Möglichkeiten zur Entlastung (zeitweise) bei Unterhaltszahlungen

16. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Degenhard
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 3x hilfreich)
Möglichkeiten zur Entlastung (zeitweise) bei Unterhaltszahlungen

Hallo zusammen,

zurzeit existiert ein gerichtlicher Titel und eine aktive Lohnpfändung mittels eines Vollstreckungstitel über 100% Mindestunterhalt für 2 Kinder.

Es besteht jetzt die Bitte seitens des Unterhaltspflichtigen eine Möglichkeit zur Entlastung zu finden.
Welche Möglichkeiten würden sich ergeben, wenn der Unterhaltsgläubiger grundsätzlich offen für eine für ihn nicht nachteilige Lösung ist?
Ist es bspw. möglich, dass der Unterhaltspflichtige auf bisher unbestimmte Zeit nur einen Anteil des Unterhalts begleicht, ohne dass der andere Elternteil seinen Unterhaltsanspruch auf den dann nichtgezahlten Anteil des Unterhalts verliert?
Wie könnte man so etwas realisieren?
Was würde ggf. mit einem Unterhaltsrückstand passieren, wenn ein oder beide der Kinder 18 werden?

Vielen Dank im Voraus.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41148 Beiträge, 14495x hilfreich)

Man kann eine Vereinbarung treffen, dass für den Zeitraum xy keine Vollstreckung für den Betrag z erfolgt, das pro Kind. Und dann eben letztlich nicht vollstrecken. Es ist jedoch zu beachten: es gibt Verjährungsfristen. Soweit es um in der Vergangenheit nicht gezahlte Unterhaltsbeiträge geht, haben wir bei einem existierenden Titel eine Verjährungsfrist von 30 Jahren; für zukünftige Forderungen eine von 3 Jahren. Allerdings kann man insoweit auch einen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungsfrist vereinbaren.

Mir fallen da einige Gestaltungsmöglichkeiten ein; vielleicht ist es sinnvoll, insoweit anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

wirdwerden

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#2
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 547x hilfreich)

Unterhaltsgläubiger sind die Kinder, nicht der andere Elternteil.
Der geldverwaltende Elternteil ist nicht berechtigt, zum Nachteil der Kinder zu handeln und der Verzicht auf Geldzahlung wäre m.E. natürlich erstmal nachteilig für die Kinder.

Auch scheint mir das Vorgehen aus Sicht beider Elternteile etwas befremdlich.

Warum sollte der geldempfangende Elternteil sich im Namen seiner Kinder auf irgendwelche Absprachen einlassen, wo doch offenkundig ist, dass der Unterhaltspflichtige seinen Verpflichtungen ohnehin nicht nachkommt (eine Pfändung findet nicht statt, weil man Mal eine Rechnung eine Woche zu spät beglichen hat).
Und aus Sicht des Schuldners: Wenn schon die vorhandenen Ausgaben nicht gedeckt werden können, wie soll das besser werden, in dem man noch Schulden anhäuft?
Das was hier „Entlastung" genannt wird, ist in Wahrheit ja eine Belastung.

Wirksam zu lösen wäre das Dilemma, in dem der Schuldner für Geldeingänge sorgt, die zu seinen Verpflichtungen passen (zum Beispiel, in dem eine höherbezahlte Arbeit aufgenommen wird) oder seine Verpflichtungen (= Ausgaben) reduziert.
Ehrlicherweise würde ich persönlich auch erstmal meine Kinder versorgt wissen wollen und dann andere Gläubiger. Ist also eine entsprechende Anfrage auch an andere Gläubiger ergangen?

Eine weitere Lösung wäre, dass der empfangene Elternteil ein privates Darlehen aus ihrem eigenen Vermögen gewährt (also Summe x an den anderen Erlternteil zahlt) und dann erstmal auf Rückzahlung verzichtet. Wirklich schlau scheint mir das jedoch auch nicht.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41148 Beiträge, 14495x hilfreich)

Despi, es ist etwas anders. Kinder haben einen Anspruch gegen beide Elternteile, für einen angemessenen Unterhalt zu sorgen. Wie die Eltern diese Verpflichtung untereinander aufteilen, ist deren Angelegenheit. Deshalb greifen Gerichte/Jugendämter ja auch nur im Streitfall ein.

wirdwerden

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#4
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3260 Beiträge, 1078x hilfreich)

Zitat (von Degenhard):
Ist es bspw. möglich, dass der Unterhaltspflichtige auf bisher unbestimmte Zeit nur einen Anteil des Unterhalts begleicht, ohne dass der andere Elternteil seinen Unterhaltsanspruch auf den dann nichtgezahlten Anteil des Unterhalts verliert?
Ja.

Zitat (von Degenhard):
Wie könnte man so etwas realisieren?
Durch eine Mitteilung des Gläubigers an den Drittschuldner und eine Vollstreckungsverzichtserklärung des Gläubigers an den Schuldner.

Zitat (von Degenhard):
Was würde ggf. mit einem Unterhaltsrückstand passieren, wenn ein oder beide der Kinder 18 werden?
Sofern der Unterhaltstitel bereits auf die Kinder ausgestellt ist und nicht auf die Mutter (z.B. bei Scheidung), dann entfällt zum 18. Geburtstag lediglich die Vertretungsmacht.

Zitat (von Despi):
Unterhaltsgläubiger sind die Kinder, nicht der andere Elternteil.
Nicht immer. Da muss man erst mal auf den Titel schauen.

Zitat (von Despi):
Der geldverwaltende Elternteil ist nicht berechtigt, zum Nachteil der Kinder zu handeln und der Verzicht auf Geldzahlung wäre m.E. natürlich erstmal nachteilig für die Kinder.
Ein Vollstreckungsverzicht ist kein Forderungsverzicht. Gründe dafür kann es viele geben. Letztlich begibt sich der betreuende Elternteil mit einem Vollstreckungsverzicht in die eigene Ausfallhaftung, denn er gleicht den geringeren Betrag ja zuhause aus. Es ist deshalb vor allem ein eigenes Risiko und nicht etwa das der Kinder.

Treiben die Kinder später mal für diesen Zeitraum die noch nicht vollstreckte Forderung ein, so hätte der damals betreuende Elternteil unter Umständen sogar einen Auskehrungsanspruch.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Degenhard
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten

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