Hallo liebe Mitglieder,
ich formuliere den Sachverhalt so simpel wie möglich und nehme nur Bezug auf relevante Dinge.
(1)Person A zeigt Person B bei der Polizei wegen Nachstellung an. Person B bekommt eine Vorladung von der Polizei und nimmt die Einladung auch wahr. Der Fall geht an die Staatsanwaltschaft (Strafprozess, da StGB)
(2) Person A geht ebenfalls zum Amtsgericht und erwirkt eine Einstweilige Anordnung (unter Eid). Der Beschluss wird Person B postalisch zugestellt. Person B legt Widerspruch ein und bekommt wenig später den Termin zur Verhandlung zugesendet (Zivilprozess, da FamFG)
Sowohl Person A als auch Person B wollen, dass der komplette Sachverhalt positiv endet und es zu keinen Verhandlungen kommt, da beide wissen, dass das Handeln von Person A sehr unüberlegt war.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass beide Parteien versuchen wollen, diesen 'Kinderkram' aus der Welt zu schaffen und die beiden Prozesse (Zivilprozess + Strafprozess) vermeiden möchten.
Nun meine Fragen:
a)Wie geht man beim Amtsgericht vor, um eine gütliche Einigung zu erwirken?
b) Welche Möglichkeiten bestehen eurer Meinung nach, um die Sache bestmöglich zu klären?
c) Ist es bzgl. des möglicherweise anstehenden Strafprozesses ein Geständnis von Person B, wenn sie den Widerspruch des Amtsgerichtes zurücknimmt und die 1000 Euro Bußgeld bezahlt oder sind das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft zwei voneinander unabhängig handelnde Faktoren?
d)Welche Möglichkeiten gibt es, dafür zu sorgen, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Desinteresse der Öffentlichkeit einstellt? Bis dato wurde noch kein Schreiben der StA versendet.
Ich würde mich sehr über ein paar Antworten bzw. Überlegungen freuen.
Liebe Grüße
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Möglichkeiten zur Vermeidung eines Prozesses
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ich denke, dass der Staatsanwalt kein Verfahren eröffnen wird.
Ich weis nicht, ob es je nach Bundesland Unterschiede
gibt, in NRW muß jedenfalls als 1. Instanz der Schiedsmann angerufen werden.
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Hallo,
wer hat denn den Strafantrag gestellt?
Der Absatz 4 des § 238 StGB
sagt folgendes aus:
In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Form, Frist, Rücknahme
siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Strafantrag_%28Deutschland%29#Form.2C_Frist.2C_R.C3.BCcknahme
mfg boxxter
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