Kindesunterhalt mindejähriges Au Pair

7. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
CarlNDS
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 52x hilfreich)
Kindesunterhalt mindejähriges Au Pair

Hallo zusammen,

meine online Recherche hat folgendes ergeben:
Wenn ein Kind zwischen Abitur und Studiumsbeginn ein Jahr als Au-pair ins Ausland geht, besteht für diese Zeit bis zum Beginn des Studiums kein Anspruch auf Kindesunterhalt, sofern das Kind volljährig ist.

Wie sieht die Situation aber aus wenn das Kind zum Zeitpunkt des Abiturs 17 ist und während des AuPair Zeitraumes zum Großteil minderjährig ist?

Grüße
Carl

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Da das Kind dann gar keinen AuPair-Vertrag (wenn es denn überhaupt einen bekommt - die meisten Organisationen verlangen Volljährigkeit!) eigenständig unterschreiben kann, sondern die Unterschriften beider Eltern brauchen, werden die Eltern das hoffentlich vorher einvernehmlich geklärt haben.

Ansonsten: Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mal sorgeberechtigt ist, dann kann er ja trotzdem eine zügige Berufsausbildung erwarten. ER könnte sich also eventuell querstellen. Andererseits beweist as Kind durch das Abi mit 17 ja auch, dass es eigentlich sehr zügig vorangeht ... ich vermute, das ist eine Einzelfallentscheidung.
Ist ja auch ein eher seltenes Phänomen - nicht zuletzt weil es sehr schwer sein dürfte, minderjährig irgendwo einen Platz zu bekommen.

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#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Bei einer Au-Pair-Tätigkeit scheitert es regelmäßig bereits am Unterhaltsbedarf. Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld sind dort gewährleistet. Sollte es noch einen Restedarf geben, kann man sich im weiteren darüber streiten, ob die Au-Pair-Tätigkeit eine Ausbildung ist. Dabei kann man sich hilfsweise z.B. an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Kindergeldberechtigung orientieren. Dort wurden mindestens 10 Stunden wöchentlich systematischer Sprachunterricht gefordert. (Quelle DIJuF)

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