Kindsmutter zur Arbeit auffordern?

10. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
karla31
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Kindsmutter zur Arbeit auffordern?

Ich habe folgende Frage...

Mutter und Vater (geschieden) haben zusammen 2 Kinder.
Das kleinste Kind lebt bei der Mutter und der große bei dem Vater, bzw. in einem Heim.
Der Vater zahlt alleine jeden Monat ca. 400 EUR an das Jugendamt für die Unterbringung des großen Sohnes.
Die Mutter zahlt nichts. Die Mutter ist neu verheiratet und geht einem 400 EUR Job nach. Der neue Mann ist berufstätig.
Bisher war es so geregelt (schriftlich berim Jugendamt festgehalten) das jeder für das Kind aufkommt welches bei ihm lebt und keine weiteren Ansprüche gestellt werden.

Jetzt will die Mutter für den kleinen Unterhalt einklagen.

Kann Sie das? Ich denke hier liegt es an der Tatsache wer was verdient. Kann Sie dann einfach zu Hause bleiben und sagen: Ich arbeite nicht und habe somit weniger Gehalt und Du musst jetzt zahlen? Kann man die Mutter zur Arbeit auffordern. Das bei der Mutter lebende Kind ist Mo-Fr- von 7 Uhr bis 17.30 Uhr ausser Haus in der Schule und danach in einer Tagesstätte. Sie könnte ohne Probleme arbeiten gehen. Will Sie aber nicht weil der Mann genug verdient.

-- Editiert am 10.10.2009 11:15

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 214x hilfreich)

Hallo Karla31,

hilf mir bitte mal auf die Sprünge, denn ich blicke nicht ganz durch.

Der Vater betreut praktisch keines der beiden Kinder und die Mutter des kleinsten Kindes (wie Klein, in Jahren?) fordert Kindesunterhalt, für das von ihr betreute Kind?

Wenn dem so ist, hat das kleinste Kind einen Anspruch auf Barunterhalt vom nichtbetreuenden Elternteil, dem Vater.

Die Erwebsobliegenheit der betreuenden Mutter richtet sich an ihren eigenen Bedarf und dieser steht hier nicht zur Debatte.
Wenn sie einen solventen Partner an ihrer Seite hat, der gerne für sie aufkommt, dann hat sie halt alles richtig gemacht.

Lieben Gruß

-----------------
"*Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken.*Lüge!"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Karla,

eigentlich völlig in Ordnung, dass der Vater, da nicht betreuend, für beide Kinder Barunterhalt zu leisten hat.

Ob man für das im Heim untergebrachte Kind von der Mutter Barunterhalt verlangen kann, hängt auch vom Alter des Kindes ab, das bei ihr wohnt.

quote:
Der Vater zahlt alleine jeden Monat ca. 400 EUR an das Jugendamt


Wie hoch sind die Gesamtkosten? Wer erhält das Kindergeld?
Wie alt ist das Kind?

Grüßle

-----------------
""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
karla31
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Der große gemeinsame Sohn (17,5 Jahre) ist angemeldet beim Vater.
Er lebt in einem Heim, da er ganztägige Betreuung braucht. Dort ist er auch in einer Ausbildung. Die anteiligen Kosten trägt der vater alleine.

Der kleine gemeinsame Sohn ist 12 Jahre alt und lebt bei der Mutter.
Dieser ist nach der Schule in einer Tagesgruppe (wird von dieser nach der Schule abgeholt und um 17.30 Uhr nach Hause gebracht).

Die Mutter beider Kinder ist wieder verheiratet.

Es ist mir vollkommen klar das beide Elternteile für den Unterhalt aufkommen müssen. Aber hebt sich der Unterhalt sich nicht gegenseitig auf wenn jeder beider Elternteile einen Sohn hat und ihn betreuut und finanziert?

Die Betreuung des großens Sohnes wird von mir alleine an das Jugendamt finanziell getragen. Die Mutter wird nicht belangt, da Sie nur einen 400 EUR Job hat und nicht mehr arbeiten will. Da sie zeitlich flexibel ist, könnte man sie nicht zur Arbeit bewegen um für den Unterhalt für den großen gemeinsamen Sohn aufkommen zu dürfen?

Das Kindergeld für den großen gemeinsamen Sohn erhält der Vater.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 214x hilfreich)

Hallo karla31,

mit den Infos kann man mehr anfangen. Danke.

Der Große ist in einem halben Jahr volljährig und somit sind dann beide Elternteile ihm gegenüber zu Barunterhalt verpflichtet, sofern entsprechend § 1610 BGB noch bedürftig.
Bitte, hier klicken!

Der Kleine ist 12 und einem Grundsatz des OLG Düsseldorf zufolge kann von der Mutter durchaus - und im Zweifel fiktiv - ein Einkommen, gemäß einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit angerechnet werden.
Bitte, hier klicken!
Ob dann der neue Eheartner deiner Exe diese Kosten indirekt trägt, bleibt denen überlassen.

Lieben Gruß

-----------------
"*Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken.*Lüge!"

1x Hilfreiche Antwort

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