Kindesunterhalt vom neuen Partner der Ex?

13. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Dunkelklang
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)
Kindesunterhalt vom neuen Partner der Ex?

Hallo an Alle,
hier was ganz Seltsames:
Ich bin als Alleinerziehender in die Frührente abgerutscht. Aufstockend bekommen wir als Bedarfsgemeinschaft ALG2
Das Sozialamt (Agentur für Arbeit) verlangt vom Partner der Kindsmutter eine Vermögensauskunft.
Angeblich wäre sein Einkommen hierfür ebenfalls heranzuziehen.....
Hat jemand eine Rechtsquelle hierzu? Ich finde nichts.
Danke für Eure Hilfe

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo ,

Wenn die KM mit jemanden zusammen wohnt kann iht Selbstbehalt

verringert werden.

ist ist nicht neu verheirater?

lg
edy

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dunkelklang
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
die KM ist nicht wieder verheiratet, wohnt mit ihrer aktuellen Beziehung zusammen.
Ihr Einkommen liegt im Niedrig-Lohn-Bereich, Zeitarbeit. Sie bezieht kein ALG2 aufstockend oder ähnliches
Kindesunterhalt zahlt sie direkt an unseren gemeinsamen Sohn.
Laut Jobcenter soll sie den Unterhalt nicht mehr an ihn zahlen, sondern ans JC.
Ebenfalls soll Ihr Partner eine Gehaltsauskunft geben. Die er jedoch verweigert.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Dunkelklang):
Laut Jobcenter soll sie den Unterhalt
nicht mehr an ihn zahlen, sondern ans JC.


Wenn die Ansprüche übergegangen sind, ok. Die Rechtsgrundlage sollte in den Schreiben drinstehen.

Zitat (von Dunkelklang):
Ebenfalls soll Ihr Partner eine Gehaltsauskunft geben. Die er jedoch verweigert.


Ist er auch nicht zu verpflichtet. Wenn zu der fehlenden Hochzeit auch noch kein Kind vorhanden ist, besteht auch kein Grund zur (fiktiven) Anrechnung von irgendwas.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
st er auch nicht zu verpflichtet. Wenn zu der fehlenden Hochzeit auch noch kein Kind vorhanden ist, besteht auch kein Grund zur (fiktiven) Anrechnung von irgendwas.


Beide Einschätzungen teile ich nicht vorbehaltlos. Das liegt aber daran, dass die Infos nicht ausreichend sind um den Sachverhalt zu beurteilen.

Geht es hier um erhöhte Erwerbsobliegenheit, ist bei fehlender Mitwirkung des U-Schuldners (dazu gehört dann auch die Beibringung von Unterlagen) sehr schnell die fiktive Anrechnung auf dem Tisch, denn der Mindestunterhalt ist geschuldet.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gaestin
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 88x hilfreich)

Zitat (von Dunkelklang):
Kindesunterhalt zahlt sie direkt an unseren gemeinsamen Sohn.

Das "Kind" ist also volljährig?

dann würde das entfallen:
Zitat (von Sir Berry):
Geht es hier um erhöhte Erwerbsobliegenheit, ist bei fehlender Mitwirkung des U-Schuldners (dazu gehört dann auch die Beibringung von Unterlagen) sehr schnell die fiktive Anrechnung auf dem Tisch, denn der Mindestunterhalt ist geschuldet.


Das JC hat dann kein Recht die Unterlagen vom LG der KM zu fordern.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Gaestin
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 88x hilfreich)

doppelt, sorry

-- Editiert von Gaestin am 14.11.2017 19:51

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dunkelklang
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
erst mal danke für die Rückmeldungen.
Also, ich beziehe eine 100%ige Erwerbsminderungsrente. EUR 900
Geschieden seit vielen Jahren.
Unser gemeinsamer Sohn ist 15 Jahre, Schüler
Mein Sohn bekommt ALG2, da er in einer Bedarfsgemeinschaft mit mir wohnt.
Von seiner Mutter wird er finanziell unterstützt. Sie zahlt Kleidung, Taschengeld, finanziert seine Hobbys.
ca. 200 EUR im Monat, direkt an meinen Sohn. Die entsprechende Auflistung liegt den Ämtern vor.
Das Einkommen der Mutter ist im Niederlohn-Bereich. ALG2 oder aufstockend wird nicht gezahlt.
Sie wohnt mit ihrem Partner in einer Wohnung. Sie sind nicht verheiratet.
Ihr Partner soll nun eine Vermögensauskunft geben.
Seltsam

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Was Du machst, spielt hier im Moment keine Rolle, denn Du erfüllst Deine Unterhaltsverpflichtung durch die Sorge.

Das Kind ist 15, vermutlich Schüler, ich gehe daher von erhöhter Erwerbsobliegenheit der Mutter aus.

Die ca. 200 € reichen nicht aus, der geschuldete Mindestunterhalt liegt höher.

Du vertrittst euer Kind und bist somit weil er es derzeit noch nicht kann, seine Ansprüche durchzusetzen. Auf Unterhalt darf nicht verzichtet werden. Das JC könnte sich also an Dich halten und Dir auferlegen, den Mindestunterhalt einzuklagen.
Da eine Klage nicht immer Sinn macht, werden vorher die finanziellen Verhältnisse ausgelotet. Deshalb sollte die Mutter, nicht der LG selbst, vom JC angeschrieben worden sein. Kommt sie Ihrer Auskunftspflicht nicht nach, die auch die Einkommensverhältnisse des LG immer dann einschließt, wenn sie sich auf nicht ausreichende Leistungsfähigkeit beruft, wird Dich das JC zur Klage auffordern.

Damit verbunden ist regelmäßig die Ankündigung bei zukünftigen Bewilligungen nicht mehr den tatsächlich gezahlten sondern den Mindestunterhalt anzusetzen.

Es geht hier also nur darum, dass die Allgemeinheit nicht für Leistungen aufkommt, die ein Dritter (die Mutter) schuldet.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.062 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen