Kosten teilen?

30. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
Kizibowski
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 10x hilfreich)
Kosten teilen?

Bisher habe ich immer die Kosten für Schulbücher und Klassenfahrt (190€), Ferienlager (230€) etc. komplett alleine finanziert. Ich bat nun den Kindesvater, die Schulbücher für das kommende Schuljahr auch einmal zu bezahhlen, er weigert sich. Wer/wo kann mir geholfen werden, um zu erfahren, ob er sich auch an den Kosten beteiligen muss. Er zahlt Unterhalt lt. Ddorfer-Tabelle, ansonsten nie etwas extra!!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
henriette68
Status:
Praktikant
(975 Beiträge, 109x hilfreich)

Diese Kosten musst du alleine tragen. Die Pflichten des Vaters sind mit der Zahlung des Unterhalts abgegolten.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ostseeperle
Status:
Schüler
(310 Beiträge, 24x hilfreich)

moin kizibowski lese hier mal nach.....Sonderbedarf?

In Einzelfällen kann ein besonderer Bedarf der Kinder bestehen, der durch den laufenden Tabellenunterhalt nicht gedeckt ist. Bei diesem Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar war. Typisch für den Sonderbedarf ist, dass er aus dem normalen, laufenden Unterhalt nicht gezahlt werden kann und auch nicht angespart werden kann.


2. Einzelfälle: Sonderbedarf ja oder nein?

Die folgende Auflistung soll einen Überblick über die einzelnen Fallgestaltungen geben. Die Rechtsprechung der Gerichte ist allerdings sehr unterschiedlich.

Arztkosten
wenn notwendig, aber von der Krankenkasse nicht erstattet

Betreuungskosten
ja

Brillenkosten
ja

Familienfeiern
nein

Internatskosten
sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten

Kindergartenbeitrag
nein. Die Mutter kann diese Kosten aber bei der Berechnung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie berufstätig ist

Klassenfahrt
die meisten Gerichte: ja, siehe die Anmerkung unten

Kleidung
nein

Kommunion
sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, die meisten Gerichte sagen "nein" (siehe die Anmerkung unten)

Lernmittel
nein

Möbel
nein

Musikausbildung
nein, es sei denn, es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung gehört zum üblichen Lebensstandard der Familie

Musikinstrument
nein

Nachhilfe
ja, wenn unvorhersehbar und nicht über einen längeren Zeitraum

Pivatschule
nein

Prozesskosten
ja

Säuglingserstausstattung
ja

Schüleraustausch
sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten

Sport
nein

Umzugskosten
ja

Urlaubskosten
nein

Zahnarztkosten
ja


Anmerkung: In einigen Fällen (z.B. bei Internatskosten, Klassenfahrten, Kommunion, Schüleraustausch) unterscheiden die Gerichte danach, ob der normale, laufende Unterhalt nach einer der unteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle (das sind die Stufen 1 bis 5) gezahlt wird, oder nach einer höheren Stufe. Wird der laufende Unterhalt nur nach einer der unteren Stufen gezahlt, ist der Unterhalt also verhältnismäßig gering, dann liegt eher Sonderbedarf vor, als wenn der laufende Unterhalt höher ist.


wie du siehst lernmittel nein

ostseeperle;)

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