Kürzung des Unterhalts durch Auszug?

22. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
catdog7
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Kürzung des Unterhalts durch Auszug?

Angenommen Person A (Scheidungskind) wohnt bei seiner Mutter, ist 18 Jahre alt und geht noch auf das Gymnasium und möchte auch noch später studieren gehen. Die Mutter kriegt 664 € Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle von dem Vater der recht wohlhabend ist und zusätzlich Kindergeld in Höhe von 184€, also insgesamt 848€ von denen Person A nicht allzu viel sieht. Die Mutter verdient Netto circa 1500€.

Person A möchte nun ausziehen um eigene Erfahrungen zu sammeln was auch von der Mutter akzeptiert wird. Der Vater findet das auch in Ordnung, möchte aber natürlich weniger Unterhalt bezahlen als 664€ (wie gesagt sehr wohlhabend) falls das gesetzlich für ihn möglich ist. Der Vater hat noch ein eigenes Kind von seiner Freundin was bei ihm wohnt und 5 Jahre alt ist.

Im Internet steht das Studenten einen Anspruch von 670€ haben wo das Kindergeld schon dabei ist.

Die Frage lautet nun: Die Mutter von Person A kriegt für sie 848€, wenn sie aber nun auszieht, kriegt die Person A nur noch 670€? Das ist doch komisch da die Person nun selber die Miete aufwenden muss sowie die Nebenkosten und die Lebensmittel. Zuhause kriegt die Mutter 178€ mehr als Person A wenn sie alleine wohnt. Kriegt Person A denn nicht mehr als 670€ wenn alleine schon der Vater momentan 664€ entrichten muss anhand der Düsseldorfer Tabelle? Ist doch merkwürdig. Muss der Vater tatsächlich weniger Unterhalt zahlen weil Person A auszieht? Wenigstens der gleiche Unterhalt sowie das Kindergeld wären super, doch wenn der Vater weniger Unterhalt zahlen müsste, wäre er sofort dabei. Also was nun? Danke für baldige Antworten. :)

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38437 Beiträge, 14002x hilfreich)

Wenn das Kind volljährig ist, muss ohnehin neu gerechnet werden. Das Kindergeld wird angerechnet, und zwar voll. Das Gehhalt beider Eltern geht in die Berechnung ein. Auch wenn das Kind weiter zu Hause bei Muttern leben würde, würde sich die Unterhaltszahlung des Vaters reduzieren.

wirdwerden

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Wenn ein Kind bei den Eltern wohnt, entspricht sein Lwbensstandard im Idealfall dem der Eltern. Kinder wohlhabender Eltern leben nun mal zu Hause normalerweise üppiger als die aus prekäten Verhältnissen.
Soweit der Normalfall.
Die Rechtsprechung nimmt dies als Grundlage, um bei Trennungskindern den Unterhalt zu bestimmen: es soll nicht nur der Lebensstandard des betreuenden Elternteils, sonder auch der des reicheren fürs Kind maßgeblich sein. Daher geht die Düsseldorfer Tabelle für Kinder, die bei den Eltern wohnen, über den Bafög-Satz hinaus.

Irgendwann wohnen die Kinder nicht mehr bei den Eltern. Dann nehmen sie auch nicht mehr am Komfort des Elternhauses teil. Stattdessen kommt ein Bedarf zum tragen, der von der Rechtsprechung als ausreichend für einen jungen Menschen in Ausbildung angesehrn wird.

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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zurzeit werden 670€ monatlich (inkl. Kindergeld) zuzüglich Krankrnversicherung und evtl. Schulgebühren als ausreichen angesehen. Nächstes Jahr steigt das Bafög, da wird dieser Betrag wohl auch entsprechrnd steigen.
Ja, viel ist das nicht.
Aber wenn man nebenbei jobbt, ist das dabei erzielte Einkommen im Allgemeinen überobligatorisch. Es wird maximal zur Hälfte angerechnet. Man darg dadurch allerdings nicht die Ausbildung verzögern.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120079 Beiträge, 39828x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>von denen Person A nicht allzu viel sieht. <hr size=1 noshade>

Wenn Person A nicht in einem Pappkarton wohnt, sich von Moos und Regenwasser ernährt, und nicht akkzu nackt herumläuft, dürfte der Unterhalt schon sichtbar sein ...
:grins:





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
catdog7
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Der Unterhalt vom Vater ist schon an das 18. jährige Kind angepasst.

Kann es wirklich sein, dass das Kind zuhause Naturalunterhalt von der Mutter, Kindergeld (184€) und noch der Barunterhalt des Vaters (664€) zusteht währenddessen mit einer eigenen Wohnung ein Limit von 670€ besteht. Das ist einfach schwer für mich zu glauben da mit einem Auszug die Kosten für mich viel höher liegen als mit dem Naturalunterhalt..

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
Person A möchte nun ausziehen um eigene Erfahrungen zu sammeln

Eigene Erfahrungen macht man am besten mit Job und ohne Papas dicke Brieftasche in der Hand, indem man mal versucht mit dem Geld auszukommen, bei dem viele Menschen in diesem Land nochmal deutlich weniger haben.

Hier doch gar keiner gesagt, dass ein Unterhalt von mehr als 670€ nicht drin ist. Das ist laut Tabelle nur der Regelbedarf für Studenten mit eigenem Haushalt. Mehr fordern kann man immer, mehr bekommen kann man nur vielleicht. Wie viel Geld nach Auszug für Person A drin ist, können wir hier nicht abschätzen, da hier noch nichtmals jemand weiß, ob der bisherige Unterhalt korrekt berechnet wurde.
Wenn Person A wissen will, womit man genau rechnen kann, muss Person A einen Rechtsanwalt aufsuchen und sich dort beraten lassen. Bei so einem üppigen Unterhaltsbezug sollte das ja drin sein. Sowieso kommt A um diesen Schritt nicht herum, wenn der Vater die Auffassung vertritt, den Unterhalt kürzen zu können. Letztendlich wird A gegen den Vater klagen müssen. Ob das langfristig die klügste Option ist?
A sei mal gesagt, dass im Zweifelsfall auch 670€ bei kostenloser KV für einen Schüler noch immer recht viel sind. Wer damit nicht auskommt, ist für eigene Erfahrungen vielleicht noch nicht erfahren genug. Mich verstört es immer ein wenig, wenn schon für Minderjährige ein vierstelliger Bedarf angenommen wird, nur weil ein Elternteil gut verdient. Aber das soll für diesen Einzelfall egal sein.

Blöd für die Mutter wird es übrigens, wenn diese nach Auszug des Kindes die Wohnung nicht mehr halten kann. Bei diesen Verhältnissen ist sowas ja nicht ganz ausgeschlossen. Allerdings hätte Sie dann wohl kein Einverständnis gegeben.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann es wirklich sein, dass das Kind zuhause Naturalunterhalt von der Mutter, Kindergeld (184€) und noch der Barunterhalt des Vaters (664€) zusteht währenddessen mit einer eigenen Wohnung ein Limit von 670€ besteht. <hr size=1 noshade>

Ja. Das kann sein. Und warum das sein kann, hat quiddje doch schon erklärt.

Solange man noch "zu Hause" wohnt, ist der Unterhalt am Lebensstandard der Eltern orientiert, weil man am mehr oder weniger großen Wohlstand der Eltern teilhaben soll.

Zieht man aus, dann ist man von beiden Eltern getrennt und es besteht damit auch nicht mehr die Notwendigkeit, den gleichen Lebensstandard wie die Eltern zu haben. Also der einheitliche Satz von 670€ incl. Kindergeld.




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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38437 Beiträge, 14002x hilfreich)

Hier wird doch zusätzlich zu dem, was geschrieben wurde, einiges verkannt. Auch wenn das Kind zu Hause weiter wohnen würde, wäre der Unterhaltsanspruch gegen den Vater deutlich reduziert. Einfach, weil volljährig.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
catdog7
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Der Unterhalt ist schon so richtig und wurde auch im Alter von 18 Jahren neu berechnet! Gibt es denn keine Chance mehr als 670€ zu fordern, wenn man bei der Mutter mehr Geld zur Verfügung hätte? Wie gesagt bei Person A kommt dieser luxuriöse Lebensstil nicht wirklich an, nur durch einen Auszug könnte etwas erreicht werden wenn da nicht diese 670€ da wären..

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Gibt es denn keine Chance mehr als 670€ zu fordern <hr size=1 noshade>

Doch im Prinzip schon.
Denn die 670€ gelten nur "in der Regel".
Das OLG Frankfurt schreibt z.B.: Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden

quote:<hr size=1 noshade>Wie gesagt bei Person A kommt dieser luxuriöse Lebensstil nicht wirklich an <hr size=1 noshade>

Das ist allerdings ein schlechtes Argument. Denn wenn der luxuriöse Lebensstil angekommen wäre, dann hätte man das Argument "ich habe mich an Luxus gewöhnt und möchte weiterhin luxuriös leben" anbringen können.
Wenn man bisher ohne Luxus ausgekommen ist, dann wird es schwer zu argumentieren, warum 670€ nicht ausreichen sollten.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#11
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Im übrigen wäre es natürlich auch möglich, mit dem Vater eine private Vereinbarung zu treffen, worin dieser sich verpflichtet, künftig z.B. 600€ monatlich bis zum Ende des Studiums (sofern die Ausbildung zügig durchlaufen wird) zu zahlen. Für den Vater attraktiv, da weniger als bisher. Fürs Kind attraktiv, weil es dann mit Kindergeld schon 784€ hat und auch noch nebenbei erjobbtes behalten kann.
Es wäre sogar für die Mutter attraktiv, da die damit aus der Unterhaltspflicht raus wäre.
Also: auf dem Verhandlungsweg gibt es etliche Möglichkeiten.
Abet sonst bleibt eben nur die gesetzliche Regelung.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120079 Beiträge, 39828x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie gesagt bei Person A kommt dieser luxuriöse Lebensstil nicht wirklich an, <hr size=1 noshade>

Dann ändert sich ja nichts ...



quote:<hr size=1 noshade>nur durch einen Auszug könnte etwas erreicht werden wenn da nicht diese 670€ da wären.. <hr size=1 noshade>

Zum eine kann der Unterhaltspflichtige ja mehr zahlen wnen er möchte. Müssen tut er erstmal nicht.

Tausende Bürger diese Landes müssen Monat für Monat leben von solchen Beträgen. Sinn ist die Sicherung der Existenz, nicht des "Luxus" (den muss man sich selbst erarbeiten).





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