Lohnsteuer Jahresausgleich nach der Trennung

20. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
pelco
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Lohnsteuer Jahresausgleich nach der Trennung

Hallo zusammen,

ich hoffe es kann mir jemand weiter helfen.

Seit November 2002 bin ich verheiratet und nachdem wir festgestellt haben dass es nicht funktioniert wollte meine Frau dass wir uns trennen. Im September 2006 zog ich aus unser gemeinsamen Wohnung aus.

Nun meine Frage:
Wir hatten für die Jahre 2002/2003/2004 beim Lohnsteuerjahres Ausgleich (Ich hatte immer Lohnsteuerklasse III, und meine Frau V, was logisch war da ich mehr verdiente) immer eine gemeinsame Veranlagung gemacht. Als ich ausgezogen bin lag die Steuer für 2005 bereits zur Unterschrift bereit. Da sie aber mitbekommen hat das sie bei einer getrennten Veranlagung € 4.015 Euro Steuern rausbekommt hat sie unsere Erklärung nicht Unterschrieben und dafür jetzt eine eigene gemacht. Ich müsste in diesem Fall knapp € 3.000 Euro nachzahlen.

Kann sie das machen??? Wie kann ich dagegen vorgehen? Ich habe keine 3.000 € übrig. Darf sie das überhaupt. Ich habe Miete, Auto, alles gezahlt und sie hat ihr Geld zum verprassen gehabt.

Nun zu meiner zweiten Frage:
Sie möchte von mir alle Gehaltsabrechnungen seit 2004 haben und diese dann einer Anwältin geben die dann die Unterhalt Kosten ausrechnet.

Sie hat mir gesagt dass wir beide dieselbe Anwältin nehmen sollten da dieses dann bei einer Einvernehmlichen Scheidung günstiger ist.

Wie ist das mit dem Unterhalt? Meine noch Frau hat nachdem wir beschlossen haben uns zu trennen, die arbeit gekündigt und ist jetzt Arbeitslos! Ich habe einen Kredit auf mich alleine laufen den ich während der Ehe aufnehmen musste um mir überhaupt eine neue Wohnung zu besorgen. Außerdem habe ich ein Familien Leasingauto das ebenfalls auf mich läuft. Meine Monatlichen Fixkosten belaufen sich inkl. Miete auf 1.200 €.

Ich weiß langsam nicht mehr weiter. Ich sehe meine Existenz bedroht.

Ich hoffe mir jemand sagen was ich machen soll.

Danke!!!

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18 Antworten
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#1
 Von 
armesocke
Status:
Praktikant
(866 Beiträge, 71x hilfreich)

Grundsätzlich darf sie eine eigene Steuererklärung abgeben. Sie müsste aber der gemeinsamen Steuererklärung zustimmen, wenn ihr keine finanziellen Nachteile entstehen. Dieser Nachteil ist dann ausgleichspflichtig.

Ist aber ungewöhnlich, dass sie 4.015 Euro Erstattung hat und *nur* 3.000 Euro Nachzahlung :???:

Gibt es einen gemeinsamen Mietvertrag für die Wohnung? Dann haftest Du noch für die Miete.

quote:
Meine noch Frau hat nachdem wir beschlossen haben uns zu trennen, die arbeit gekündigt und ist jetzt Arbeitslos!


Wenn sie selber grundlos gekündigt hat, würde ich ihr erst einmal den Rat geben, sich einen neuen Job zu suchen. Fraglich ist jedoch, ob das immer so nachzuweisen ist. Die Gehaltsabrechnungen würde ich ihr auch nicht so ohne weiteres aushändigen.

Auf jeden Fall einen eigenen RA nehmen. Es gibt keinen gemeinsamen Rechtsanwalt! Der RA vertritt immer nur die Person, die ihn beauftragt.

Wenn jemand Unterhalt will, gibt es auch keine einvernehmliche Scheidung. Außerdem ist sie arbeitslos, was leider die Situation nicht gerade verbessert :augenroll:

§ 1573
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) Die Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich.


:zoff:



-- Editiert von armesocke am 21.04.2007 08:28:15

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#2
 Von 
respectable
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 19x hilfreich)

Hallo Pelco!

Hast Du denn dieses Jahr Unterhalt an Deine Frau gezahlt? Wenn ja, wurde dieser nach der LSTK 3 oder 1 berechnet?

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#3
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Gemeinsame Steuerveranlagung nach Trennung von Eheleuten
Geschrieben von RA Peter Nobert am 16.05.2003 um 08:18
Ein typischer Fall: Beide Eheleute sind Arbeitnehmer, einer der Partner verdient deutlich mehr als der andere. In diesem Fall wählen die Eheleute in der Regel die Steuerklassenkombination III/V.

Kommt es nun zur Trennung, beantragt häufig der weniger verdienende Ehegatte für die zurückliegenden Jahre die getrennte Veranlagung.

Folge ist, der nach Steuerklasse V versteuerte Ehegatte erhält eine erhebliche Steuerrückzahlung, während der andere entsprechend nachzuzahlen hat.

Grundlage der bisherigen Rechtsprechung war, daß Ehegatten während der Zeit des Zusammenlebens und im Jahr, in dem sie sich trennen, verpflichtet sind, bei der steuerlichen Zusammenveranlagung zusammenzuwirken.

Allerdings sind die durch die Zusammenveranlagung dem geringer verdienenden Ehegatten entstehenden Steuernachteile vom anderen zu erstatten.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof erneut entschieden, daß insbesondere für die Zeit, in der die Eheleute noch zusammengelebt haben, der geringer verdienende Ehegatte der Zusammenveranlagung zustimmen muß und hierauf auch gerichtlich verklagt werden kann.

Wenn die Eheleute während der Ehe die Steuerklassenkombination III/V gewählt haben und der Mehrverdienende evtl. Steuernachzahlungen übernommen habe, seien sie sich zudem einig gewesen, daß ein Ausgleich des bereits mit dem monatlichen Verdienst erfolgten beiderseitigen Steuerabzugs während der Ehe nicht vorgenommen werden sollte.

Demgemäß ist auch bei einer späteren Zusammenveranlagung dem geringer Verdienenden für die Zeit des Zusammenlebens nicht der durch den monatlich höheren Steuerabzug entstandene Nachteil (höhere Steuerlast) zu erstatten.

Damit steht höchstrichterlich fest, daß die nach der Trennung erfolgte getrennte Veranlagung durch einen Ehegatten unzulässig ist, wenn der andere die Zusammenveranlagung wünscht (BGH, Urteil vom 12. Juni 2002 - XII 288/00).

Übrigens ist die Zusammenveranlagung selbst dann noch möglich, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung gewählt hat und der gegen ihn ergangene Steuerbescheid bereits bestandskräftig geworden ist, solange der Bescheid gegen den anderen Ehegatten noch nicht bestandskräftig geworden ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden!


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#4
 Von 
pelco
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@armesocke
Ich schätze mal das es „nur“ 3.000,- sind die ich Nachzahlen müsste, liegen an meinen hohen Fahrtkosten. Bei einer Gemeinsamen Veranlagung hätten wir so um die 200 Euro mehr raus bekommen, als bei der getrennten Veranlagung. Mir würden diese 3.000,- EURO Nachzahlung jedenfalls reichen für einen Kollaps.

Der Mietvertrag der Wohnung lief damals auf mich, haben wir aber nach meinem Auszug auf sie umschreiben lassen. Somit bin ich aus dem Mietvertrag seit dem Auszug raus. Habe die Kündigung der Wohnung vom Vermieter vorliegen. Denke also mal dass ich da etwas Glück gehabt habe!

Bei der Kündigung von Ihr war das ganz Kurios. Nachdem sie wusste dass sie vom Arbeitsamt bei einer eigenen Kündigung eine Sperre bekommt, hat sie mit Ihrem Arbeitgeber die Vereinbarung für eine Betriebsbedingte Kündigung getroffen, so dass sie sofort Unterstützung bekommt. Beweisen kann ich das natürlich nicht.

@respectable
Nein habe ich noch nicht. Ich hatte Ihr als ich ausgezogen bin einen guten Vorschlag gemacht, der uns beiden zu gute gekommen ist, aber nach dem ich dann zufällig (Und das war wirklich Zufällig) auf Mails von Ihr, an Ihre Freundin gestoßen bin und dort so Texte standen wie "Ich lass in Bluten", habe ich es sein lassen. Vielleicht nicht ganz richtig, aber eine Melkkuh bin ich nicht.

@Unsterblich
Hallo Unsterblich, na das sind doch mal gute Nachrichten die du da für mich hast. Wenn ich die Steuerklärung jetzt mache (Muss ich in dieser Woche machen) muss ich das dann nur beim Finanzamt anmelden das ich eine Zusammenlegung haben möchte? Oder kann (muss) ich von Ihr noch einmal eine Unterschrift auf der Steuererklärung anfordern?

Auf alle Fälle schon mal vielen dank. Kann jetzt etwas besser schlafen!

Pelco


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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Du benötigst die Unterschrift Deiner Frau auf der Stuererklärung.

Wenn sie diese verweigert, dann musst Du sie einklagen.

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#6
 Von 
un_er_gruendlich
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 8x hilfreich)

gelesen bei http://www.steuerthek.de/handbuch/est/allg_veranlagung.htm

getrennte Veranlagung

Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung wählt. Die Wahl kann beim Finanzamt schriftlich oder zu zu Protokoll abgegenen werden. Die einfachste Methode ist die Abgabe einer Steuererklärung, in der auf der ersten Seite des Mantelbogens die getrennte Veranlagung gewhählt wird.

Bei der getrennten Veranlagung gibt jeder Ehegatte eine eigene Steuererlkärung ab. Die von ihm erzielten Einkünfte werden nur ihm zugerechnet und nicht mit denen des anderen Ehegatten verrechnet oder zusammengerechnet. Es findet auch die Grundtabelle Anwendung. Im Ergebnis entspricht die getrennte Veranlagung der Veranlagung von zwei Ledigen.

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden in der Höhe angesetzt, die sich bei einer Zusammenveranlagung ergeben würde. Die verschiedenen Höchstbetragsberechnungen lassen sich also nicht durch eine getrennte Veranlagung umgehen. Die Beträge werden bei jedem Ehegatten zur Hälfte angesetzt. Es kann aber auch eine andere Verteilung (in der Steuerererklärung) beantragt werden

Demnach würde ich sagen, daß du gegen die getrennte Veranlagung nichts machen kannst, da deine Nochfrau ihrerseits die getrennte Veranlagung schon beantragt hat.

Das einzige, was du einklagen kannst, ist ihre Unterschrift bei der Anlage U (TU,EU).

Grüsse

un_er_gruendlich

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#7
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Die Nochfrau macht sich dem Ehemann gegenüber Schadensersatzpflichtig:

LG Köln: Bemessung des Schadensersatzes bei Verweigerung gemeinsamer Steuerveranlagung NJW-RR 1990 Heft 3 140
Verweise



Bemessung des Schadensersatzes bei Verweigerung gemeinsamer Steuerveranlagung
BGB §§ 249 , 1353 ; EStG §§ 26 , 26b ; AO §§ 268 ff.

Der Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidrig unterlassener Mitwirkung bei der gemeinsamen Steuererklärung der Ehegatten (§ 1353 BGB ) bemißt sich nach dem Teilbetrag der steuerlichen Besserstellung bei gemeinsamer Veranlagung, der dem einen Ehegatten im Innenverhältnis zum anderen zugestanden hätte. (Leitsatz der Einsenderin)


LG Köln, Beschluß vom 02-10-1989 - 34 T 31/89

Auszug aus dem Urteil:
Unbeschadet der öffentlichrechtlichen Befugnis, gem. § 26 EStG die getrennte Veranlagung frei wählen zu dürfen, ergibt sich aus § 1353 BGB im Verhältnis der Ehegatten zueinander die familienrechtliche Verpflichtung, die gemeinsame steuerliche Veranlagung zu wählen und an dieser mitzuwirken, wenn diese Form der Veranlagung für die Ehegatten die steuerliche Gesamtbelastung verringert (Soergel-Lange, BGB, 12. Aufl. (1988), § 1353 Rdnr. 26; Palandt-Diederichsen, BGB, 48. Aufl. (1988), § 1353 Anm. 2b dd; BGH, NJW 1977, 378 ). Die Zustimmungspflicht bleibt auch nach der Ehescheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen; die Verletzung der Pflicht begründet Schadensersatzansprüche (BGH, NJW 1977


-- Editiert von meri am 23.04.2007 16:24:23

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#8
 Von 
molly3766
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo und guten tag!!!!!!!!!!!!!ich habe eine frage......ein freund von mir ist seit ein paar wochen geschieden nun kommt seine frau an und will die hälfte von der lohnsteuer jahresausgleich haben von dem jahr 2006...er hatte sie gebeten zu unterschreiben damit er seine steuer bearbeiten kann ,sie hat ihm zu verstehen gegeben das sie nichts unter schreibt....da hat er dieses alein alles ausgefühlt und nun kommt sie an und will die hälfte von dem geld,allerdings hat sie ihm auch gesagt wenn er nicht zahlt dann würde sie es dem jugendamt weiter geben und dann werden die sich mit ihm einigen denn sie meinte das er dann mehr unterhalt zahlen müste.er zahlt und zahlt ,sie hat sogar die konten der beiden söhne die bei ihr leben im jahr 2006 abgeräumt.was kann er nun machen muß er zahlen??????????ich danke euch

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#9
 Von 
molly3766
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

guten morgen !!!!!!!!schade das ich noch keine antwort von euch auf meine frage vom18.1107 bekommen habe ,er wäre so wichtig für mich gewsen ,aber vielleicht bekomme ich ja eine anfwort von euch!!!!!ich habe die frage am 18.11.07 um 15.50uhr gestellt ich sage schon mal danke

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#10
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo molly,

deine Darstellung ist etwas wirr, drum hat dir wohl bisher keiner geantwortet.

War das Jahr 2006 auch das Jahr der Trennung?
Hat Ex gearbeitet und Steuern bezahlt?
Wieviel verdient dein Freund und bezahlt er den Mindest-Kindesunterhalt?
Bezahlt er auch an die Ex?

Grüßle


-----------------
" Jeder Mensch gilt in dieser Welt nur so viel, als wozu er sich selbst macht."

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#11
 Von 
molly3766
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

sie hat nicht gearbeitet in den jahren wo sie verheiratet waren,sie hat alles bekommen was sie gefordert hat....ja er bezahlt den rguleren unterhalt und auch an sie.....2006 war auch das jahr der trennung.er hatte auch beim finazamt nach gefragt ob er ihr die helfte zahlen muß und die meinten nein,auch sein anwalt sagte nein er bräuchte nicht zahlen.....aber da sie ja nun ankommt und mit dem jugentamt droht und sagt das sie dafür sorgt das er dann mehr unterhalt zahlen soll nur weil er ihr das geld nicht geben möchte.er hat ihr wirklich alles gegeben was sie wollte aber irgend wann muß doch auch mal zu ruhe kommen oder

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#12
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo molly,

im Trennungsjahr wird noch gemeinsam veranlagt.
Das und die Anlage U, bei Ehegatten-Unterhalt, ist die Ex verpflichtet, zu unterschreiben.

Wenn sie kein Einkommen hatte und somit auch keine Steuern bezahlte, steht die Erstattung alleine deinem Freund zu.

Aber... die erhöht sein Einkommen und somit wieder den Unterhaltsanpruch der Kinder und auch der Ex.

Grüßle

-----------------
" Jeder Mensch gilt in dieser Welt nur so viel, als wozu er sich selbst macht."

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#13
 Von 
molly3766
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

was kann er denn nun machen???????damit er keine problemme bekommt.....soll er denn zahlen ??????????

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#14
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Ne, er soll nicht zahlen!

Wenn er ordnungsgemäß Unterhalt zahlt, hat er nix zu befürchten.

Wann und wo wurde denn die Unterhaltsberechnung durchgeführt?
Gibts einen Titel?

Grüßle

-----------------
" Jeder Mensch gilt in dieser Welt nur so viel, als wozu er sich selbst macht."

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#15
 Von 
molly3766
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

ja es gibt einen tietel..........

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#16
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Im Scheidungsurteil?

Für die Kinder und für die Ex?

Na, dann kann die Ex erst in zwei Jahren eine Neuberechnung verlangen, sofern sich das Einkommen vorher nicht großartig verbessert.

Glaub einfach mal dem Anwalt, auch wenn man das nicht immer tun sollte... :neck:

Grüßle

-----------------
" Jeder Mensch gilt in dieser Welt nur so viel, als wozu er sich selbst macht."

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#17
 Von 
molly3766
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

sorry,er brauch nur für seine kinder unterhalt zahlen und dafür hat er einen titel vor der scheidung bekommen........

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#18
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Na, dann lass die Ex doch beim Jugendamt vorbeimarschieren.
Verändern wird sich bei KU nicht viel, bzw. nix.

Grüßle

-- Editiert von Schwesterchen am 19.11.2007 10:51:55

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