Kindesunterhaltstaffeln von Jahr zu Jahr - Düsseldorfer Tabelle

7. Mai 2024 Thema abonnieren
 Von 
bauerb
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Kindesunterhaltstaffeln von Jahr zu Jahr - Düsseldorfer Tabelle

Ich bin Schuldner von Unterhaltszahlungen für 2 Kinder. Im November 2022 berechnete meine Anwältin vorläufig, dass ich 115 % der Düsseldorfer Tabelle (4. Stufe) zahlen würde.

Es wurde nie eine Titulierung erstellt. Und mein Anwalt hat es falsch berechnet, indem er 100% des Wertes auf meiner Gehaltsabrechnung angesetzt hat. Die hatte Vier isolierte unregelmäßige Überstundenzahlungen, Energipreispauschale, Reisekostenerstattung (Verpflegungsmehraufw.frei). Sie hat mir auch nicht gesagt, dass ich meine Hauskreditkosten dazu hätte verwenden können, das zu reduzieren. Erst jetzt bin ich mir über diese Fehler bewusst.

Im Jahr 2024 befinde ich mich nach dieser Berechnung in der 3. Stufe der Düsseldorfer Tabelle. So habe ich angefangen zu zahlen. War ich damit im Recht?

Daraufhin forderte die Gegenseite von mir erneut alle Unterlagen für eine Neuberechnung an. Ich weigerte mich, ihr diese unter Berufung auf das Auskunftsrecht alle 2 Jahre zu geben,

Nun verklagt sie mich auf Rückzahlung der Differenz seit Januar 2024 und auf Übernahme der Prozesskosten.

Was soll ich in diesem Fall tun, um mich zu verteidigen? Einfach nachgeben?

Mein Anwalt sagt, die Zweijahresfrist richtet sich nicht nach dem Datum der Auskunftserteilung, sondern nach dem Datum, an dem die Unterhaltspflicht rechtskräftig wurde (wenn ein Gericht eine Entscheidung getroffen hat). Es gab nie eine Entscheidung, weil ich freiwillig gezahlt habe.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124427 Beiträge, 40361x hilfreich)

Eventuell den Sachverhalt noch mal strukturiert und für Dritte nachvollziehbar schildern?



Zitat (von bauerb):
Nun verklagt sie mich auf Rückzahlung der Differenz seit Januar 2024 und auf Übernahme der Prozesskosten.

Du bist der Zahlende, die Ex die Empfängerin.
Also welche Differenz soll man da zurückzahlen wenn man gar nicht der Empfänger ist?



Zitat (von bauerb):
Mein Anwalt sagt, die Zweijahresfrist richtet sich nicht nach dem Datum der Auskunftserteilung, sondern nach dem Datum, an dem die Unterhaltspflicht rechtskräftig wurde (wenn ein Gericht eine Entscheidung getroffen hat).

Was macht der Anwalt eigentlich beruflich?
Denn den § 1605 BGB finde ich doch recht eindeutig formuliert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bauerb
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie hoch ist das Kindergeld im Jahr 2024? Ich habe mit 292 Euro gerechnet. Aber ich sehe, dass es nur für Familien mit geringem Einkommen gilt. Sind es 250 Euro für die anderen?

Ich habe 764 Euro für die 2 Kinder gezahlt, wenn man davon ausgeht, dass ich in der dritten Einkommensstufe bin.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39487 Beiträge, 14161x hilfreich)

Kindergeld beträgt 250 €. Was mit den anderen Bereinigungsfaktoren ist, die Du da bei Sonderzahlungen angerechnet hast, dem kann ich nur teilweise folgen. Hast Du Dich z.B. mit der Problematik des Wohnvorteils befasst? Aber einerlei, Ihr seid ja ohnehin bei Gericht. @Harry hatte schon auf die einschlägige gesetzliche Regelung in Bezug auf die Auskunftserteilung hingewiesen. Ganz grobe Faustregel für den Anspruch auf erneute Auskunftserteilung: wenn die Vermutung auf eine wesentliche Änderung des Einkommens besteht, dann besteht auch ein Anspruch auf erneute Auskunft. Und das Gericht wird sich kaum mit möglicherweise veralteten Unterlagen zufrieden geben.

Die Kostenentscheidung erfolgt einerlei davon, ob ein spezieller Antrag gestellt worden ist, immer nach dem Anteil des Obsiegens/Verlierens von Amts wegen durch das Gericht.

wirdwerden

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11179 Beiträge, 4294x hilfreich)

Zitat (von bauerb):
Was soll ich in diesem Fall tun, um mich zu verteidigen? Einfach nachgeben?

Die Unterlagen der Gegenseite zur Verfügung stellen.

Zitat (von bauerb):
Ich weigerte mich, ihr diese unter Berufung auf das Auskunftsrecht alle 2 Jahre zu geben

Bringt Dir in diesem Fall nichts, weil Du ohne Nachweise den Zahlungsbetrag verringert hast.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39487 Beiträge, 14161x hilfreich)

Man ist doch inzwischen bei Gericht. Da sollte man die Unterlagen dem Gericht vorlegen, und dann wird neu gerechnet. Gerichte pflegen sich üblicherweise nicht mit Altpapier zufrieden zu geben.

wirdwerden

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17267 Beiträge, 9516x hilfreich)

Wenn beide Kinder in der Altersgruppe 0-5 Jahre sind, beträgt der Zahlbetrag nach Abzug des hälftigen Kindergeldes: 806€ bei Stufe 3 oder 854€ bei Stufe 4.

Mit 764€ haben Sie auf jeden Fall zu wenig gezahlt.

Grundsätzlich muss Ihnen klar sein, dass der Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, Anspruch hat auf eine Titulierung des Unterhalts. D.h. gerichtliche Regelung oder Regelung über das Jugendamt.

Bislang war der Unterhalt offenbar mehr oder weniger privat vereinbart worden, ohne gerichtliche oder "jugendamtliche" Festlegung. Das ist OK, wenn alle Seiten einverstanden sind.
Private Regelungen muss der Unterhaltsempfänger aber nicht akzeptieren, weil der Unterhaltszahler ja jederzeit eigenmächtig / willkürlich die Zahlungen kürzen könnte.
Hier ist es ja sogar soweit gekommen, dass der Unterhaltszahler den Unterhalt tatsächlich eigenmächtig gekürzt hat.

Also:
Wenn die Gegenseite eine gerichtliche Lösung haben will, ist es deren gutes Recht. Sie haben keine Chance das zu verhindern, weil es bislang eben noch keine verbindliche Lösung (Gericht oder Jugendamt) gab.
Welchen Urteil das Gericht dann festlegen wird (Stufe 3 oder Stufe 4) steht auf einem anderen Blatt - das kann man aus der Ferne nicht beurteilen. Es ist also durchaus möglich, dass das Gericht die Stufe 3 als richtig anerkennt.
Wenn es dann zukünftig eine verbindliche Lösung gibt (Gericht oder Jugendamt), dann muss im Regelfall nur noch alle 2 Jahre Auskunft erteilt werden. Aber da Sie bislang noch keine verbindliche Lösung haben (Gericht oder Jugendamt), können Sie sich nicht erfolgreich auf die 2-Jahres-Frist berufen.

Zum Einkommen:
Unregelmäßige Einkommensbestandteile gleichen sich dadurch aus, dass vor Gericht meist der Steuerbescheid angeschaut wird, aus dem man dann die Summe für das ganze Jahr entnehmen kann. Steuererstattungen zählen auch zum Einkommen. Reisekosten nicht, wenn ihnen tatsächlich angefallene Reisekosten gegenübestehen. Hauskredite führen im Regelfall nicht zu zu einer Unterhaltsreduzierung (Tilgung sowieso nicht und Zinsen deshalb nicht, weil den Zinsen das "mietfreie Wohnen" gegenübersteht, was wiederum als Einkommen zählt).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
smogman
Status:
Student
(2959 Beiträge, 958x hilfreich)

Zitat (von bauerb):
War ich damit im Recht?
Nein.

Zitat (von bauerb):
Daraufhin forderte die Gegenseite von mir erneut alle Unterlagen für eine Neuberechnung an.
Eine nachvollziehbare und verständliche Handlung.

Zitat (von bauerb):
Nun verklagt sie mich auf Rückzahlung der Differenz seit Januar 2024 und auf Übernahme der Prozesskosten.
Das steht mit Sicherheit nicht in der Antragsschrift, die man vorliegen hat.

Zitat (von bauerb):
Was soll ich in diesem Fall tun, um mich zu verteidigen
Einen Anwalt beauftragen, denn es besteht Anwaltspflicht.

Zitat (von bauerb):
Einfach nachgeben?
Falls mit "nachgeben" ignorieren gemeint ist, dann spart man durch Flucht in die Säumnis zumindest die eigenen Anwaltskosten.

Zitat (von bauerb):
Mein Anwalt sagt, die Zweijahresfrist richtet sich nicht nach dem Datum der Auskunftserteilung, sondern nach dem Datum, an dem die Unterhaltspflicht rechtskräftig wurde (wenn ein Gericht eine Entscheidung getroffen hat).
Diese Auskunft ist korrekt und entspricht OLG-Rechtsprechung, aber wie du schon selbst festgestellt hast, für dich irrelevant, da es bisher kein Verfahren gab.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2959 Beiträge, 958x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Einen Anwalt beauftragen, denn es besteht Anwaltspflicht.
Anmerkung gilt nur, falls es sich um ein richtiges Unterhaltsverfahren handelt. Sofern es ein vereinfachtes Verfahren ist und die Post vom Rechtspfleger kam, kannst du dich auch selbst verteidigen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11179 Beiträge, 4294x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Hauskredite führen im Regelfall nicht zu zu einer Unterhaltsreduzierung (Tilgung sowieso nicht und Zinsen deshalb nicht, weil den Zinsen das "mietfreie Wohnen" gegenübersteht, was wiederum als Einkommen zählt).


Wird gerne von der Gegenseite so behauptet, dass ist so aber nicht korrekt.
Bis zur Höhe des Wohnvorteils, können im Regelfall sowohl Zinsen als auch Tilgung in Abzug gebracht werden.

Siehe BGH Urteil vom 9. März 2022 XII ZB 233/21

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17267 Beiträge, 9516x hilfreich)

Interessant. Das mit der Tilgung ist mir tatsächlich neu.
Allerdings bestätigt der BGH die Begrenzung der Abzugsfähigkeit auf den Wohnvorteil - d.h. aufgrund des Kredits weniger Unterhalt zahlen als jemand der zur Miete wohnt, funktioniert weiterhin nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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