Kindesunterhalt volljähriges Kind

6. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
Schreeck
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Kindesunterhalt volljähriges Kind

Hallo,

meine Frage lautet wie folgt:

Ich habe mich per Jugedamtsurkunde verpflichtet für meine damals 16 jährige Tochter 142% des Regesatzes der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Nun ist meine Tochter volljährig und die Düsseldorfer Tabelle 2009 weist im Gegensatz zu der DT 2005 eine ganz andere Gehaltsstruktur auf. Das für mich gültige Nettoeinkommen wird hier gar nicht mehr dargestellt, und mit dem Regelsatz von 142% muss ich sehr viel mehr bezahlen als vorher. M.E. sogar sehr viel mehr als beide Barunterhaltspflichtigen zusammen.
Welche Möglichkeiten habe ich wieder gerecht eingestuft zu werden? Ich kann mir den derzeitigen Satz leider nicht aufbringen.

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2344
Status:
Schüler
(469 Beiträge, 101x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Schreeck
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich hatte den gesamten Sachverhalt schon mal zusammengestellt, wollte hier aber zunächst auf Details verzichten.
Auf Deine Nachfrage hin hole ich jetzt aber ein bißchen aus. Ich hoffe das ist nach den Regeln hier gestattet.

Im Dezember 2008 ist meine Tochter volljährig geworden, sie lebt nach wie vor bei ihrer Mutter, sie hat die Realschule abgeschlossen und besucht jetzt eine Berufsfachschule. Im Sommer strebt sie eine weitere schulische Ausbildung an.

Anfang des Jahres hat mich meine geschiedene Frau aufgefordert den Unterhaltsbetrag in der Altersstufe anzupassen und darüber hinaus den Regelsatz in Höhe von 142% auf die Düsseldorfer Tabelle 2009 zu zahlen.

Da in der neuen Düsseldorfer Tabelle, die für mich zutreffende Einkommensstufe ( bis 2.100 bereinigtes Netto bzw. 2 Stufen darüber) nicht mehr vorhanden ist, zahle ich jetzt sehr viel mehr.
Mein Sohn (23, ebenfalls gemeinsames Kind), der bis jetzt bei mir gelebt und mich, weil er selber erhebliches Einkommen erzielt, mit einer Mietzahlung unterstützt hat, wird jetzt demnächst einen eigenen Hausstand gründen und keine Miete mehr an mich entrichten. Selbstständig vermietbar ist dieser Bereich jedoch nicht.
Leider ist das Haus in der derzeitigen Situation und Lage auch nicht bzw. nicht kostendeckend zu verkaufen. Ein Verkauf würde mir also nicht weiter helfen.
Ich habe meine geschiedene Frau angeschrieben und sie gebeten zu akzeptieren, dass der Unterhaltsanspruch auf den tatsächlich berechtigten Anspruch zurückgeführt wird. Dieses hat sie leider abgelehnt.
Muss ich jetzt eine Abänderungsklage gegen meine Tochter richten? Hat diese Abänderungsklage Aussicht auf Erfolg und welche Kosten kommen auf mich zu?

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#3
 Von 
guest123-2344
Status:
Schüler
(469 Beiträge, 101x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Schreeck
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die äüßerst schnellen und qualifizierten Antworten. So ähnlich hatte ich es mir schon gedacht und freue mich über die Bestätigung. Nur noch ein oder zwei letzte Fragen:
1. Ist die Tatsache der Volljährigkeit nicht schon allein ein Grund den Kindesunterhalt neu zu berechnen? Immerhin ändern sich ja alle Eingangsparameter. Sprich kann ich nicht einfach zum Jugendamt gehen und einen neuen Titel beantragen, der den alten ersetzt.
2. Ist mit BAB Berufsausbildungsbeihilfe gemeint?

Nochmals vielen Dank!

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#5
 Von 
guest123-2344
Status:
Schüler
(469 Beiträge, 101x hilfreich)

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#6
 Von 
Schreeck
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Nochmals vielen Dank für die tollen Tipps, Du hst mir sehr geholfen.
Ich gebe eine glatte Eins!

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