Mieten während des Trennungsjahres

26. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
bauerb
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Mieten während des Trennungsjahres

Hallo Leute,
ich befinde mich derzeit im Trennungsjahr von meiner Ex-Partnerin.
Um ihr Freiraum zu geben, habe ich in gegenseitigem Einvernehmen den Familienwohnsitz verlassen und die Wohnung für sie und die Kinder hinterlassen.
Ist es möglich, von ihr Unterhalt zu verlangen, bis die Scheidung abgeschlossen ist? Denn unsere Wohnungsmiete betrug 700 Eur. Ich musste so schnell wie möglich ein Wohnungsangebot annehmen. Jetzt bin ich in einer schlechteren Situation, da ich neben dem Kindesunterhalt noch 1100 Eur. für meine Wohnung selbst zahlen muss.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Catslove
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 69x hilfreich)

Was verdient deine Frau, was verdienst du, wie alt sind die Kinder ?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bauerb
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zurzeit ist sie nicht berufstätig. Sie bekommt rund 1900 Eur Elterngeld. Ich bekomme 3100 Eur netto. Sie sind unter 6 Jahre alt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27265 Beiträge, 5043x hilfreich)

Zitat (von bauerb):
Ist es möglich, von ihr Unterhalt zu verlangen,
Ja, Trennungsunterhalt kannst du verlangen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Catslove
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von bauerb):
Zurzeit ist sie nicht berufstätig. Sie bekommt rund 1900 Eur Elterngeld. Ich bekomme 3100 Eur netto. Sie sind unter 6 Jahre alt.


Und da soll sie dir Unterhalt zahlen? Ichwürde sagen, dass eher sie Trennungsunterhalt fordern kann

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36296 Beiträge, 13522x hilfreich)

Bereinige beide Einkommen, addiere die Beträge, davon steht der Frau dann 3/7 zu, Dir stehen 4/7 zu. So, die Frage ist dann, wie die teure Wohnung von Dir zu berücksichtigen ist. Ich tu mich bei dem Betrag schwer. Anders wäre es, wenn wenn schon vor der Trennung die teure Wohnung da gewesen wäre. Und eine Person benötigt ja auch keine Tanzsäle. Da tut es doch vorübergehend ein Wohnklo oder eine etwas abseits liegende Wohnung, bis man das richtige gefunden hat. Aber, selbst wenn man wegen der besonderen Umstände hier einen Zuschuss fordern könnte, bzw. ein Unterhaltsansprüch gegen die Frau hätte, dann wäre der doch mit dem Anspruch der Frau gegen Dich zu verrechnen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bauerb
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die vielen Antworten. Wenn wir diese 3/7 + 4/7-Regeln verwenden, erhalten wir am Ende dasselbe, was wir bereits haben. Das bedeutet, dass ich dort nichts beanspruchen kann, und sie auch nicht.

Ich habe vergessen, dass ihr Gesamteinkommen 1900+380 (Mieteinnahmen) beträgt. Außerdem zahle ich ihr den Unterhalt für die Kinder in Höhe von 692 Euro.

Diese 1100 Eur Wohnung war die billigste, die ich kurzfristig mit 2 Zimmern bekommen konnte. Jetzt sitze ich hier ein Jahr lang fest. Der Anwalt riet mir davon ab, ein Einzimmerstudio zu mieten. Wegen der Möglichkeit, die Kinder zu empfangen.

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#7
 Von 
Nana71
Status:
Schüler
(296 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ja, Trennungsunterhalt kannst du verlangen.


Wie bitte?

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Nana71
Status:
Schüler
(296 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von bauerb):
Diese 1100 Eur Wohnung war die billigste, die ich kurzfristig mit 2 Zimmern bekommen konnte. Jetzt sitze ich hier ein Jahr lang fest. Der Anwalt riet mir davon ab, ein Einzimmerstudio zu mieten. Wegen der Möglichkeit, die Kinder zu empfangen.


Ich wüsste nicht, mit welchem Recht du einen Ausgleich von deiner Frau beanspruchen könntest.

Es war letztendlich deine Entscheidung, die teure Wohnung zu mieten - du hättest ja nicht auf deinen Anwalt hören müssen. Auch in einer Einzimmerwohnung kann man vorübergehend drei kleine Kinder an den Besuchswochenenden unterbringen.

-- Editiert von User am 27. November 2022 17:04

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36296 Beiträge, 13522x hilfreich)

Ich verstehe die Berechnung (gleiches Einkommen) nicht so ganz. Selbst wenn man die Mieteinnahmen der Frau dazu nimmt, bleibt doch noch eine Differenz zu Gunsten der Ehefrau.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27265 Beiträge, 5043x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Wie bitte?
Wenn jemand fragt, ob es möglich ist, Unterhalt von der Ehefrau zu verlangen, dann ist meine Antwort korrekt.
Ob der Anspruch besteht und ob er ggfl. durchsetzbar ist, wäre eine ganz andere Frage---mit anderer Antwort.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109206 Beiträge, 38272x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Wie bitte?

Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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