Kosten Kindergarten

13. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Joe_m900
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 6x hilfreich)
Kosten Kindergarten

Hallo Forum,

Ich habe kürzlich von einem neuen Gesetz gehört, dass ein Unterhalts- Verpflichteter neben den vereinbarten Unterhaltszahlungen die Kosten der Kinderbetreuung (Kindergarten / Hort etc.) hälftig übernehmn muss. Ist da etwas dran? Kennt jemdan zufällig den genauen Wortlauf / Paragraph?

Vielen Dank und schönen Gruß,
Joe

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1265x hilfreich)

Hallo,

n.m.W. betrifft das die Kosten über die normale Betreuung hinaus. Also nicht den Kindergartenplatz am Vormittag, sonden Kosten welche durch eine darüber hinausgehende Betreuung entstehen.

Diese Kosten können, je nach leistungsfähigkeit, auf beide Elternteile umgelegt werden.

LG Nero



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#2
 Von 
Joe_m900
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für die Info. Wie ist in diesem Fall eine "normale Betreuung" definiert? Wie wäre es beispielsweise bei einem Hortplatz (1 / 2 Klasse), auf den man als Alleinerziehender quasi nicht verzichten kann?

Schönen Gruß,
Joe

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#3
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 214x hilfreich)

Hallo Joe_m900,

der BGH hatte hierzu am 26.11.2008 einen tollen Beschluss gefasst:

quote:<hr size=1 noshade>BGB § 1610 Abs. 2
Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung ei-
nes Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen,
die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im
Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für
die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttre-
ten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der
Senatsurteile vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 , 886 und
vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152 , 1154). Die in einer
Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Ta-
bellenunterhalt abgegolten.
BGH, Urteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - Kammergericht AG Tempelhof-Kreuzberg <hr size=1 noshade>


Nach diesem flotten "dreifachen Hahne" zählt nun ein jeder Aufenthalt in einer Betreuungseinrichtung zum Bedarf des Kindes.
Die Kosten sind anteilig zu tragen.

Der, dem Tenor zugrunde liegende, BGB- § wird gleich zu Beginn des Zitates angeführt.

Auf der Seite des BGH findest du über die Suchfunktion alle drei Volltexte.

Lieben Gruß



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"*Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken.*Lüge!"

-- Editiert am 13.10.2009 19:28

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