Meine Eltern verweigern mir Kindergelt, dürfen die das?

18. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
ChaosPhoenix
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Meine Eltern verweigern mir Kindergelt, dürfen die das?

Hallo.
Ich bin 19 Jahre und habe ende Dezember meinen Grundwhrdienst beendet.
Meine Situation ist:

Ich bin im November wegen starken familiären Problemen ausgezogen und Wohne nun mit einem Kumpel zusammen. Ich habe momentan keinen Job, keinen Ausbildungsplatz und noch grade die Miete für Februar. Bin aber auf der suche nach Job und Lehrstelle. Meine Mutter versucht mir weis zu machen das mir weder Kindergeld, Unterhalt oder ein einziger € zustehen. Sie will aber das ich ihr die Bescheinigung vom Abschluss meiner Wehrdienstzeit und eine des Arbeitsamtes bringe in der steht das ich Lerstellensuchend bin. Damit sie das Kindergelt bekommt, von dem ich ihrer Meinung nach 60€ bekomme (was mir ihrer Meinung nach, nichteinmal zusteht) und ich bei ihrer Krankenkasse wieder angemeldet werde, da ich momentan auch nicht Versichert bin. Ich bin noch nicht Umgemeldet, was ich aber diese Woche ändern werde. Ich habe auch keine Ahnung ob sie mir den Unterhalt (falls mir sowas zusteht) zahlen können. Außerdem bin ich Ratlos und weis nicht was ich machen soll da ich überall verschiedene Antworten, auf die selben Fragen kriege!

Meine Fragen:
Steht mir Kindergelt und Unterhalt zu, auch wenn ich noch Job und Ausbildungslos bin?
Wenn nicht wie Komme ich an die zwei Sachen?
Wie funktioniert das mit Unterhalt und Kindergeld?

Ich bin dankbar für jede Antwort!



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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
hol dir Hilfe beim Jugendamt (auch wenn du schon 19 bist, helfen sie dir bestimmt weiter.)
Und keine Angst. Ruf an und frag, ob du einen Termin für eine Beratung bekommen kannst.

Außerdem gibt es den Weg zum Sozialamt zu gehen und Unterstützung zu beantragen.
Das Sozialamt prüft dann die Verhältnisse deiner Eltern und holt sich dann das Geld
dort wieder.
Das Kindergeld wird mit dem Unterhalt verrechnet, denn deine Eltern zahlen müssen.
___________________________

Hier ein interessanter Text dazu:

Volljährige Kinder
Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes richtet sich grundsätzlich nach der Altersgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle aus dem zusammengerechneten verfügbaren Einkommen beider Eltern. Hierbei findet z.B. bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber nur einem Kind eine Höherstufung nur um eine Einkommensgruppe statt (OLG Hamm FamRZ 1993, 353 , 355, bestätigt durch BGB FamRZ 1994, 686, 697).
Dies gilt auch für ein Kind i.S. des § 1603 II S. 2 BGB .
Ein volljähriges Kind, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, hat i.d.R. einen Unterhaltsbedarf (ohne Kranken- /Pflegeversicherungsbedarf) in Höhe von 1.175 DM/600 EUR monatlich.
Erzielt das volljährige Kind, das bei einem Elternteil wohnt, eigenes Einkommen, beträgt der Unterhaltsbedarf (ohne Kranken- /Pflege- versicherungsbedarf) mindestens monatlich 950 DM/500 EUR.
Das Eigeneinkommen ist nach Abzug der konkret zu belegenden Werbungskosten voll auf diesen Bedarf anzurechnen.
2. Für den Bedarf des Volljährigen haften die Eltern anteilig nach dem Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommen. Vor der Bildung der Haftungsquote ist der angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils und der Unterhalt vorrangig Berechtigter (im Fall des privilegierten Kindes i.S. des § 1603 II 2 BGB der Unterhalt minderjähriger Kinder) abzusetzen (vgl. zur Berechnungsmethode BGH, FamRZ 1986, 151 = NJW- RR 1986, 426; BGH, FamRZ 1986, 153 = NJW- RR 1986, 293). Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag nach Maßgabe des eigenen Einkommens des jeweils Verpflichteten begrenzt.
D. Kindergeld
Die Anrechnung von Kindergeld und anderer kindbezogener Leistungen richtet sich nach den §§ 1612 b , 1612 c BGB .
Wegen der Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB wird auf die Anlage zur Düsseldorfer Tabelle verwiesen.
E. Leistungsfähigkeit
1. Der notwendige Eigenbedarf (= kleiner Selbstbehalt - § 1603 II 1 BGB ) gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern i.S.d. § 1603 II 2 BGB beträgt 1.640 DM/840 EUR monatlich. Davon entfallen 940 DM/480 EUR auf den allgemeinen Lebensbedarf und 700 DM/360 EUR auf den Wohnbedarf (550 DM/285 EUR Kaltmiete, 150 DM/75 EUR Nebenkosten und Heizung).
2. Der angemessene Eigenbedarf (= großer Selbstbehalt) gegenüber anderen volljährigen Kindern (§ 1603 I BGB ) beträgt monatlich 1- 960 DM/1.000 EUR. Davon entfallen 1.100 DM/560 EUR auf den allgemeinen Lebensbedarf und 860 DM/440 EUR auf den Wohnbedarf (690 DM/360 EUR Kaltmiete, 170 DM/80 EUR Nebenkosten und Heizung).
3. Die Wohnanteile in den Ziff. 1. und 2. können angemessen erhöht werden, wenn der Einsatzbetrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Odil !
Ein Volljähriger ist nur unterhaltsberechtigt, sofern er sich in der Ausbildung, im Studium oder auf einer allgemeinbildenden Schule befindet ! Privilegiert ( gleichzusetzen mit minderjährigen Kindern, welche unterhaltsrechtlich Volljährigen vorzuziehen sind ) ist er auch dann nur bis zum 21. Lebensjahr und wenn er zu Hause lebt.
Er befindet sich nicht in der Ausbildung, also auch kein Unterhalt! Und wenn er seiner Mutter nicht einmal die Bescheinigungen vom AA übergibt, kann sie auch kein Kindergeld erhalten, ihm also keins überweisen !!??
Selbst wenn er irgendwann wieder Anspruch auf Unterhalt hat, wird dieser von BEIDEN Elternteilen zu zahlen sein UND seine Mutter kann verlangen, dass er wieder zu Hause einzieht ( sofern es dem Jugendlichen zumutbar ist ) und darf somit ihren Teil des Unterhaltes in " Naturalunterhalt leisten.

Es gibt für Kindergeld die Möglichkeit der " Abzweigung ". Diese kann man beim AA beantragen. Dann wird das KiGe auf das Konto des Kindes direkt überwiesen, sofern Anspruch besteht.
Anna

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Zerbie
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

man kann dir das kindergeld entziehen wenn du aus moralischer sicht, falsch gehandelt hast.
also wenn du zum beispiel verbrechen begehst oder deine eltern beleidigst dann stehste ohne geld da.

Ausserdem hast du wenn du aus eigener entscheidung das elternhaus verlässt und nich rausgeschmissen wurdest immer mit sowas zu rechnen

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
Nun lass dich nicht entmutigen und
mache den Weg zu einer Beratungsstelle.

Es besteht eine grundsätzlich Unterhaltpflicht
der Eltern gegenüber den Kindern (Mindestunterhatl) auch
bei nicht selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit.
Natürlich muss das "Kind" alles daran setzen zu arbeiten :

hier noch einmal ein Text aus einer Rechtsberatung:

...in allen anderen Fällen beträgt der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt, 1.120,- DM.
sind volljährige Kinder verheiratet, so ist primär der Ehegatte unterhaltspflichtig.
Ist dieser arbeitslos oder noch in der Ausbildung, so muss das Kind sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen.
Erst wenn feststeht, dass trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit gefunden wird, entsteht ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Das volljährige Kind kann den Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verlieren,
wenn es während der Volljährigkeit insbesondere

Das volljährige Kind ist verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kommt es dieser Arbeitspflicht aber nicht nach, so entfällt sein Unterhaltsanspruch ebenfalls.

OLG Ffm vom 29.03.1999 (Az. 5 WF 129/98 )

"Die Gewährung von Ausbildungsunterhalt gem. § 1610 Abs. II BGB unterliegt dem sog. Gegenseitigkeitsprinzip. Hiernach muß ein volljähriges Kind, das sich nicht in der Berufsausbildung befindet, primär selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen, wobei für die Nutzung seiner Arbeitskraft ähnlich strenge Maßstäbe gelten, wie für die Haftung der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern. Ein Volljähriger muß demnach jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen, und auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unter seiner gewohnten Lebensstellung annehmen (m. w. N. Wendl/Staudigl, § 2 Rn. 344, 48, 63). "

Nu klar ??? In der Regel werden dem Volljährigen übrigens ca. 4 Monate " Übergangszeit" zugestanden. In dieser Zeit haben sie evtl. Anspruch auf Unterhalt.

0x Hilfreiche Antwort

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