Kindesunterhalt soll neu berechnet werden

14. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
x212
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindesunterhalt soll neu berechnet werden

Hallo Forum,

für meine beiden minderjährigen Kinder, die bei Ihrer Mutter leben, soll der Kindesunterhalt neu berechnet werden.

Die Mutter hat einen anderen Anwalt und dieser hat mich nun aufgefordert, innerhalb von nur 10 Kalendertagen ihm folgende Nachweise zu erbringen:

1. Lohn/Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate
2. Vorlage Bankbescheinigung über erzielte Zinseinkünfte
3. Vorlage des letzten Einkommenstuerbescheids für 2012, soweit noch nicht vorliegend durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2011 nebst entsprechder Einkommensteuererklärung.

Punkt 1. und 2. ist klar - kein Problem.

Zu Punkt 3.
Der Einkommensteuerbescheid für 2012 liegt mir tatsächlich noch nicht vor - die Erklärung habe ich im Juli abgegeben.
Die betreffende Einkommensteuererklärung kann ich gern vorlegen.
Allerdings ist der Einkommensteuerbescheid 2011 nicht auffindbar.

Was kann ich denn da machen in der Kürze der Zeit? Kann der Anwalt den tatsächlich verlangen?

Für Tipps und Ratschläge besten Dank im Voraus.

Gruß,
A.


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-- Editiert x212 am 14.10.2013 18:57

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo x212,

quote:
Allerdings ist der Einkommensteuerbescheid 2011 nicht auffindbar.
Was kann ich denn da machen in der Kürze der Zeit? Kann der Anwalt den tatsächlich verlangen?


Ruf einfach beim Finanzamt an (Steuernummer usw.) und

bitte um eine Abschrift. Ist kostenlos und bekommst du

kurzfristig.
Oder gehe mit Steuernummer und Ausweis direkt
zum FA.

lg
edy

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

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#2
 Von 
x212
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Dann ist die Forderung nach dem Steuerbescheid 2011 berechtigt?

Und die kurze Frist, innerhalb von 10 Kalendertagen die Nachweise zu erbringen, ist ebenfalls berechtigt?

Gruß,
A.

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#3
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo x212,

eine mögliche Steuererstattung erhöht Dein unterhatrelevantes Einkommen, sofern die Erstattung unterhaltsrechtlich relevant ist.

Das ist dann der Fall, wenn die Steuererstattung z.B. durch Fahrtkosten entstanden ist. Erstattungen auf Grund von Handwerkerrechnungen sind aber nicht unterhaltsrelevant.

Damit ist die Forderung nach den Steuerbescheid berechtigt, bedarf aber der genauen Prüfung.

Die Frist von 10 Kalendertagen ist etwas kurz. In der Regel sollten es 10 Arbeitstage, also 2 Wochen (14 Arbeitstage) sein.

LG nero

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#4
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo A.

Ich denke der RA wird nicht genau auf 10 Tage bestehen.

Besorge was "machbar" ist.Teile ihm das mit.

Wann war denn die letzte Berechnung?

Anspruch besteht nur alle 2 Jahre, oder wenn dein EK

sich um mind. 10% gesteigert hat.

lg
edy

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#5
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
im Steuerbescheid sind alle Einkünfte erkennbar. Also nicht nur aus einem Angestelltenverhältnis sondern evtl. aus selbst. Arbeit, Vermietung etc.
Damit ist die Forderung der Vorlage legitim.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#6
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

@ x212

es sollen ja Deine Einkünfte ermittelt werden.
Daher würde ich unter Punkt 2 den Verlust durch Inflation in Abzug bringen und ggf. negative Einkünfte geltend machen!

Gruß,
capitano


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#7
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
@capitano
interessanter Vorschlag, kennst du jemanden, der damit auch im Klagefall Erfolg hatte. Wenn die Argumentation zum Erfolg führt, dann müsste das bei der nächsten Steuererklärung auch funktionieren. Allerdings müsste man sich äquivalent gestiegene Immobilienpreise oder steigende Aktienkurse als Einkommen anrechnen lassen.
Gruß
Andreas

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#8
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

@ amako

steigende AktienKURSE oder ImmobilienPREISE muss man sich nicht anrechnen lassen. Wer bei AktienVERKÄUFEN Gewinn macht, müsste sich diesen anrechnen lassen, ja!
Gleiches gilt für Gewinne aus Immobilienverkäufen, wenn die Immobilien als Anlageobjekte dienten.

Es ist aus meiner Sicht nicht einzusehen, in der heutigen Zeit Zinserträge aus Kapitalvermögen als Einnahmen zu rechnen, wenn es effektiv keine Einnahmen sind, sondern Verluste!

Ich darf daran erinnern: Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Richtlinie! Wer von dieser Richtlinie abweichen will, benötigt dafür gute Gründe.
Einen solchen habe ich versucht aufzuzeigen.

Gruß,
capitano


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#9
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
wie gesagt, ich finde den Vorschlag interessant, aber ich glaube nicht erfolgversprechend. Deshalb meine Frage, ob du jemanden kennst, der damit Erfolg hatte.
Gruß
Andreas

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#10
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Dein Frage ist einer Killer-Frage, amako.

(getreu dem Motto "haben wir noch nie gemacht, machen wir auch in Zukunft nicht" oder "habe ich noch nie gegessen, esse ich deshalb nicht")

Gemeinsames Sorgerecht für unverheiratete Elternteile,
gestärkte Umgangsrecht - solche Dinge hätte es auch nicht gegeben, wenn man gleich die Frage stellt, ob schon mal jemand damit Erfolg hatte.

Dinge ändern sich. Solch niedrige Zinsen auf Sparvermögen, wie wir sie jetzt haben, hat es noch nie gegeben. Wieso hätte es also schon in den früheren Richtlinien berücksichtigt sein sollen?

Gruß,
capitano


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