Antwort vom 13.8.2018 | 08:09
Von Status: Frischling (14 Beiträge, 9x hilfreich)
Also ich fasse noch mal zusammen.
Erst wird das bereinigte Einkommen genommen, danach richtet sich die Höhe der Unterhaltspflichten.
Dann wird das bE genommen und um vorrangige Unterhaltspflichten und den Selbstbehalt gekürzt und diese Werte werden dann für die Ermittelung der Haftungsquote herangezogen.
Mal ein konstruiertes Beispiel:
V hat ein bE von 3000€ geschiedene Frau F1 von 1800€, neue Frau F2 von 900€
V hat mit F1 zwei Kinder K1 ist über 21 Jahre, K2 ist noch ein minderjähriges Kind. beide haben einen Anspruch auf 500€ Unterhalt. (diese Zahl habe ich jetzt einfach mal gewürfelt, nicht nachgerechnet) F1 hat keine Unterhaltsansprüche. F2 macht Trennungsunterhalt geltend
Für K2 wird folgende Quotelung gerechnet:
3000-1080=1920 V 1800-1080=720 F1 zusammen 2640€
Macht 920/1340 (73%) für V und 420/1340 (27%) für F1
K2 bekommt also 364€ von V und 136 von F1.
Für K1 würde folgendes rechnen: neue Ehefrau und K1 sind vorrangig.
Neue Ehefrau hat folgenden Unterhaltsanspruch: 3000-900 = 2100 davon 3/7 macht 900€ Unterhalt
Für die Quotelung gilt dann:
V
3000 -1300 (erhöhter Selbstbehalt) - 364 (Unterhalt K2) - 900 (Unterhalt vorrangige Ehefrau) = 436
F1
1800-1300-136=364
zusammen also 436+364=800
Macht für V: 436/800 =55% =273€ an K1
Für F1: 364/800=45% = 227€ die die Mutter zahlen muss.
@Sir Berry wäre das die korrekte Rechnung?
Leider habe ich keine BGH Urteile gefunden, die sich mit der Einbeziehung des Ehegattenunterhaltes bei der Quotelung beschäftigt haben, wenn du da welche nennen könntest, das wäre großartig.