbeit pro Woche nicht zuzumuten. Und das er mit 3 Personen auf 200qm lebt (geerbtes Eigentum und damit weit weniger Kosten als eine kleine Mietwohnung) und neu Verheiratet ist (Neue Frau hat eigenes Einkommen) blieb auch ohne Berücksichtigung. Von den Zahlen her war es ne klare Sache und er konnte den Mindestunterhalt auch zahlen. Aber Zahlen werden überbewertet.

Aber: die Richterin hat meiner Frau einen Vergleich nahegelegt, den wir dann auch geschlossen haben.

Unser Anwalt meinte, die Richterin ist dafür bekannt den Unterhaltsverpflichteten entgegen zu kommen.
So spült das Leben :) Die Frage ist natürlich, vor welchem Richter man dann schlussendlich steht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Natürlichen werden die gemeinsamen Kinder mit einberechnet, allerdings sollte der Mindestunterhalt für den 10 jährigen Sohn bei einem Eheeinkommen von 2800 netto ! mehr als machbar sein.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.02.2020 21:51:16
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Das mit dem Mindestunterhalt ist nicht zwingend.

Ich hatte das Thema gerade mit meiner Stieftochter. Sie bekommt nur 80% des Mindestunterhaltes weil der Vater höhere Fahrtkosten angesetzt hat bei 30km Entfernen zur Arbeitsstelle. Ausserdem ist ihm mehr als 40 Stunden Arbeit pro Woche nicht zuzumuten. Und das er mit 3 Personen auf 200qm lebt (geerbtes Eigentum und damit weit weniger Kosten als eine kleine Mietwohnung) und neu Verheiratet ist (Neue Frau hat eigenes Einkommen) blieb auch ohne Berücksichtigung. Von den Zahlen her war es ne klare Sache und er konnte den Mindestunterhalt auch zahlen. Aber Zahlen werden überbewertet.

Aber: die Richterin hat meiner Frau einen Vergleich nahegelegt, den wir dann auch geschlossen haben.

Unser Anwalt meinte, die Richterin ist dafür bekannt den Unterhaltsverpflichteten entgegen zu kommen.
So spült das Leben :) Die Frage ist natürlich, vor welchem Richter man dann schlussendlich steht.


Da hast du völlig recht! Ist auch von JA zu Jugendamt unterschiedlich ob die einen Mangelfall gelten lassen... Manche rechnen so lange "schön", bis es passt und Manche sagen: och nö, der hat ja nichts...
Bei uns war es vor Jahren leider die erste Variante :-)... Was ja auch generell ok ist. Aber hätte man das im Vorwege Alles gewusst, dann hätte man sich das Verfahren gespart und der anwalt war leider auch nicht der Fitteste :sad: Damit steht und fällt leider auch viel.

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Das mit dem Mindestunterhalt ist nicht zwingend.


Steht allerdings so im Gesetz.

All das, was Du oben schreibst, greift nur, weil ihr einen Vergleich geschlossen habt. Als beschlus wäre er von jedem OLG gekippt worden, weil vieles was Du schreibst so einfach nicht passt.

Aber es geht nicht um deinen Fall, deshalb muss man das nicht richtigstellen.


Zitat (von Norman1984123):
Kann mir da jemand weiterhelfen?

Osanna hat es in den Grundzügen richtig erklärt, auch auf die erhöhte Erwerbsobliegenheit wurde indirekt hingewiesen.

Ich würde mich an Deiner Stelle - wenn gefordert - nicht gegen den Mindestunterhalt zur Wehr setzen, solange die erhöhte Erwerbsobliegenheit auch nicht ansatzweise erfüllt ist.
Für den Ansatz von fingierten Einkünften ist noch reichlich Raum.

Zitat (von Catslove):
allerdings sollte der Mindestunterhalt für den 10 jährigen Sohn bei einem Eheeinkommen von 2800 netto ! mehr als machbar sein.


Ich tendiere ja auch dazu den Mindestunterhalt nicht zu verweigern, kann mir aber schon vorstellen, dass es bei vier Personen und so einem kleinen Ges.-Einkommen auch recht eng zugeht.
Mehr als machbar halte ich daher für arg übertrieben.

berry

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(682 Beiträge, 118x hilfreich)

Zitat:
All das, was Du oben schreibst, greift nur, weil ihr einen Vergleich geschlossen habt.


Wir haben den Vergleich auf Druck unseres Anwalts geschlossen, der wohl mit der Richterin gesprochen hatte.
Interessant das du anderer Meinung bist. Das übliche Problem... recht haben und recht bekommen.
Also halte ich für mich fest: wir hatten den falschen Anwalt.

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#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

Das läuft fast immer so. Der Anwalt hat damit kein Risiko, verkauft es seinem Mandanten als "mehr war nicht möglich" und der Richter muss nichts entscheiden. Und Sonntag Nachmittag kann man sich im Golfclub noch in die Augen schauen. Info eines Richters an mich: Ich habe auch bloß eine Erledigungsquote. Der Vergleich ist das einfachste Mittel ein Verfahren zu beenden, also lenke und moderiere ich Beteiligte immer in den Vergleich. Im letzten Jahr habe ich deshalb keine einzige Unterhaltsangelegenheit entscheiden müssen.

Ein Vergleich kann ja auch eine gute und akzeptable Lösung sein. Man sollte diesen nur dann nicht eingehen, wenn es einem vollkommen unlogisch vorkommt. Einen Berufstätigen mit 200m² geerbtem Eigentum würde ich niemals unter dem MUH davonlaufen lassen. Ich hätte die Forderung im vereinfachten Verfahren geltend gemacht. Das bietet nämlich einige nette Tricks und Vorteile für den Gläubiger.

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