Klage Kindesunterhalt u Jugendamt-Beistandschaft

27. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Jasmin22
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 22x hilfreich)
Klage Kindesunterhalt u Jugendamt-Beistandschaft

Guten Tag! Ich suche Rat in folgenden Angelegenheiten:
Kindesunterhaltsklage vor Gericht. Beim Amtgericht wurde die Klage des KV, die Unterhaltsurkunde herabzusetzen auf 0, abgewiesen.
KV ist vors OLG gegangen wo er nun sehr gute Chancen hat, den Prozess zu gewinnen.

Kann die Kindesmutter die Sache, obwohl sie bereits beim OLG ist, ans Jugendamt abgeben und ab Tag der Antragstellung eine Beistandschaft beantragen, damit die Beistandschaft das weiter in die Hände nimmt?

vielen Dank schon mal für Antworten

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Die Beistand einrichten zu lassen sollte problemlos möglich sein, zumindest solange das Kind noch minderjährig und hauptsächlich von der Mutter betreut wird.
Diese Beistandschaft existiert dann nur auf dem Papier, bringt also nix.

Das Verfahren ist ja wohl schon länger anhängig.
Ich hoffe doch mal, dass das Kind beziehungsweise die Mutter rechtsanwaltlich vertreten wird.
Diese Vertretung während des laufenden Berufungs-/Beschwerdeverfahrens in einer Familienstreitsache einfach auszutauschen ist keine (sinnvolle) Option.

Im Übrigens ist das Jugendamt auch nicht dazu verpflichtet, einen erkennbar unberechtigten Unterhaltsanspruch gerichtlich durchzusetzen und in Verfahren einzusteigen, bei denen der Karren schon im Dreck steckt.

Und insbesondere dann, wenn es verfahrensrechtlich etwas gewagter wird, wie etwas bei der Einrede nach § 1629a, empfiehlt es sich meiner Meinung nach, einen kompetenten Fachanwaltanwalt an Bord zu haben.
Die Damen und Herren vom Jugendamt, die (wenn überhaupt) nur in Sachbearbeiterposition wenig komplexe Vaterschaftsfeststellungen und Unterhaltsberechnungen durchführen, könnten damit überfordert sein.
Selbst wenn man denn mit der eigenen Vertretung unzufrieden ist und glaubt in ihr die Ursache für den enttäuschenden Verfahrensverlauf entdeckt zu haben, empfiehlt es sich doch, auf einen Kollegen auszuweichen, nicht auf das Jugendamt.


Leider ist der Eingangspost ja recht knapp gehalten und es fehlt insbesondere an der Angabe eines Grundes für dieses Vorhaben.

Ich vermute mal, nach Lesen der der anderen Threads, dass hier die Absicht verfolgt wird, dem wohl zum Scheitern verurteilten Verfahren und der damit drohenden Kostenlast nun irgendwie zu entkommen.
Bei Lektüre der anderen Threads zeichnet sich ja ab, dass nun alle Regsiter (Beschränkungseinrede, Privatinsolvenz) gezogen werden sollen, um die Kosten des unsinnig geführten Verfahrens auf den Vater abzuwälzen.

So ein Plan wird aber nicht aufgehen.
Selbst wenn das Jugendamt in Form einer Beistandschaft das Verfahren führt, werden die der unterliegenden Partei auferlegten Kosten nicht durch das Jugendamt gezahlt.
Und auch die Gebühren für den eigenen Rechtsanwalt sollten unlängst alle angefallen sein und unabhängig von dem weiteren Verfahrensgang zu bezahlen sein.


Ich sehe hier also keinen Grund, warum sich das Jugendamt in Form einer Beistandschaft diesen Ärger aufladen sollte.
Und auch keinen Nutzen daraus für irgendwen.


Im Übrigen sollte die Mutter solche rechtlichen Detailfragen, die ja spätestens bei der Frage nach dem besten Zeitpunkt für die Einrede nach §1626a an Rchtsberatung grenzen, dann auch an einen Rechtsanwalt oder eben das Jugendamt wenden.

So ein Forum ist eher nicht der richtige Ort, um seine Prozesstaktik absichern zu lassen.


Zum Schluss möchte ich noch anmerken, dass die Mutter sich das ganze ja wohl selber eingebrockt hat.
Es ist ja nun absehbar gewesen, dass ein unnötig geführtes Unterhaltsverfahren Kosten mit sich bringt und man diese nicht einfach dem Vater auferlegen lassen kann, wenn dieser keinerlei Anlass zum Betreiben dieses Verfahrens gegeben hat.
Und da in einem anderen Thread vom ALG2-Bezug des Kindes gesprochen wurde, darf man von der Unnötigkeit dieses Verfahrens wohl ausgehen.
Andernfalls hätte das JobCenter den an sich abgetretenen Unterhaltsanspruch unlängst versucht, gerichtlich geltend zu machen.


-- Editiert Hafendame am 27.07.2014 19:52

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13980x hilfreich)

Außerdem - soweit ich mich erinnere, besteht beim OLG Anwaltspflicht. Was soll da das Jugendamt in dem Augenblick also reissen?

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

die Sache liuegt vor einem OLG. Es bedurfte eines umfangreichen Aktenstudiums, um irgend ein Statement als Nicht-Fachanwalt nach dem kurzen Post abzugeben. Spekulationen bringen nichts.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jasmin22
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 22x hilfreich)

Danke für die Antworten.
Ja, der arme KV, auf den die böse Mutter alles versucht abzuwälzen...
Nur so hat es sich gar nicht verhalten. Ohne die Hintergründe genau zu kennen, ist es nicht ok, wenn man einfach pauschal urteilt und auf die Mutter projiziert, sie hätte ein unsinniges Verfahren angeleiert und wolle sich anschließend vor der Zahlung drücken.. Vor dem Amtgericht wurde der KV mit seiner Klage abgewiesen und zur Zahlung verurteilt. Dann zog er weiter vors OLG. Beim Amtgericht konnte er den Richter nicht von seinen Lügenmärchen überzeugen, der hat ihn durschaut. Vor dem OLG hat er jedoch die Richter überzeugen können und noch allerhand beischaffen können, damit er fein rauskommt aus allem.
Und jetzt bitte um Aufmerksamkeit: Überhaupt war es der KV, der das Gerichtsverfahren angeleiert hat, nicht die Mutter.
Die Mutter ging lediglich zum RA und hat den RA Briefe an den KV schreiben lassen, in denen sie den Mindesunterhalt fürs Kind gefordert hat, mit Androhung von Zwangsvollstreckung, da der KV über Vermögen verfügte. Das hat auch das Jobcenter von der Mutter so verlangt, dass sie sich darum kümmere (Mitwirkungspflicht) und wollte von der Mutter die Anwaltschreiben sehn.
Daraufhin ist nicht die Mutter, sondern der KV vors Gericht und hat geklagt, die Unterhaltsurkunde auf 0 Euro herabzusetzen. So fing es an. Und da der KV über beträchtliches Vermögen verfügt (Grundstücke mit Häusern), war die Sache anfangs nicht aussichtslos fürs Kind. Was hätte man denn als Mutter und Kind tun können, wenn der KV vors Gericht geht? Sich vorm Gericht drücken? Geht doch gar nicht, Also waren wir der Sache ausgeliefert.

PS: die Sache zieht sich schon seit 2009 hin... und ich musste nun auch erstmal wieder die Akten holen, um nochmal durchzulesen, wie alles angefangen hat und wie es weiter ging und wer was angeleiert hat



-- Editiert Jasmin22 am 27.07.2014 22:18

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Mutter ging lediglich zum RA und hat den RA Briefe an den KV schreiben lassen, in denen sie den Mindesunterhalt fürs Kind gefordert hat, mit Androhung von Zwangsvollstreckung, da der KV über Vermögen verfügte. <hr size=1 noshade>

Das war wohl der Fehler ...
Warum wurde die Zwangsvollstreckung nur angedroht und nicht sofort durchgeführt?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jasmin22
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 22x hilfreich)

@ Harry van Sell, keine Ahnung, es hat sich lange hingezogen alles, und warum unser Anwalt da nicht schneller gehandelt hat, keine Ahnung. Ja stimmt, unser Anwalt hat die Zwangsvollstreckung mehrmals angedroht, und dann war es so, dass der KV begann den Mindestunterhalt auf 100 herabzusetzen, dann haben wir das erstmal eine Zeitlang geduldet, und dann nach einem weiteren Jahr hat er ganz aufgehört zu zahlen . Dann hat unser RA ihm wieder begonnen zu drohen mit Zwangsvollstreckung. Das war für den KV der Auslöser, weil er um sein Vermögen fürchtete, dass es dem Vermögen an den Kragen geht, so dass er dann vors Gericht gezogen ist und sich was einfallen lassen hat, dem zu entgehen.


-- Editiert Jasmin22 am 27.07.2014 22:24

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
Das war wohl der Fehler ...

Vermute ich eher nicht.

Wenn das OLG nun wirklich keine Unterhaltspflicht für den Vater sieht und den Titel auf Null herabsetzt, kann der Vater weder nennenswertes Einkommen noch in irgendeiner Art Vermögen haben.
Beides wäre für ein minderjähriges Schulkind im ALG2-Bezug unter sehr strengen Richtlinien zu verwenden.

In ihrem anderen Thread spricht die Mutter auch davon, dass sie für das Vermögen des Vaters keine Belege hat.
Ungeachtet der Frage, ob dieses Vermögen nun wirklich existiert oder die Mutter falsch vermutet, kann man nicht in Vermögen hineinvollstrecken, bei dem man nicht belegen kann, dass es und wo es greifbar ist.


quote:
Was hätte man denn als Mutter und Kind tun können, wenn der KV vors Gericht geht?

Das das Abänderungsbegehren des Vaters ja scheinbar berechtigt war:
Die Urkunde herausgeben und eine Verzichtserklärung verfassen.
Spätestens vor dem Amtsgericht hätte das Begehren des Vaters anerkannt werden sollen, im Rahmen eines sogenannten "sofortigen Anerkenntniss", bei dem dann der Vater die Kosten hätte tragen müssen.
Wenn im Anschluss dann die Unterhaltsansprüche des Kindes an das JobCenter abgetreten werden, ist dieses fortan für die Beibringung des Unterhalts zuständig, soweit diese denn überhaupt möglich ist.

Da die Mutter das nicht gemacht hat, war es letztendlich doch sie, die Anlass für das Verfahren gegeben hat.
Dabei ist es nicht entscheidend, wer denn nun den Antrag gestellt hat.
Die Mutter war im Verzug.

Und da das Verfahren offenbar ja nun doch so enden wird, wie man es deutlich billiger von Anfang an hätte haben können (Unterhalt auf Null), würde ich das ganze schon als unnötig bezeichnen.
Die Hintergründe muss ich dafür nicht genau kennen, der zuständige Senat am OLG tut das ja spätestens seit der revisionsrechtlichen Überprüfung des ersten Beschlusses und ist offenbar zu dieser Ansicht gelangt.

Aber das soll egal sein.
Ich wollte eigentlich nur darauf hinweisen, dass man das ganze billiger hätte haben können.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>kann man nicht in Vermögen hineinvollstrecken, bei dem man nicht belegen kann, dass es und wo es greifbar ist. <hr size=1 noshade>

Da genau das die wenigsten Gläubiger in voraus wissen, gibt es für den Gläubiger das Mittel der Vermögensauskunft via GV ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Jasmin22
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 22x hilfreich)

Bitte nicht einfach was hineininterpretieren.
Außerdem wird hier der KV von manchen auf Teufel komm raus in Schutz genommen.

Das Abänderungsbegehren war nicht berechtigt.

Das Vermögen, also die Grundbesitztümer des KV waren sehr wohl nachweisbar, es wurde auch ein Gutachter hingeschickt, der einen der Grundbesitze , den es für den kindesunterhalt zu verwerten galt, geschätzt hat.
Mit weiterem Vermögen des KV, welches die Mutter nicht schriftlich nachweisen kann, hat die Mutter nicht die Grundbesitztümer gemeint.
Es geht also in der Gerichtssache nur um das Vermögen der Grundbesitztümer, wo es hieß, der KV benötigt nur eins der Grundstücke für sich, aber das andere könne er für den Kindesunterhalt einsetzen.

Aber der KV hat sich nun gegen Ende des Gerichtsverfahrens was einfallen lassen , damit es nicht eingesetzt werden muss und was ihm den Freibrief gibt.
Schachmatt.

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Jasmin22
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 22x hilfreich)

@Harry van Sell, darf ich fragen was heißt: Vermögensauskunft via GV?? Was kann man da machen?
Unser RA sagt, er kann nicht einfach vor Gericht behaupten, dass es da wohl noch anderes Vermögen gibt als das der Grundbesitztümer - der Anwalt will dass ich ihm schriftliche Belege dafür bringe, und die habe ich nicht.
Das Gericht sollte aber das unbedingt nachforschen!
So wie die Sache jetzt ist, glaubt das Gericht dem KV blind, wenn er behauptet, er habe weiter nichts außer den Grundstücken

-- Editiert Jasmin22 am 27.07.2014 23:45

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
welche Möglichkeit bei der nächsten Gerichtsverhandlung habe ich

Gar keine.
Zwar gibt es einen Amtsermittlungsgrundsatz für das Gericht.
Dieser hat aber auch seine Grenzen.
Insbesondere in einem Zivilprozess, in dem Sie anwaltlich vertreten sind und die Beweislast tragen, müssen sie schon selber Beweise abliefern.
Das ist ihnen ja aber offenbar nicht möglich.
Daher muss da auch das Gericht nicht "weiter nachforschen", erst recht nicht in der Beschwerdeinstanz.

Eng umgrenzte Ausnahmen mag es für den Fall geben, in dem Ihnen die Beweisbeschaffung juristisch nicht möglich ist, etwa weil es dafür einen Gerichtsbeschluss braucht oder ähnliches.
Das ist hier aber nicht erkennbar, da Sie ja nicht einmal Andeutungen machen, welches Vermögen da wo in welcher Höhe schlummern soll.
Und wenn sie dann noch den Aspekt "Ausland" ins Gespräch bringen, wird das ganze nochmals deutlich komplizierter, da sich dann erstmal jemand finden müsste, der Experte im Zivilverfahrensrecht dieses Landes ist und uns sagen kann, inwiefern aus diesem Land Amtshilfe zu erwarten ist.
Das scheitert aber schon daran, dass sie ja das Land nicht konkret benennen können.

Und dann wird es noch unschöner für Sie.
Denn selbst wenn denn irgendwann Belege für Vermögen des Vaters haben, müssten Sie erneut ein Abänderungsverfahren anstreben.
Dafür braucht es aber eine erhebliche Änderung der finanziellen Umstände des Vaters im Vergleich zum jetzt bald kommenden Beschluss.
Und da Ihnen das Vermögen ja zumindest laut Ihrer eigenen Aussage bereits heute bekannt zu sein scheint und Sie dafür nur die Beweise nicht erbringen, sehe ich da schwarz.


quote:
Das Abänderungsbegehren war nicht berechtigt.

Das scheint das OLG ja anders zu sehen, zumindest laut Ihrer eigenen Aussage wird es dem Antrag des Vaters ja stattgeben.

Nun wiederholen Sie ja immer wieder, dass dies nur der Fall sein, weil der Vater "sich was einfallen lassen" oder "es hingetrickst" hat oder das OLG "auf seine Lügenmärchen reingefallen" ist.

Leider teilen Sie uns aber auch nach 22 Posts noch immer nicht mir, wie es der nicht leistungsfähige Vater denn geschafft haben soll, 3 erfahrene Senatsrichter hinters Licht zu führen.

Deswegen bleibt mir ja nur übrig zu raten.
Und da tippe ich doch auf die regelmäßig einzige wirkungsvolle Einrede zur Abwehr von Unterhaltsansprüchen von minderjährigen Schulkindern, die ALG2 beziehen.
Das ist nunmal der Umstand, dass der Vater nicht leistungsfähig ist, ohne seinen eigenen Selbstbehalt oder Verpflichtungen gegenüber seiner restlichen Familie zu gefährden.
Da frage ich mich dann aber, wie er so plötzlich die Unverwertbarkeit seines Vermögens oder weitere Unterhaltspflichten als prozesstaktische Mittel aus dem Hut zaubern soll, ohne dass das in irgendeiner Weise absehbar war.


Darüber hinaus wäre es für die Übersichtlichkeit ihres eigenen Threads ganz nützlich, wenn Sie nicht 5 Posts hintereinander erstellen würden, ohne auf Antworten zu warten.


Aber Ihre ursprüngliche Frage ist ja bereits geklärt:
Sie können den Kosten nicht entkommen, indem Sie den Anwalt austauschen oder ganz ohne weiter machen.


[color=red]EDIT:[/color]
Und wenn sie jetzt anfangen, ihre Beiträge zu löschen, auf die ich Ihnen geantwortet habe, bringt das sowieso nichts.
Deswegen endet dieser Thread für mich auch an dieser Stelle.

Helfen kann Ihnen nur ihr Anwalt vor Ort, der auch die Akten hat.
Wenn der schon schwarz sieht, ist das wohl so.



-- Editiert Hafendame am 28.07.2014 01:12

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Jasmin22
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 22x hilfreich)

mir fehlt das Vertrauen hier. Das öffentliche Forum ist nicht der richtige Platz um das alles genauestens auszubreiten.


-- Editiert Jasmin22 am 28.07.2014 01:10

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Jasmin22
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 22x hilfreich)

..und wenn ich meine Beiträge lösche, die ich im Nachhinein als zu vertrauensselig empfunden habe, ist das meine Entscheidung.

außerdem, Hafendame , kennen Sie die Akten nicht und können hier auch nur spekulieren und mir was überstülpen, was Sie da selbst hineininterpretieren und sich ein Bild aufgrund dieser Spekulationen machen, was mit den Tatsachen nicht übereinstimmen muss.

-- Editiert Jasmin22 am 28.07.2014 01:19

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Jasmin22
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 22x hilfreich)

Ich hatte Belege, nur verlege ich ständig alles. Ich muss halt noch weiter suchen. Wenn ich sie nicht finde bis zur nächsten Verhandlung, dann hat er ******* gehabt.

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2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13980x hilfreich)

Ich muss mich schon wundern. Da geht es um ein letztlich existentielles Verfahren, und die Mutter führt im Interesse nicht einmal eine geordnete Akte? Verquast entscheidende Dokumente, und jammert hier über die Ungerechtigkeit der Welt? Nimmt Steuergelder für die Verfahrensführung in Anspruch, und geht dann so unsorgfältig mit der Angelegenheit um?

Außerdem wird hier eine qualifizierte Antwort erwartet, aber die Fakten werden zurück gehalten. Wie soll das funktionieren?

Und ganz klar: was man behauptet, das muss man auch beweisen können. Das sind die Spielregeln in deutschen Zivilverfahren. Und wenn das nicht geht, einfach, weil man zu schlampig ist, dann hat man gelitten. Weder der eigene Anwalt noch die Richter sind privat für die Mutter agierende Detektive. Dafür werden sie nicht bezahlt und außerdem muss das Gericht unparteiisch sein.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Jasmin22
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 22x hilfreich)

mit Schlampigkeit hat das Verlegen nichts zu tun sondern mit meiner Erkrankung.Am Verlegen von Dingen verzweifle ich selbst an mir. Tja , dann seit Ihr mal alle froh dass Ihr gesund seid und Euch so was nicht passiert.
Außerdem ist die Welt laut meinen Erfahrungen sehr klein , auch der Anwalt der Gegenseite kann mitlesen.
Die Akten an sich sind alle geordnet, was die Schriftsätze von Anwalt und Gericht betrifft.
es geht ja nur um diese einen bestimmten Unterlagen, die momentan nicht auffindbar sind und die ich woanders habe und nicht in den Akten.

-- Editiert Jasmin22 am 28.07.2014 09:40

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13980x hilfreich)

Wenn Deine Krankheit es nicht zuläßt, zumindest eine Kiste zu organisieren, in welche man die für den Fall wichtigen Dokumente schmeisst, dann frage ich mich wirklich, ob Du erziehungsfähig bist.

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Jasmin22
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 22x hilfreich)

Ja so was musste ja kommen herzlichen Dank! Ich bin trotzdem erziehungsfähig.

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2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Jasmin22
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 22x hilfreich)

Sonst noch was?? Nur weiter schön drauf!
Ich hatte außerdem nie vor die Dokumente bei Gericht zu verwenden. ich wollte nicht so weit gehen, den KV derart in die Pfanne zu hauen. Sonst hätt ich das schon längst getan.Daher waren sie auch nicht in den Akten. Vor einigen Wochen hatte ich die Belege noch in den Händen.
Die Akten selbst sind bei mir geordnet ( also die Schriftsätze von Gericht und Anwalt).

falsche Rücksicht auf den KVgenommen, und nun dürfen wir das ausbaden.
Wie es dem Kind geht,wenn ihm das Geld aufgebrummt wird, fragt keiner. Kein Richter, kein KV, kein Anwalt vom KV, kein Forenuser - geht allen am A... vorbei. Toll!!!





-- Editiert Jasmin22 am 28.07.2014 09:57

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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