Mit Umweg zum anderen Nachnamen für das zweite Kind

22. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
Loophole
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mit Umweg zum anderen Nachnamen für das zweite Kind

Hallo zusammen,

meinem Verständnis nach ist rechtlich nicht gewollt, dass ein Elternpaar seinen Kindern unterschiedliche Nachnamen gibt (also jeweils einmal den der Mutter und einmal den des Vaters).

Was würde aber in folgendem Fall passieren:

Die (unverheirateten) Eltern bekommen Kind 1. Beide haben das Sorgerecht und entscheiden sich, dem Kind den Nachnamen des Vaters zu geben.

Nun folgt Kind 2. Die Mutter hat zunächst das alleinige Sorgerecht. Nach der Geburt bekommt Kind 2 daher meinem Verständnis nach zwingend den Nachnamen der Mutter.

Wenn der Vater anschließend das (dann geteilte) Sorgerecht übernimmt, die Eltern aber keine Anpassung des Namens beantragen, bleibt es dann dabei, dass Kind 2 den Nachnamen der Mutter behält, oder wird der Nachname vom zuständigen Standesamt automatisch zum Nachnamen des Vaters geändert, um den o.g. Grundsatz wieder zu erfüllen?

Wenn die Eltern zwischen Kind 1 und 2 heiraten und jeweils ihren Nachnamen behalten, würde das wohl auf keinen Fall funktionieren, weil dann das Sorgerecht schon von Anfang an ein gemseinsames ist, richtig?

Vielen Dank schon einmal für jede hilfreiche Auskunft!



-- Editiert von Loophole am 22.06.2022 12:38

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Loophole):
Wenn der Vater anschließend das (dann geteilte) Sorgerecht übernimmt, die Eltern aber keine Anpassung des Namens beantragen, bleibt es dann dabei, dass Kind 2 den Nachnamen der Mutter behält, oder wird der Nachname vom zuständigen Standesamt automatisch zum Nachnamen des Vaters geändert, um den o.g. Grundsatz wieder zu erfüllen?
Die Namensänderung muss durch beide Elternteile beantragt werden, einen Automatismus gibt es hier nicht.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32235 Beiträge, 5662x hilfreich)

Ich meine, mit dem Sorgerecht hat das nichts zu tun.
Welchen Grundsatz meinst du?

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/namensrecht/namensrecht-node.html

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Loophole
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Unterschiedlicher Familienname der Eltern
Sie können auch gemeinsam das Sorgerecht für Ihr Kind haben, ohne den gleichen Familiennamen zu tragen. Sie entscheiden dann gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhalten soll. Diese Entscheidung gilt dann auch für den Familiennamen von möglichen weiteren Kindern.
https://familienportal.de/familienportal/lebenslagen/schwangerschaft-geburt/namensrecht-sorgerecht


Grundsätzlich ist es also so, dass die Entscheidung für den Nachnamen des ersten gemeinsames Kindes automatisch zur Folge hat, dass das zweite gemeinsame Kind den gleichen Nachnamen bekommt. Fraglich ist, ob dies ausgehebelt wird, wenn beim zweiten Kind (zunächst) kein gemeinsames Sorgerecht vorliegt. Denn:

Zitat:
Alleiniges Sorgerecht
Wenn Sie das alleinige Sorgerecht innehaben, erhält Ihr Kind automatisch Ihren Familiennamen


Wenn bei Kind 1 also der Nachname des Vaters gewählt wurde und bei Kind 2 zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, müsste demnach Kind 2 den Nachnamen der Mutter bekommen. Meinem Verständnis nach hätte man damit den o.g. Automatismus ausgehebelt, dass die Nachnamenswahl für Kind 1 automatisch zur Folge hat, dass das zweite Kind den gleichen Nachnamen bekommt.

Meine Frage ist, ob dieses Verständnis richtig ist, oder ob es irgendwelche Mechanismen gibt, die dem entgegenstehen (vor allem bei späterer Ausweitung des Sorgerechts auf den Vater).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich meine, mit dem Sorgerecht hat das nichts zu tun.
Doch. Alles.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Loophole):
Meine Frage ist, ob dieses Verständnis richtig ist, oder ob es irgendwelche Mechanismen gibt, die dem entgegenstehen (vor allem bei späterer Ausweitung des Sorgerechts auf den Vater).
JDas funktioniert nicht, denn sobald das Standesamt davon erfährt, wird es den Geburtenregistereintrag des Kindes korrigieren - und zwar auch Jahrzehnte rückwirkend wenn es sein muss. Wenn man seinem Kind also einen Gefallen tun möchte, versucht man das gar nicht erst. Es gibt dazu auch BGH-Rechtsprechung (XII ZB 118/17):

Sind die Eltern nach der Begründung der gemeinsamen Sorge für weitere Kinder (...) an den Namen des ersten Kindes gebunden, erwerben die weiteren Kinder mit einem bislang abweichenden Namen vorbehaltlich etwaiger Anschließungserfordernisse (...) im Moment der Begründung des gemeinsamen Sorgerechts den Geburtsnamen des ersten Geschwisterkinds kraft Gesetzes.

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