Mein Vater fordert Unterhalt zurück!

27. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Mini Me
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mein Vater fordert Unterhalt zurück!

Bitte helft mir!

Vorab: Ich war immer sehr dankbar, dass mein Vater Unterhalt zahlt. Auch wenn es das einzige ist, das ich je von ihm gesehen habe!

Meinem Vater wurde vor vielen vielen Jahen das Konto gefändet, weil er nach der Scheidung meiner Eltern (da war ich 2 Jahre alt) keinen Unterhalt zahlen wollte. Nennt sich so schön; Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Ich habe Abitur gemacht er hat gezahlt.
Ich habe ein Studium angefangen und er hat bezahlt.

Seine Gehaltserhöhungen hat er nie angegeben. Er ist Polizist (Beamter) Mittlerweile ist er Kommisar, was sich aber nicht aus meinen Unterhalt ausgewirkt hat, weil ich nicht wieder geklagt habe.
Leider läufts im Leben nicht immer wie geplant und ich habe das Studium abgebrochen und eine Ausbildung angefangen. Nun war die jährliche Steuererklärung fällig und ich habe ihm die aktuellen Unterlagen geschickt. Promt kam Heute ein Schreiben von ihm: Ich soll den Pfändungsbeschluss mit sofortiger Wirkung aufheben, den zu viel gezahlten Unterhalt zurücküberweisen und für den Zeitraum wo er gezahlt hat, ich aber die Ausbildung schon angefangen habe, sollen wir uns außergerichtlich einigen! Begründung seinerseits: BETRUG

Ich habe jetzt schon stundenlag im Internt gesucht und nichts gefunden BITTE HELFT MIR!!!

- Muss ICH den Pfändungsbeschluss aufheben lassen?
- Kann er den schon gezahlten Unterhalt zurückfordern?
- Ist er wirklich nicht mehr Unterhaltspflichtig?
-Kann ich rückwirkend eine Forderung stellen, da er zu wenig gezahlt hat?
-Ich bin jetzt 26 Jahre alt, (ich weiß schon sehr alt, aber es läuft halt manchmal anders, als man sich wünscht)meine Ausbildung beende ich mit 29 Jahren. Muss er eventuell so lange zahlen?
-MUSS ICH VOR GERICHT GEHEN ODER ER????

Ich bin auf das Geld angewiesen, denn ich verdiene zur Zeit 344€ Netto und damit komm ich einfach nicht über die Runden. Zurückzahlen ist für mich im Moment unmöglich.

Wenn er nicht mehr zahlen muss, kann ich mir die Ausbildung nicht mehr leisten und muss sie abbrechen!

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Merline
Status:
Student
(2412 Beiträge, 277x hilfreich)

Hallo Mini Me

noch etwas dürftige Fakten Deinerseits.

Aber mal kurz zum rechtlichen.

Seit Deinem 18 Lebensjahr sind beide Elternteile Unterhaltspflichtig, also auch Deine Mutter.

Du mußt also nicht nur an Deinen Vater rantreten, sondern auch an die Mutter.

Dann: Wenn Du nicht mehr bei Mutter wohnst, und eigene Wohnung hats, stünden Dir rund 640€ zu. Abzüglich Kindergeld und abzüglich Deiner Ausbildungsvergütung (die darf bereinigt werden um 90€)

Macht also:
254€ Dein bereinigtes Einkommen+154€ Kindergeld Summe 408€

Wenn Du also alleine lebst, entsteht eine Differenz von 232€, die Dir an Unterhalt, verteilt auf Vater und Mutter je nach Verdienst zustehen würde.

Fragt sich nun, ob Vater bereits mehr zahlt, etc.

Komme Du ihm vielleicht entgegen.....denn ohne nun näheres zu kennen, vermute ich, ziehst Du den kürzeren (er wird vermutlich mehr zahlen bis jetzt etc.)

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#2
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

1. Wann, also in/nach welchem Semester und vor allem warum hast du dein Studium abgebrochen? Wichtig für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs.
2. Wer bezieht das Kindergeld zur Zeit?
3. Wenn du im eigenen Haushalt wohnst, entfällt die Bereinigung des eigenen Einkommens um 90 €, also wäre wichtig zu wissen, ob du noch bei deiner Mutter wohnst.

Wenn du die Fragen beantwortet hast, sehen wir mal weiter. ;)

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

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#3
 Von 
guest123-2020
Status:
Praktikant
(821 Beiträge, 108x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

@ Palma
Grundsätzlich gehe ich mit dir konform, ABER:
- wichtig kann unter Umständen der Grund des Studienabbruchs sein, deshalb meine Frage diesbezüglich.
- vom Alter allein lässt sich nicht auf die bisher abgeleisteten Semester schließen (Wartesemester, wann wurde das Abi beendet, wann das Studium begonnen, wann wurde es abgebrochen und die Ausbildung begonnen) Da die TE dem Vater die Unterlagen für die Steuererklärung zuschickte und es sich um die Steuererklärung höchstens für 2006 handeln kann, wird die TE bei Beginn der Ausbildung ca. 25 Jahre alt gewesen sein.

Zur Mitteilungspflicht: keine Frage, das hat die TE eindeutig versäumt, der Unterhalt hätte unter Berücksichtigung des Ausbildungsentgeltes neu berechnet werden müssen, wahrscheinlich hat der Vater in dieser Zeit zuviel gezahlt. Entgegen der Rechnung von Merline komme ich auf 344 € + 154 € KG = 498 €, also wären bei eigenem Haushalt lediglich noch 142 € Unterhaltsrestbedarf durch die Eltern zu decken.

@ Mini Me

quote:
-Kann ich rückwirkend eine Forderung stellen, da er zu wenig gezahlt hat?


Definitiv nein! Rückwirkende Zahlungen sind erst ab Inverzugsetzung (Aufforderung zur Zahlung) zu leisten, das ist hier nicht geschehen, also ist da auch nichts zu wollen.

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

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#5
 Von 
guest123-2020
Status:
Praktikant
(821 Beiträge, 108x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Ja, so ist es, deshalb ja meine Aussage, dass es maximal für das zurückliegende Jahr die Unterlagen gewesen sein können, nicht für 2007 (also sollte sie da wohl 25, wenn es die Unterlagen für 2005 waren evtl. erst 24 gewesen sein, als sie die Ausbildung anfing nach Studienabbruch). Wenn der Vater aber regelmäßig seine Steuererklärung macht und nicht grad vom Steuerberater erledigen lässt, gilt eigentlich der Abgabetermin 31.05. für das Vorjahr, also 31.05.2007 für das Jahr 2006. Bei Einreichung durch den Steuerberater wäre es dann der 30.09.2007, die Daten lassen sich natürlich durch Fristverlängerungsanträge nach hinten verschieben.

Trotzdem ist von etwa 1-10 Semestern vor Abbruch alles drin... meine Glaskugel ist grad zur Inspektion, also müssen wir wohl warten, bis wir nähere Auskünfte kriegen. :)

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

-- Editiert von kuschelbaerr am 27.05.2007 10:59:59

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#7
 Von 
Mini Me
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für so schnelle Antworten.

-Habe das Studium abgebrochen ( im 8. Semester, habe aber im 2. Semester Studiengang gewechselt), weil ich exmatrikuliert wurde. Totgeprüft!

- Meine Mutter bezieht das Kindergeld und zahlt mir auch Unterhalt! Gerne und ohne Probleme.

- Wohne mit meiner Mutter in einer WG (seit Beginn der Ausbildung) mit Mietforderung und eigenem Kühlschrank. Wir verstehen uns halt gut.

- Ausbildung angefangen Oktober 2006

-Steuererklärungsunterlagen auch von 2006

- bis September 2006 an Uni eigeschrieben gewesen

Es geht also um das letzte halbe Jahr wo er zuviel gezahlt hat weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss meinerseits nicht aufgehoben wurde. Mir wurde immer gesagt, dass er das anstreben muss.

Mir geht es nicht darum mehr zu bekommen als mir zusteht. Ich kann es im Moment nur nicht zurückzahlen.

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#8
 Von 
Merline
Status:
Student
(2412 Beiträge, 277x hilfreich)

@KuschelbaerR

Sie darf doch ihre Ausbildungsvergütung von 344€ um 90€ bereinigen, so viel mir dazu bekannt ist (für Fahrtkosten, Ausbildungsmaterial etc). Von daher kam ich auf mehr Unterhaltsanspruch von ihere Seite.

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#9
 Von 
guest123-2020
Status:
Praktikant
(821 Beiträge, 108x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

@ Merline
Das darf sie nur, wenn sie im Haushalt eines Elternteils wohnt. Da sie aber mit der Mutter in WG mit eigenem Mietvertrag wohnt, gilt das als eigener Haushalt und die 90 € sind nicht abzugsfähig.
Dafür gilt aber auch nicht die DT und das gemeinsame Einkommen der Elternteile sondern der feste Betrag von 640 € als Unterhaltsbedarf. man kann sich nun mal nicht aus beiden Varianten die Rosinen rauspicken. ;)

@ Mini Me

quote:
Habe das Studium abgebrochen ( im 8. Semester, habe aber im 2. Semester Studiengang gewechselt), weil ich exmatrikuliert wurde. Totgeprüft!

Damit besteht m.E. keine Unterhaltspflicht der Eltern mehr, du hättest deinen Vater auf jeden Fall von der Exmatrikulation und der Aufnahme der Ausbildung unterrichten müssen und bist nun auf jeden Fall verpflichtet, allein mit deinem Einkommen auszukommen.
Kinder haben nämlich auch Pflichten, u.a. zielstrebig und zügig zu einem berufsqualifizierenden Abschluß zu gelangen, wenn man nach 8 Semestern die Prüfungen wiederholt nicht besteht und deshalb exmatrikuliert wird, frage ich mich ernsthaft, ob nicht vorher schon bemerkt wurde, dass das Studium entweder nicht ernsthaft genug betrieben wurde oder wegen zu hoher Anforderungen nicht für dich geeignet war. Deinem Vater bzw. deinen Eltern ist nicht zuzumuten, erkennbar erfolglose Ausbildungsversuche zu finanzieren.

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

-- Editiert von kuschelbaerr am 27.05.2007 14:08:31

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#11
 Von 
guest-12312.02.2021 18:44:50
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 25x hilfreich)

hi,

die unterhaltsverpflichtung der eltern läuft solange, bis sich das kind mittels eines Abschlusses selbst "unterhalten" kann. die grenze ist hierbei das 27.te Lebensjahr.
Ich habe meiner tochter wegen der geburt ihrer 3 kinder und verspäteten studiumsabschluss bis zum 33.ten lebensjahr unterhalt bezahlt, aber das war freiwillig
(ich wollte nicht, dass sie und die kinder verhungern). kritisch bei dir ist der studienabbruch, das könnte dir das studentenwerk sagen, wie die rechtliche situation ist. klar, hättest du deinem vater irgendwas sagen müssen, wenn es aber keinen kontakt gab, ist das auch verständlich.
entschuldige dich bei deinem vater und bedanke dich für die unterhaltszahlungen und versichere ihm, dass du ihm den unterhalt (ich glaube ab studienabbruch) zurückzahlst, sobald es dir mit eigenem einkommen möglich ist, vorher musst du sicher nichst bezahlen.
vielleicht stellst du einen persönlichen kontakt her, damit es nicht nur eine unterhaltsverpflichtung bleibt, sondern durch dich personifiziert wird.
viel glück für dich




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"Vetlanda"

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#12
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

quote:
die grenze ist hierbei das 27.te Lebensjahr.


Definitiv falsch, die Grenze 27.Lebensjahr galt bisher für den Bezug von Kindergeld, wurde nun (schrittweise) mit der Einführung des Elterngeldes auf das 25. Lebensjahr abgesenkt.
Für den Unterhalt hat die Altersgrenze überhaupt keine Bedeutung, da geht es einzig und allein um den Berufsabschluß.

quote:
wenn es aber keinen kontakt gab, ist das auch verständlich.


Für mich trotzdem unverständlich, denn das Geld wurde gern genommen, da sollte man sich im Klaren darüber sein, dass man auch Pflichten zu erfüllen hat, neben einer zügigen Absolvierung einer Ausbildung auch die Information über Veränderungen, die sich finanziell auswirken können.

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#13
 Von 
guest123-2020
Status:
Praktikant
(821 Beiträge, 108x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
Daiana
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich würde auf alle Fälle Kontakt mit deinem Vater aufnehmen und das versuchen zu lösen und am besten ausser Gerichtlich.
Immerhin hättest du ihm sagen müssen das du jetzt arbeitest.

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