Kindesunterhalt über 18 :(

22. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
Vadder_Ralf
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Kindesunterhalt über 18 :(

Hallo zusammen !
Ich hab da eine dringende Frage als gebeutelter Vater !
Zahle zur Zeit 342 € Unterhalt an meine 19 jährige Tochter.
Sie wohnt bei ihrer wiederverheirateten Mutter und geht zur Schule. Der neue Ehemann geht einer Berufstätigkeit nach und meine Ex - Frau einen 400 € Job.

Ich bin ebenfalls wieder verheiratet , meine Frau führt meinen Haushalt und geht nicht arbeiten.

So soviel zum Iststand.

1. Kann ich den Unterhalt für meine Tochter kürzen ?
( Es exestiert ein Titel in Höhe von 294 €uro aus dem Jahr 2000)

2. Kann ich eine sofortige Neuberechnung beim Jugendamt durchführen lassen, oder muß ich zum Anwalt ?

Nach meinen Berechnungen ( mein Gehalt 1950 € )

dürfte ich ca. 140 € bezahlen müssen.

kann ich das sofort tun ? (am nächsten 1. des Monats )

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo Vadder Ralf,
wie lautet denn deine Berechnung?
1950 - 5% Pauschale - 615 Unterhalt für deine jetzige Frau = 1238 EU.
Gehen wir davon aus, dass dein Einkommen schon um Weihnachts- Urlaubsgeld und Steuerrückerstattung des Vorjahres bereinigt ist, würden dir rund 398 EU verbleiben, die an Kindesunterhalt gezahlt werden KÖNNTEN.
Allerdings ist deine Exfrau ab Volljährigkeit des Kindes ebenso barunterhaltspflichtig. Ihr werden auch nicht nur die 400 EU als Einkommen angerechnet, sondern u.U. auch noch ein der fiktive Unterhalt, der ihr widerum von ihrem jetzigen Mann zusteht. Bleibt allerdings abzuwarten, ob sie verpflichtet wird, Unterhalt zu zahlen. Das hängt von einigen Faktoren - und letztendlich vom Richter ab.
Eine Neuberechnung würde ich auf jeden Fall veranlassen. Das recht hast du eh, da das Kind zwischenzeitlich volljährig geworden ist und somit neue Umstände eingetreten sind.
Deine Tochter muss jetzt nachweisen, dass sie wirklich unterhaltsberechtigt ist und muss auch dafür sorgen, dass die Unterlagen über die finanzielle Situation ihrer Mutter dargelegt werden.
Lasse am besten durch einen Anwalt die Unterlagen einfordern. Wenn das nicht passieren sollte, kannst du den Unterhalt einstellen, bis alles offengelegt -, die Unterhaltsberechtigung nachgewiesen wurde und die Neuberechnung erfolgte. Allerdings solltest du wärend dieser Zeit das Geld auf ein gesondertes Konto überweisen und deiner Tochter monatlich die Kontoauszüge schicken. Somit bist du auf der sicheren Seite.
Es sei denn, es existiert ein Titel, der über das 18. Lebensjahr hinausgeht. Dann musst du zahlen, bis die Neuberechnung durch ist.

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#2
 Von 
Vadder_Ralf
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, es existiert ein Titel beim Jugendamt aus dem Jahr 2001 (noch in DM )
Auf einen Betrag in Höhe von 294 € !

Kann ich die differenz so lange auf ein Konto einzahlen 342 € - 294 € = 48 €
oder den vollen Betrag in Höhe von 342 € ?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#4
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

Wie die Teufelin schon richtig schrieb, musst du nur weiter zahlen, wenn der Titel ÜBER DAS 18.LEBENSJAHR HINAUS gilt. Dies ist aber selten der Fall. Geht aus dem Titel irgendwie hervor, dass du nur für eine bestimmte "Altersstufe" oder bis zu einem bestimmten Lebensjahr zahlen mußt, dann ist der Titel mit Volljährigkeit erloschen. Am besten läßt du das durch einen Anwalt prüfen.

Ab dem 18.LJ ist auch kein Jugendamt mehr zuständig. Ihr einigt euch entweder privat oder über Anwälte/Gerichte.
Stellt sich die Gegenseite stur, dann würde ich erstmal gar nichts zahlen. Du solltest dich dann eben nur darauf einrichten, dass eine Nachzahlung zu leisten ist, wenn die Entscheidung über die Höhe getroffen wurde.

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#5
 Von 
Vadder_Ralf
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Höhere Betrag wa der übergang von 17 nach 18 Jahre. Ich muß da woh echt gepennt haben.
Aber trotdem danke an euch. Muß mir wohl doch einen Anwalt nehmen.

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