Kindesunterhalt nachträglich zahlen möglich? (weitere Themen: BAB und Wohngeld)

26. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.06.2022 21:18:29
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)
Kindesunterhalt nachträglich zahlen möglich? (weitere Themen: BAB und Wohngeld)

Hallo alle,

Ich bin nahezu 25 Jahre alt und in meiner ersten Ausbildung, welche im Sommer diesen Jahres beendet wird.
Davor hab ich keine Stelle gefunden, wollte eigentlich studieren, kam nie in die Studiengänge und jobbte "übergangsmäßig". Da ich das 25. Lebensjahr nahezu erreicht habe, wird die Kindergeldzahlung ab März eingestellt.

Heute war ich beim Amt, da wollte ich einige Fragen zum Wohngeldantrag stellen, den ich ausgefüllt hatte. Die Dame dort erzähle mir allerhand Zeugs. Unter anderem: Bevor ich Wohngeld beantragen darf, müsste ich erstmal BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) beantragen (weil vorrangig). Das tat ich. Bereits letztes Jahr. Und dann überschlug ich nochmal alles, was zu der Zeit passiert war.
Der BAB-Antrag wurde nämlich abgelehnt, weil "die erforderlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts anderweitig zur Verfügung stehen". Gemein war: Mein Vater verdient genug. Okay, Ablehnung zur Kenntnis genommen und akzeptiert, allerdings nicht verstanden, denn ich bekam ja gar kein Unterhalt mehr von meinem Vater, und zwar exakt ab dem Tag meines Ausbildungsbeginns.

Das entscheidete er, so denke ich, selbst, weil er irgendwas in der Düsseldorfer Tabelle nachgelesen hat. Wie viel er zu der Zeit verdiente, wusste ich nicht. Wie viel er generell verdient wusste ich noch nie. Er meinte damals nur, er würde "jetzt weniger verdienen", weil er in so eine Art Alters-Teilzeit gegangen ist (so meine Interpretation der wenigen Infos, die ich dazu bekam).

Ich hab mir damals Kopien von allem gemacht und konnte daher jetzt nochmal die Zahlen vergleichen und begutachten, die mir vorlagen. Damals hab ich mir das ehrlich gesagt nicht genauer angesehen, was evtl. etwas dumm war. Ich sah also jetzt, beim genaueren Betrachten, keinerlei große Veränderungen, die belegen würden, dass er weniger verdient. Und das Gehalt, was da schwarz auf weiß stand, reicht laut Düsseldorfer Tabelle allemale, um mir weiterhin Unterhalt zu zahlen.

Ich weiß jetzt genau genommen nicht, ob er vielleicht noch etwas anderes gelesen hat, was ihm Recht geben könnten.
Ich weiß auch nicht, was er -jetzt- verdient, ich weiß nur aus anderen Quellen, dass er jetzt wohl nochmal weniger verdient, weil er dann auch irgendwann in Rente geht in den nächsten Jahren.

Ich befürchte, dass mein Wohngeldantrag abgelehnt wird, weil mein BAB-Antrag aufgrund des Einkommens meines Vaters abgelehnt wurde und das macht mich etwas ohnmächtig.

Ich weiß nicht, ob ichs mit dem Wohngeld einfach mal versuchen sollte, oder ob ich direkt zu irgendjemandem (Anwalt? zum Amt? ich weiß ja nichtmal wohin), der mir sagen kann, ob das Verhalten meines Vaters so richtig war (vielleicht wusste er es selbst nicht besser?). Und vor allem ob mein Vater ggf. gezwungen werden könnte, mir das Geld rückwirkend (siehe Thread-Titel) zu übergeben.

Ich erhoffe mir mit diesem Thread noch mehr Wissen von Antworten auf meinen Beitrag anzueignen und ggf. passend agieren zu können.



-- Editiert von Fregs am 26.02.2020 15:59

-- Editiert von Fregs am 26.02.2020 16:00

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-- Editiert von Fregs am 26.02.2020 16:03

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

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#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3091x hilfreich)

Hallo Fregs

Unterhalt wird im Allgemeinen erst ab Forderungsstellung fällig. Wenn Sie also in den vergangenen Jahren seit der Volljährigkeit/dem Beginn der Ausbildung nichts von Ihrem Vater gefordert haben (nachweislich) und kein Titel vorliegt für die Zeit nach der Volljährigkeit, siehts mit "Rückwirkend" ziemlich düster aus... :sad:

-- Editiert von fb367463-2 am 26.02.2020 23:47

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Mit ich weiss nichts, kommt man rechtlich nicht sehr weit.

Fakten sind wichtig.

Anhand der alten Zahlen Deines Vaters kannst du grob in der DDT nachschlagen, wie hoch dein U-Anspruch wäre. davon abzuziehen ist das Kindergeld und Dein Nettoeinkommen.
Vom Nettoeinkommen vorher noch die Ausbildungspauschale abziehen (die kannst Du in der Leitlinie des für dich zuständigen OLG nachlesen).

Das wäre ein erster grober Ansatz.

Weiteres(genaueres) wie gesagt nur mit aktuellen Fakten.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12301.06.2022 21:18:29
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

danke für eure Antworten. Ich denke aus der ganzen Sache kann ich nur mehr dazu lernen. Ich hab mich darüber hinaus noch hie und dort belesen und meine Fragen sind weitesgehend geklärt.
LG

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