Mehrbebarf

28. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
sorry123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mehrbebarf

Hallo, ich bin neu hier und ich brauche hilfe.
Heute habe ich ein Brief bekommen wo verlangt wird (von meine Exfrau) das ich 90 Euro Mehrbedarf für Kindergarten zahlen muss.
Ein bestätigung von Kindergarten liegt auch bei , aber nur für ein Kindergarten aufenthalt von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Es ist also nicht ein Ganztägige platz belegt. Meine Frage ist ob ich das bezahlen muss oder nicht. Wenn mir jemand helfen kann werde ich sehr dankbar weil ein Anwalt kann ich mir nicht leisten. In der Fall das jemand eine Antwort für mich hat es wäre mich freuen wenn es auch begründet ggf. mit § aus BGB oder entscheidungen von BGH. ich habe mehrere Entscheidungen von BGH gelesen und in Falle eines haltages Kindergarten besuch müsste ich es nicht bezahlen. Vielen dank für eure hilfe.

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8 Antworten
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#1
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo!

Wenn du das Urteil bereits gelesen hast, hast du auch bereits erfahren, dass die ganztägige Betreuung dem Kind als Mehrbedarf angerechnet wird.

Zur abschließenden Beurteilung wurde der Fall an das zuständige Gericht zurück verwiesen, da noch Fragen zur Leistungsfähigkeit des KV der Klärung bedürfen.

10 UF 395/05 , am OLG Nürnberg

Das Kind geht in die 3/4-Betreuung und dann ist der Mehrbedarf unter den Elternteilen, nach Einkünften anteilig zu tragen.
Der Grund hierfür ist die geforderte Eigenverantwortung des betreuenden Elternteils und wenn dieser Elternteil dem nachkommen muss, fällt auch entsprechend der Unterhalt an diesen Elternteil deutlich geringer aus, da dieser fortan höhere eigene Einkünfte erzielt.

Dieser Umstand sollte würdigend berücksichtigt werden.
Der entstandene Mehrbedarf fällt dagegen relativ gering aus.

Ich empfinde allerdings die genannten 90€ in der Summe des Anteils als etwas hoch.
Wie hoch ist denn der entstandene Mehrbedarf des Kindes im Ganzen?

Lieben Gruß


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"www.artiger.freehostia.de"

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#2
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
(1043 Beiträge, 183x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
sorry123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, als aller erste möchte ich mich für die Antworten bedanken. Ich versuche es das ganze noch mehr zu ergänzen. Also meine Exfrau arbeitet voolzeit. Noch dazu die Kindergarten öffnungszeiten sind von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Für mich diese Zeit gilt als ganztag. In der Brief von Anwalt ist nur 07.00 uhr bis 13.00 Uhr angegeben. Also entweder halbtag oder 3/4 tag. Ob das essen mit inbegriefen ist weis ich noch nicht aber ich werde nachfragen. Es ist nicht vermerkt was ein ganztag in Kindergarten kostet. Auf weiteren Meinungen werde ich mich sehr freuen.

Mfg.
Sorry123

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#4
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hi sorry123,

bitte erkläre mir mal, wie die KM es schafft in Vollzeit zu arbeiten und das Kind lediglich 6h in der Kita betreuen zu lassen?

Lass dir bitte die Kosten für die Kita und das Einkommen deiner Ex übermitteln.
Wenn der gesamte Mehrbedarf fest steht, dann teilst du den Mehrbedarf entsrechend euer beider Einkommen auf.

Allein musst du m.E. nicht für den Mehrbedarf aufkommen.

Lieben Gruß

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#5
 Von 
Sumse66
Status:
Schüler
(439 Beiträge, 67x hilfreich)

Also, da wo ich wohne, beträgt die tägliche Höchstbetreuungszeit im Kindergarten auch nur 6 Stunden = Ganztagsplatz. Vielleicht wohnt die Ex ja auch hier im Ländle? :???:

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"Was Du nicht willst das Dir getan, das tu auch keinem anderen an!"

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#6
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hi sumse66,

ich kenne zwar die Definition der Ganztagsbetreuung nicht und die dürfte nach Berufsgruppen zu unterscheiden sein, aber in Bezug zu einer durchschnittlichen Vollzeitbeschäftigung (35h-40h) müssten mindestens 8h einer Ganztagsbetreuung entsprechen.

Bei einer Betreuung die lediglich 6h dauert, kann man doch allenfalls 5h einer Erwerbstätigkeit nachkommen und das wären /5-Tage-Woche maximal 25h.
Die verbleibende 1h würde ich als Wegzeit betrachten.
Diese 25h mögliche Erwerbstätigkeit kann man kaum als durchschnittliche Vollzeitbeschäftigung betrachten!?

Bei uns in Niedersachsen gibt es den Begriff der 3/4-Betreuung und entspricht 6h.

Lieben Gruß



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#7
 Von 
sorry123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Leute, vielen dank noch eim mal für Antwort. Meine EX arbeitet 40 Std. woche und sie lässt mein Sohn normale weise von 07.00 Uhr bis 15.45 Uhr in Kindergarten. warum nur so wenig Zeit in der Brief angegeben ist weiss ich selbe noch nicht. Jugendamt kontaktiert mich nicht, kein Interesse vermutlich. Also ich habe entscieden erst zum Jugendamt persönlich hin zu gehen und dann schau ich weiter. Auf dem Brief werde ich nicht reagieren so lange das ich mit Jugendamt nicht gesprochen habe. Hier in Bayern gibt nicht 3/4 Tag betreuung, nur Halb oder ganztag.

Gruss

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#8
 Von 
Sumse66
Status:
Schüler
(439 Beiträge, 67x hilfreich)

Hallo, ARTiger,

ich stimme Dir da zu und ich war auch entsetzt, als ich das hier mitgekriegt habe. Ich würde nicht mal 4 Stunden = Halbtags Arbeit schaffen, wenn ich meinen Zwerg selbst wegbringen und wieder abholen müsste, da ich den Weg zur Arbeit mit ÖVM zurücklege und ja auch noch zum und vom ÖVM kommen muss -> zu Fuß. Bei uns klappt das auch nur, weil mein Mann den Zwerg wegbringt.

Es gibt hier noch 2 tatsächliche KinderTAGESstätten: Betreuung von 7 - 17 Uhr. AAAAAAAABER, die sind sooooo teuer, dass ich mein Kind in die 6-Stunden-Betreuung gebe, Halbtags arbeite und am Monatsende mehr im Geldbeutel habe, als wenn ich die Ganztagesbetreuung nutzen und Vollzeit arbeiten gehen würde. Normale Kindergärten dürfen hier die Kinder nicht länger als 6 Stunden täglich nehmen. Warum auch immer :???:

Grüße zurück!!! Schönen Tag.

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"Was Du nicht willst das Dir getan, das tu auch keinem anderen an!"

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