Hallo Forum,
Am Ende 2019 begann mein Scheidungsverfahren. Für die beiden Kinder, unter 18 und Schulpflichtig, musste ich 250 Euro Unterhalt bezahlen. Die Exfrau beantagte keinen Unterhalt, dafür bezahlte ich die Unkosten für das gemeinsame Haus.
Die Scheidung zog sich wegen Corona und Unstimmigkeiten in die Länge. 2022 wurde das Haus verkauft und sie bekam 3/4 vom Gewinn zugesprochen, weil wir es von ihren Eltern bekamen.
Sie stellte nun Nacheheunterhaltsansprüche in erstem Rang, weil die beiden Kinder über 18 waren. Der Richter beliess jedoch bei der Unterhaltsberechnung die jeweils 250 Eur (vom Urteil 2019 entgegen dem Einspruch des GA) weil die Kinder in Ausbildung waren.
Erst Mitte 2023 wurde die Scheidung offiziell beendet und ihr wurde ein Nacheheunterhalt von Monatlich 400 Euro für 5 Jahre (15 Ehejahre) zugesprochen, obwohl sie über 2500 Netto eigenes Einkommen hatte.
Nun wird im August das erste Kind die Ausbildung beenden und will ab Oktober eine Arbeit beginnen.
Das zweite Kind hat die Ausbildung im Juni 24 wegen Krankheit und mittlerweile 50% Behinderung (ASS) abgebrochen, ist seit dem in Therapie und Krank geschrieben, und wohnt zeitweise bei der Exrau (sie bekommt Betreuungsgeld vom Amt). Ein stationärer Aufenthalt für 6 Monate wird erwartet. Bis jetzt bezahle ich noch Unterhalt an das zweite Kind.
Seit 2018 habe ich immer noch die gleiche Arbeitsstelle. Leider wurde die Firma aufgekauft und es gab wegen der wirtschaftlichen Lage keine Lohnerhöhung. Ich überlege die Stelle zu wechseln, was nicht einfach sein wird.
Nun mene Fragen:
1. Kann die Exfrau, trotz dem bestehenden Urteil von 2023 zur Nacheheunterhaltszahlung weitere Ansprüche geltend machen, wenn ich für das erste Kind ab September/Oktober 2025 keinen Unterhalt mehr bezahlen muss?
2. Wie ist die Rechtslage bei dem 2. Kind mit Abbruch der Ausbildung, Behinderung und Krankheit. Ist die Unterhaltszahlung für mich noch verpflichtend (Urteil v. 2019) oder freiwillig? Kann die Exfrau diese Unterhaltszahlung für das zweite Kind für sich streitig machen?
3. Falls ich eine neue Arbeitsstelle mit ggf. höherem Gehalt bekomme, kann die Exfrau mit einer weiteren/neuen Forderung/Klage kommen, bzw. ab welcher Gehaltsmehrzahlung hat sie das Recht dazu?
Danke für eure Antworten
-- Editiert von User am 25. Februar 2025 00:10
Kindesunterhalt und Nacheheunterhalt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Geltend machen kann man alles. Ob ein Anspruch besteht, ist eine andere Frage. Grundsätzlich ist der Wegfall einer Unterhaltsverpflichtung aber definitiv ein wesentlicher Änderungsgrund.ZitatKann die Exfrau, trotz dem bestehenden Urteil von 2023 zur Nacheheunterhaltszahlung weitere Ansprüche geltend machen, wenn ich für das erste Kind ab September/Oktober 2025 keinen Unterhalt mehr bezahlen muss? :
Eine Unterhaltszahlung aus einem Gerichtsbeschluss ist immer verpflichtend und in der Regel vollstreckbar. Ob bnoch ein Anspruch besteht, muss mit dem Kind verhandelt werden. Das gilt übrigens auch für das erste Kind. Dort sollte man sich die vollstreckbare Ausfertigung oder eine Verzichtserklärung aushändigen lassen.ZitatWie ist die Rechtslage bei dem 2. Kind mit Abbruch der Ausbildung, Behinderung und Krankheit. Ist die Unterhaltszahlung für mich noch verpflichtend (Urteil v. 2019) oder freiwillig? :
Es muss eine wesentliche Änderung vorliegen. Als Faustregel werden im Unterhaltsbereich 10% angenommen. Da du aber Unterhalt - zumindest Kindesunterhalt - im Mangelfall bezahlst, wäre jeder einzelne Euro maßgebend. Ob das bei Ehegattenunterhalt auch so ist, weiß ich nicht.ZitatFalls ich eine neue Arbeitsstelle mit ggf. höherem Gehalt bekomme, kann die Exfrau mit einer weiteren/neuen Forderung/Klage kommen, bzw. ab welcher Gehaltsmehrzahlung hat sie das Recht dazu? :
Ich würde hier sauber zwischen Kindesunterhalt und Unterhalt für die Ex unterscheiden. Kindesunterhalt kann nach oben oder unten abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Auch kann dann das Gehalt beider Elternteile in die Berechnung einbezogen werden. Jedenfalls bedarf es einer förmlichen Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses. Solange der in der Welt ist, ist die austitulierte Leistung weiter zu erbringen.
Anders ist es beim Unterhalt für die Ex. Hier ist nicht nur die Höhe festgelegt, sondern auch ein konkreter Zeitraum. Das ist dem Charakter nach eine abschließende Regelung. Da sehe ich auch bei einer Veränderung der Lebensverhältnisse keinen Spielraum für eine Abänderung.
wirdwerden
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Für den Ehegattenunterhalt gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Kindesunterhalt. Dieser Anspruch müsste also genauso nach den Regeln der §§ 238f. FamFG abänderbar sein. Alles andere wäre absurd.
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Ich dachte der Kindesunterhalt endet mit der Ausbildung, aber jetzt weiss ich mehr.
Bitte noch ein paar Fragen:
1.was ist genau mit den10% gemeint, worauf beziehen diese sich?ZitatEs muss eine wesentliche Änderung vorliegen. Als Faustregel werden im Unterhaltsbereich 10% angenommen. :
2. Den §238f verstehe ich nicht ganz, aber ich denke der Satz aus (1) "... Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt." bedeutet dies, dass allein bereits eine Annahme oder Behauptung (Unterhalt Kind1 eingestellt) meiner Exfrau den Stein ins Rollen bringt.
Und daraus das Gericht dann eine Auskunftspflicht mir gegenüber auslöst, wie ich es unter Satz (3) verstehe. oder ist das nicht so einfach und sie braucht Beweise für ihre Annahme?
3. Bin ich meiner Exfrau oder ihrem Anwalt (in diesem Zusammenhang) auskunftspflichtig?
4. Würde das Gericht bei einem Antrag meiner Exfrau nicht erst einmal ihre Situation prüfen, bevor das Gericht an mich geht und eine Prüfung auslöst?
5. Wer trägt hier die Kosten?
6. Ab welchem Moment ist es Ratsam einen Anwalt einzubeziehen?
Vielen Dank für weitere Antworten
Die meisten würden wohl sagen, 10% Einkommensveränderung. Wie gesagt, ist nur eine Faustregel.Zitat1.was ist genau mit den10% gemeint, worauf beziehen diese sich? :
Das wäre zumindest möglich und denkbar.Zitatbedeutet dies, dass allein bereits eine Annahme oder Behauptung (Unterhalt Kind1 eingestellt) meiner Exfrau den Stein ins Rollen bringt. :
Unter den Bedingungen und Voraussetzungen der §§ 1580 und 1605 BGB, ja.ZitatBin ich meiner Exfrau oder ihrem Anwalt (in diesem Zusammenhang) auskunftspflichtig? :
Zu Bedarf und Bedürftigkeit ist sie in der Beweislast, klar.ZitatWürde das Gericht bei einem Antrag meiner Exfrau nicht erst einmal ihre Situation prüfen :
Das entscheidet das Gericht im Einzelfall. In der Regel bezahlen beide Seiten für gerichtliche Verhandlungen. Deshalb sollte man immer eine außergerichtliche Klärung vorziehen.ZitatWer trägt hier die Kosten? :
Ab Erhalt eines anwaltlichen Briefes der Gegenseite.ZitatAb welchem Moment ist es Ratsam einen Anwalt einzubeziehen? :
Vielen Dank für die Antworten.
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