Kindesunterhalt pfändung rechtmäßig?

14. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Baumblatt1122
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 30x hilfreich)
Kindesunterhalt pfändung rechtmäßig?

Hallo eine Frage mein Nettoverdienst liegt momentan bei ungefähr 1036 Euro..
Die Anwältin meiner Ex droht nun meinen Selbstbehalt auf 750 Euro pfänden lassen, wenn ich von den 1036 Euro nicht den Mindestunterhalt von 225 Euro zahle. Aber der Selbstbehalt liegt doch seit 2015 bei 1080 Euro ??
Muss Miete zahlen und Auto damit ich zur Arbeit komme da ich auf dem Land wohne.

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo!

Gibt es denn einen Titel/Jugendamtsurkunde über die geforderten 225€?

Wenn nicht kann ja nicht gepfändet werden.

Sollte es einen Titel geben, welcher nicht bedient wird, könnte die Pfädungsfreigrenze nach § 850c (glaube ich) ZPO, auch entsprechend abgesenkt werden.

Wieso erwirtschaftest Du denn lediglich diese 1.036€? Mit welcher Tätigkeit? WWas ist der erlernte Beruf? Keine Zeit für einen Nebenjob, um den Mindestunterhalt leisten zu können?

LG nero

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Baumblatt1122
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo ich bin bei der Post..
Einen erlernten Beruf habe ich nicht.
Nebenjob leichter gesagt als getan versucht habe ich alles.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo!

Und wie sieht es mit einem Titel aus?

Wenn Du ungelernt bist und nicht mehr Einkommen erwirtschaften kannst, bist Du zunächst mal leistungensunfühig.

Die die RAin schon ohne Tite mit der Pfändung droht, ist das nur "Säbelrasseln".

LG nero

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Baumblatt1122
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 30x hilfreich)

Nein einen Titel gibt es aus 2013.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo!

Wie kann es denn zu einer Titulierung kommen, wenn keine Leistungsfähigkeit besteht? Oder hattest Du damals mehr Einkommen? War es ein Säumnisurteil?

Ich würde versuchen die 225€ irgendwie aufzutreiben. Anderenfalls müsstest Du die Abänderung des Titels betreiben. Dann aber auch konkret nachweisen, dass es Dir nicht möglich ist mehr Einkommen zu erwirtschaften.

LG nero

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)


Dann kann auch vollkommen problemlos gepfändet werden. Selbstbehalt interessiert nicht und ist sowieso keine gesetzliche Größe. Interessant sind nur noch die von nero genannten Pfändungsgrenzen. Und genau wie er würde ich damit rechnen, dass diese die Pfändung nicht vereiteln. Das wird im Zweifelsfall aber gerichtlich geklärt. Dann wird es übrigens teurer.
Auch wenn nicht gepfändet wird, laufen ja horrende Schulden auf, die Sie den eigenen Angaben nach niemals zurückzahlen können. Haben Sie denn die letzten Jahre gezahlt? Wenn nicht, dann bestehen da ja schon mindestens 5000€ Schulden.
Wie alt ist das Kind denn jetzt? Wenn es nicht mehr älter als 6 sein sollte, kommen Sie mit den 225€ noch gut weg.

Der Mindestunterhalt ist unbedingt zu zahlen. Davon gibt es Ausnahmen. Solche machen Sie aber nicht geltend. Insbesondere können Sie wohl keine ausreichenden Bewerbungen nachweisen oder erklären, warum Sie nicht i die Stadt ziehen.
Sie waren ha schon vor Gericht, da hat Ihr Vortrag offenbar nicht überzeugt. Wenn sich seit dem nichts wesentlich geändert hat, ist dieser Titel zu akzeptieren und zu bezahlen. Einfach nicht zu bezahlen ist keine sinnvolle Option. Dann müsste man über eine Abänderung nachdenken. Dafür ist aber erstmal kein Grund ersichtlich.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Solange wie ein Titel existiert, ist der auch zu bedienen. Da ist es müssig über das Zustandekommen zu diskutieren. Wenn sich die Verhältnisse seit Titelerstellung verschlechtert haben, dann kann man auf Abänderung klagen. Und bis dahin ist zu zahlen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Baumblatt1122
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo, das Kind ist exakt 5 Jahre alt.
Welche Ausnahmen gibt es denn ??
Es besteht seit 4 Jahren kein Kontakt zum Kind. Meine Ex ist auch verheiratet inzwischen ich überlege das Kind zur Adoption freizugeben.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ausnahmen sind solange wurscht, wie der Titel existiert. Ist doch schon alles geschrieben. Und wenn Du glaubst, dass Du durch Freigabe zur Adoption aus der Kiste rauskommst, dann hast Du Dich gewaltig getäuscht. Da muss erst mal jemand gefunden werden, der adoptiert, dann muss es dem Kindeswohl entsprechen u.s.w.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat:
Aber der Selbstbehalt liegt doch seit 2015 bei 1080 Euro ??

Irrelevant, da bei Unterhaltsschulden bis zum ALG2 Niveau gepfändet werden kann.

Man sollte also überlegen, ob man freiwillig zahlt (ist preiswerter als Pfändung).
Oder den Titel abändern lassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Baumblatt1122
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 30x hilfreich)

Was ist das "Titel abändern" ?
Wie macht man sowas ?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Nun, aus dem Titel kann vollstreckt werden, das ist das Urteil, welches existiert. Man kann es durch ein Urteil abändern lassen, also den zu zahlenden Betrag reduzieren. Allerdings hat das nur Aussicht auf Erfolg, wenn sich die finanziellen Umstände seit dem letzten Urteil gravierend verändert haben.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Baumblatt1122
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 30x hilfreich)

Ja das hat sich durchaus gravierend verschlechtert.. Ich war damals Soldat und hatte 1900 Netto... Jetzt 1036

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Na also, da haben wir es doch. Sie sind also Soldat, das ist Ihr Job, für den Sie ausgebildet wurden. Damit lässt sich ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften. Nun haben Sie dieses Einkommen nicht mehr. Da so ein Job bei der BW aber idiotensicher und krisenfest ist, muss dazwischen eine willkürliche Reduzierung des Einkommens gelegen haben, die Sie ganz alleine zu vetreten haben. Im Regelfall ist in solchen Fällen eine Titelabänderung völlig ausgeschlossen.
In Ihrem Fall gibt es aber den Umstand, dass der Beruf als Soldat kein ganz gewöhnlicher Job ist. Das KÖNNTE Ihnen helfen, beispielsweise wäre zu diskutieren, ob auf so einen Job verwiesen werden darf. Vermutlich aber schon. Selbst wenn nicht, ändert es ja nichts daran, dass die Geburt des Kindes seit Jahren bekannt ist und Sie sich dennoch nicht um eine Ausbildung gekümmert haben. Also haben Sie auf jeden Fall die erhebliche Einkommensschwäche zu vertreten.
Bis jetzt konnten Sie ja auch nich immer nicht überzeugend erklären, warum Sie kein höheres Einkommen erzielen können. Womöglich könnten Sie das nämlich, wenn Sie sich bemühen würden. Solche Bemühen müssten Sie nachweisen, können Sie aber vermutlich nicht.

Bei einem netto von 1900€ hatten Sie übrigens noch, dass es beim Mindesunterhalt geblieben ist. Vermutlich ust such das der Besinderheit des Soldatenlebens geschuldet, anrechnungsfreie Zulagen und so weiter.

Es bleibt wohl festzuhalten, dass Sie einfach keinen Bock mehr auf das Kind haben. Das ist aber völlig uninteressant, Sie müssen den MU zahlen, bis das Kind mit seiner Ausbildung oder seinem Studium fertig ist. Und Sie sehen ja bei sich selber, wie lange das dauern kann. Die Idee mit der Adoption ist völlig abwegig. Die ist schonmal gar nicht möglich, solange die Mutter nicht zustimmt. Das wird Sie aber nicht machen, denn ganz offensichtlich ist sie ja sehr an dem Unterhalt von Ihnen interessiert.

Es bleibt daher dabei, dass der Betrag aus dem Titel unbedingt zu zahlen ist. Eine Vollstreckung ist problemlos möglich, bis dahin laufen weitere Kosten auf. Wenn Sie den Gedanken mit der Abänderung weiterverfolgen wollen, müssen Sie zu einem Rechtsanwalt. Erst wenn der Ihnen sagt, dass Sie die Zahlung einstellen sollen, dürfen Sie das tun.

Übrigens wird der Unterhalt nächstes Jahr einen ganzen Batzen höher. Ich tippe mal, dass die Mutter auch den höheren Unterhalt dann problemlos titulieren lassen kann, eben weil die Sache mit dem Selbstbehalt Ihnen nichts bringt. Ganz unangenehm wird es für Sie, wenn der Titel "dynamisch" ist.


1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Baumblatt1122
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 30x hilfreich)

Was heißt titel dynamisch ?
Ich war Soldat in der Manschaftslaufbahn SAZ 4 und diese wurde nicht mehr verlängert daran hab ich ja nichts verschuldet...
Und mehr einkommem erwirtschaften, mehr als Hilfs oder Leiharbeiter kann ich wohl kaum machen.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat:
Da so ein Job bei der BW aber idiotensicher und krisenfest ist, muss dazwischen eine willkürliche Reduzierung des Einkommens gelegen haben, die Sie ganz alleine zu vetreten haben.

Diese Aussage ist - ich muss es so deutlich sagen - einfach Bull****.

Weder ist so ein Job idiotensicher (sondern im Gegenteil durchaus komplex) noch ist er kriesenfest (Stichwort Zeitsoldat).
Wer die letzen Jahre nicht mit Medieninkomptenz gesegnet war, sollte das auch mitbekommen haben.



Was hier zu prüfen wäre: eingliederungsberechtigte Soldaten haben einen Anspruch auf erleichterte Eingliederung in den öffentlichen Dienst.
1a. Bist Du eingliederungsberechtigt?
1b. Hast Du das Angebot wahrgenommen? Falls nein, warum nicht?

2a. Hast Du sonstige Fördermöglichkeiten für Zeitsolsaten der Bundeswehr wahrgenommen
2b. Falls nein, warum nicht?

DAS könnte dann tatsächlich Probleme bedeuten, wenn der Titel abgeändert werden soll und keines der Angebote wahrgenommen wurde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend!

@hafenlärm

Zitat:
Übrigens wird der Unterhalt nächstes Jahr einen ganzen Batzen höher.


Was bedeute "ein ganzer Batzen"?

Nach meinen Informationen wird sich der Mindestunterhalt um etwa 15€ erhöhen. Ein "Batzen" ist das für mich nicht.

Hast Du andere Informationen?

LG nero

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Vermutlich habe ich diese, ich vermute meine auch als besser. Ein kurzer Blick in den § 1612a verrät, dass der Zahlbetrag dann ziemlich genau um 47€ steigt. Das sind immerhin mehr als 20% des aktuell festgesetzten Betrags, aber auch 26% des Kinderfreibetrages. Dabei meine ich die dann erfolgende (und im vielleicht dynamischen Titel schon eingeplante) Erhöhung wegen der nächsten Altersstufe, keine allgemeine Erhöhung des Mindestunterhalts.
Und selbst wenn das nur 15€ wären und sich das bis zur Volljährigkeit nicht weiter erhöht, macht das über die Jahre eine Differenz von mehr als 3000€ für einen Vater aus, der nach eigenen Angaben immer am Rande des Existenzminimums leben wird.
Da würde ich schon von einem "Batzen" sprechen. Gegenmeinungen?

Es bleibt nunmal dabei:
Zahlen oder zum Anwalt.
Womöglich auch nach dem Anwalt noch zahlen.
Und im nächsten Jahr dann vermutlich mehr.
Ob einen ganze Batzen oder nur ein bischen, das soll jeder selbst beurteilen.

-- Editiert von Hafenlärm am 16.04.2015 02:22

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Baumblatt1122
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 30x hilfreich)

Nein als SAZ 4 Mannschafter hat man keinen Anspruch aif Wiedereingliederung sprich Berufsförderungsdienst Ausbildung etc

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)

Also bleibt unterm Strich:

- Es gibt eine titulierte Unterhaltsfestsetzung aus der Zeit als Soldat.
- So lange es keine neue Unterhaltsfestsetzung gibt, muss der alte Betrag weiter gezahlt werden.
- Das gilt auch, wenn dadurch der Selbstbehalt unterschritten ist
- Es liegt im Interesse des Fragestellers, den Unterhalt möglichst schnell neu festsetzen zu lassen.
- Dafür wird der Fragesteller einen Anwalt brauchen, da ich aus dem bisherigen Theradverlauf den Eindruck habe, dass er sich mit Unterhaltsangelegenheiten nicht so richtig gut auskennt (soll jetzt keine persönliche Kritik sein).
- Wenn bei der Neu-Festsetzung ein geringerer Betrag herauskommt, muss ab dann nur noch der neue Betrag gezahlt werden.
- Mit dem derzeitigen Einkommen wäre ein geringerer Unterhalt gerechtfertigt, da sonst der Selbstbehalt unterschritten wird.
- Problematisch ist, dass dann der Mindestunterhalt nicht mehr gezahlt wird
- Eine dauerhafte Unterschreitung des Mindestunterhalts wird bei einer Neu-Festsetzung nur in besonderen Fällen akzeptiert
- Ein besonderer Fall wäre, wenn man trotz aller Anstrengungen keinen bessser bezahlten Job finden kann
- Dafür müsste man Nachweise vorlegen (z.B Bewerbungen auf besser bezahlte Jobs mit entsprechenden Absagen)

Ein besonderer Grund, den Mindestunterhalt zu unterschreiten ist übrigens auch eine Berufs(erst-)ausbildung.
Der Fragesteller scheint ja noch nicht allzu alt zu sein und hat noch keine abgeschlossene Berufsausbildung.
Anstatt sich mit schlecht bezahlten Zustell-Jobs herumzuschlagen, wäre es doch eine gute Option eine ordentliche Berufsausbildung anzufangen.
Während der Erst-Ausbildung muss man im Regelfall gar keinen Unterhalt zahlen (falls es sich nicht gerade um eine sehr gut bezahlte Ausbildung handelt).
Jetzt hat er 1036€ und zahlt daraus Unterhalt - bleiben noch ca. 800€ . Es gibt ja durchaus Ausbildungsberufe, wo man als Azubi schon im oberen dreistelligen Bereich verdient, das wäre also keine nennenswerte Verschlechterung. Und nach der Ausbildung hat man dann gute Aussichten auf einen ordentlich bezahlten Job, bei dem dann evtl. sogar mehr als der Mindestunterhalt für das Kind herausspringt.
Es wird (auch vor Gericht) duchaus gern gesehen, wenn ein Elternteil in seine Ausbildung "investiert". Das gilt ganz besonders, wenn man sich in einem Beruf ausbilden lässt, der später gute Berufsaussichten hat. Dann fällt zwar während der Ausbildung die Unterhaltspflicht ganz weg, dafür hat man nach der Ausbildung einen guten Zahler.



-- Editiert von drkabo am 16.04.2015 08:37

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nein als SAZ 4 Mannschafter hat man keinen Anspruch aif Wiedereingliederung sprich Berufsförderungsdienst Ausbildung etc

Das ist nur bedingt richtig. Es gibt für SAZ 4 keine Möglichkeit der Eingliederung in den ÖD (sog. Eingliederungsschein). Allerdings gibt es sehr wohl Berufsförderung. Dies ergibt sich aus dem Soldatenversorgungsgesetz §5. Wie weit du diese Maßnahmen in Anspruch genommen hast wird evtl. auch bei einer möglichen Verhandlung zur Abänderung des Titels Berücksichtigung finden.
Gruß
Andreas

Signatur:

Wer klug ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!

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