Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt

8. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
ratlos3512
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt

Hallo,

ich bräuchte ganz dringend einen Rat zu folgendem Sachverhalt:
Bis letzten Monat haben beide gemeinsame Kinder meines Exmannes bei und mirmeinem neuen Ehemann mir in meinem Haushalt gelebt. Dann ist die ältere Tochter (17 Jahre) zu meinem Exmann gezogen. Sie hat eine Ausbildung begonnen und kriegt ca. 300 € netto. Mein geschiedener Mann zahlt mir für die Tochter, die bei mir lebt 488 € Kindesunterhalt, fordert nun von mir für die Tochter, die zu ihm gezogen ist ebenfalls Unterhalt. Ich arbeite halbtags im öffentlichen Dienst und bin noch selbständig, woraus sich ein monatliches Netto von insgesamt ca. 950,00 € ergibt. Ich habe mit meinem jetztigen Mann noch einen Sohn von 8 Jahren. Selbst wenn ich ganztags arbeiten würde, hätte ich ca. 1200 € netto bei 3 unterhaltsberechtigten Kindern. Wird dann nicht auch das Ausbildungsgeld meiner Tochter angerechnet, so dass ich keinen Unterhalt zahlen muß? Mein Exmann verdient das Vierfache (ca. 3800,00 € netto). Muß er dann nicht die Unterhaltszahlung übernehmen, da er leistungsfähig ist? Versteht mich nicht falsch aber ich hatte bisher wegen der Kinder nicht ganz gearbeitet und mein Ex versteht nicht, dass ich nicht einfach auf ganztags umstellen kann. Er hat mir mit Anwalt gedroht, sollte er den Unterhalt nicht erhalten.

Bin ratlos und für jeden Rat dankbar

Gruß

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
für eins deiner drei Kinder bekommst du ja Barunterhalt vom Ex, verbleiben also noch zwei Unterhaltsberechtigte.
Nehmen wir einmal dein fiktives Einkommen von €1200, wäre dir evtl. durch dein gemeinsames Wohnen mit dem neuen Mann der Selbstbehalt auf €850 kürzbar. Verbleiben nach Bereinigung deines Nettos ca. €250 für Unterhaltszahlungen, die auf zwei Kinder zu verteilen wären. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn die Ex Eheleute wie in deinem Fall extreme Einkommensunterschiede (hier mehr als 1:3) haben.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo ratlos3512 ,

Das AZUBI-Gehalt bei minderjährigen wird wie folgt angerechnet:

300€ minus 90€ Ausbildungspauschale =210€/2 also anrechenbar 105€

Dein jetziger Mann ist evtl. dir und eurem Kind zu Unterhalt

verpflichtet. Das Familiengericht könnte argumentieren:

du und dein Sohn, ihr seit durch deinen jetzigen Mann versorgt.

Dein Einkommen könntest du für den Unterhalt aufwenden.

lg
edy







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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

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#3
 Von 
ratlos3512
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die Beiträge.

Gruß

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1264x hilfreich)

Hallo,

wann wird das Kind denn volljährig?

Und in welcher Höhe wird Unterhalt gefordert?

LG nero

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-- Editiert nero070 am 09.07.2013 09:44

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#5
 Von 
ratlos3512
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

in neun Monaten wird sie volljährig und es wird der Mindestunterhalt abz. Ausbildungsgeld = 229 € gefordert.

LG

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#6
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1264x hilfreich)

Hallo,

unter Berücksichtigung der Beiträge von edy und amako, wöre dieser Betrag tatsächlich zu leisten. Das allerdings nur bis zur Volljährigkeit des Kindes. Dann entfällt die Privilegierung.

LG nero

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