Hallo zusammen,
kann mein bald volljähriger Sohn seinen Unterhaltsanspruch zuvor verwirkt haben? Er lebt bei seiner Mutter und ich bin seit etlichen Jahren nur Zahlvater. Jeglicher Kontakt wird verweigert. Meine Briefe an ihn kommen per Einschreiben ungeöffnet zurück. Im Zuge der vielen Rechtsanwaltsgespräche wurde mir damals bei der Scheidung mal gesagt, dass, wenn man jahrelang nur zum Zahlvater degradiert wurde und kein Kontakt seitens des Kindes gewünscht wurde, der Unterhaltsanspruch des Kindes verwirkt.
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Kindesunterhalt nach Volljährigkeit,Verwirkung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo Schrottilie,
also wenn er den Kontakt verweigert, liegt noch kein Verwirkungsgrund vor.
Aber ab Volljährigkeit muss er seinen evtl. Unterhalt selbst geltend machen und
dir nachweisen was er so macht.
D.h. er muss nachweisen ob er überhaupt noch Anspruch auf Unterhalt hat.
lg
edy
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@Schrottilie
Ein minderjähriges Kind kann seinen Unterhaltsanspruch nicht verwirken, egal wie "schändlich" es sich verhält (1611 Abs. 2 BHB)
Ein volljähriges Kind grundsätzlich jedoch schon. Die herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass dafür eine Kontaktverweigerung nicht ausreicht. Es müssen weitere aktive negative Handlungen vorliegen, z.B. Beleidigungen oder üble Nachrede. Es gibt jedoch auch Urteile, in denen die blose Kontaktverweigerung als ausreichenden Vierwirkungsgrund angesehen wurde.
Grüße, Borion
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