Hallo
Habe mal wieder ne frage.
Meine Lebensgefährtin ist im 3.Monat Schwanger.
Nun hat sie durch ihren Arbeitgeber den Job verloren(Jahresarbeitsvertrag).
Weil wir jetzt nicht mehr über die runden kommen,ist es meine Frage ab wann ich ihr gegenüber Unterhaltspflichtig bin?
Ich meine erst ab dem Tag der Geburt!!
Oder hat sich nach dem neuen Gesetz sich was geändert??
Danke
Lebensgefährtin schwanger.Ab wann Unterhatspflichtig?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hi Tigger,
6 Wochen vor Geburt... wenn überhaupt.
Deine Kinder aus erster Ehe und das Zukünftige gehen ihr nämlich vor.
Grüßle
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"*Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.*"
Hallo tigger2235,
*normalerweise* bist du ab sechs Wochen vor der Geburt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes der KM unterhaltspflichtig.
Grüße
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--- editiert vom Admin
Fragende2008 ist hier eindeutig auf dem neuesten Stand der Dinge.
Zunächst einmal ist zu bemerken, dass die VATERSCHAFT festgestellt werden muss, bevor überhaupt Forderungen realisiert werden können. Und natürlich muss der Kindesvater leistungsfähig sein.
Sodann gibt es den ´regulären Unterhaltsanspruch´. Dieser wird fällig für den Zeitraum 4 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt, also für insgesamt 14 Wochen (BGB §1615 Abs 1). Dieser Unterhalt ist zu zahlen, unabhängig davon, ob die Mutter vorher berufstätig war oder nicht. Voraussetzung ist aber, dass die Kindesmutter bedürftig ist. Mutterschaftsgeld z.B. mindert die Bedürftigkeit.
Weiterhin gibt es den ´außerordentlichen Unterhaltsanspruch´ 4 Monate vor der Geburt bis MINDESTENS 3 Jahre danach. (BGB § 1615 Abs. 2
). Diese Regelung ist NEU seit dem 01.01.2008. Die Mutter hat insbesondere einen Unterhaltsanspruch vor der Geburt, wenn sie infolge der Schwangerschaft ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann. Für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren nach der Geburt hat sie Anspruch auf Unterhalt wegen der Betreuung des Kindes.
Es ist derzeit offen, wie lange danach die Mutter für sich noch Unterhalt verlangen darf. Jedenfalls muss sie wohl nicht sofort nach Ablauf des 3. Jahres eine Vollzeit Beschäftigung aufnehmen. Wie das künftig aussehen wird, ob z.B. eine Vollzeitbeschäftigung ab dem Beginn der Grundschule verlangt werden kann, das ist noch nicht abzusehen.
Grüße
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-- Editiert von Groellheimer am 29.07.2008 20:59:35
quote:
Dieser wird fällig für den Zeitraum 4 Wochen vor der Geburt
Regulärer Unterhaltsanspruch beginnt 6 und nicht 4 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.
Ob hier ein außerordentlicher Unterhaltsanspruch gegeben wäre, dafür ist mir die Definition : Die Mutter hat insbesondere einen Unterhaltsanspruch vor der Geburt, wenn sie infolge der Schwangerschaft ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann. zu schwammig...
Würde ich auf Krankheit beziehen und nicht auf Arbeitslosigkeit.
http://www.scheidung-online.de/kindesmutter.htm
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-- Editiert von Loddar am 29.07.2008 21:16:50
quote:
Dieser wird fällig für den Zeitraum 4 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt, also für insgesamt 14 Wochen
Und weil 4 + 8 = 12 und nicht 14 ist, muss es natürlich heißen, 6 Wochen vor der Geburt.
Schön, dass sich jetzt jemand eingefunden hat, der sich wie ein Hündchen an meine Beiträge hängt und mit spitzen Lippen meine Tippfehler korrigiert.
Tut mir ja schrecklich leid, liebster Groellheimer,
dass ich deine *Tippfehler* verbessere.
Aber auch ein *Tippfehler* ist ein Fehler und in letzter Zeit häufen sich diese von deiner Seite...:(:(
Wir wollen doch nicht, dass *unsere* Fragenden Falschaussagen Glauben schenken, gelle!
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"*Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.*"
Doppelposting ...
-- Editiert von Groellheimer am 30.07.2008 13:26:37
quote:
6 Wochen vor Geburt... wenn überhaupt.
...
von Loddar - 29.07.2008 16:51:30
Na, könnte es sein, dass du da eher selbst nicht so ganz auf dem Laufenden warst?
Und wenn ich mich nicht auf jede derartig kreischige Diskussion einlasse, dann heißt das noch lange nicht, dass ich jeden Unfug glaube.
Statt anderen Leuten was am Zeug flicken zu wollen, solltest du dich vielleicht besser um deine eigene Befindlichkeit kümmern. Da hast du genug zu tun. Und damit ist die Diskussion für mich beendet.
Lass mich zufrieden. So wie ich dich zufrieden lasse.
-- Editiert von Groellheimer am 30.07.2008 13:27:37
@Tigger,
DAS:
quote:
6 Wochen vor Geburt... wenn überhaupt.
...
von Loddar - 29.07.2008 16:51:30
Na, könnte es sein, dass du da eher selbst nicht so ganz auf dem Laufenden warst?
von Groellheimer - 30.07.2008 13:25:15
bezog sich darauf, dass, wie manche User das noch wissen, du bisher Probleme hattest, den Unterhalt für deine *alte* Familie sicherzustellen und stellte nicht den Anspruch überhaupt in Frage.
Grüßle
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"*Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.*"
Und noch was Groellheimer,
vielleicht ist dir der Zusatz ja entgangen...
quote:
Deine Kinder aus erster Ehe und das Zukünftige gehen ihr nämlich vor.
Kann ja mal vorkommen, dass man im Über-Eifer einiges überliest, gelle!
Meine Verbesserung hat nix mit *flicken wollen* zu tun, deine Aussage war ganz einfach, wieder mal, falsch.
Schön, dass du dich um meine Befindlichkeit sorgst, unnötig, verrat ich dir.
Aber vielleicht solltest du deinen Verfolgungswahn und deine Komplexe mal behandeln lassen und erstmal den Dreck vor deiner eigenen Haustüre entfernen.
Und damit ist diese kreischige Diskussion für mich auch beendet.
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--- editiert vom Admin
Hallo..zusammen..
Habe beim Anwalt nachgefragt.
Ich bin schon Unterhaltspflichtig ab Mutterschutz bis ende.
Der Außerordentlichen Unterhaltsanspruch wird nur greifen wenn sie jetzt absolut keine Tätigkeiten mehr nach gehen kann. D.h.das sie sich von jetzt bis zum Mutterschutz krank schreiben lassen muss.
Vom Arbeitsamt würden ihr 613 € zustehen da wir in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Nebenbei dürfte sie dann nur nur etwas über 100 € verdienen.
Ich war so frei bei der Cartitas..Pro Familia u.u.u. nachzufragen..
Dort sagte man mir das die Lage geprüft werden muss.Wir hatten dann das entweder und oder gestellt.
Man hilft uns nun von der seite aus.So das der fehlende Betrag von 613 € auf ca.1200 € ausgeglichen wird.
Bedanke mich trotzdem,sonst wäre ich nicht zum 100.000 ten male zum Anwalt gelaufen um Info zu holen.
Also vielen dank..an alle schreiber und antworter..
Lg
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