Morgengabe ohne notarielle Beglaubigung einklagbar?

25. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)
Morgengabe ohne notarielle Beglaubigung einklagbar?

Da sich keiner richtig damit auskennt und jeder von den Anwälten etwas anderes sagt, hätte ich gerne mal eine verbindliche Auskunft.
Es handelt sich um deutsches Recht. Ist eine Morgengabe nun einklagbar oder nicht?

Hierzu folgendes gefunden:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/m...gengabe-nach-deutschem-recht-nicht-einklagbar (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-frankfurt-am-main-morgengabe-nach-deutschem-recht-nicht-einklagbar)

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2015/21_UF_32_15_Beschluss_20151105.html

https://www.recht-islam.de/urteile/id/einordnung-der-brautgabe-im-deutschen-recht/

Hier wurde das einmal beim Notar in Iran gemacht und im anderen Urteil lag eine beglaubigte Abschrift vor.

Dann noch folgendes: (https://dejure.org/dienste/vernetzu...=24.08.2018&Aktenzeichen=527%20F%2012575%2F17 (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AG%20M%FCnchen&Datum=24.08.2018&Aktenzeichen=527%20F%2012575%2F17))

Auf die Frage, ob eine solche Vereinbarung für ihren wirksamen Abschluß einer bestimmten Form bedarf, ist wiederum deutsches Recht anwendbar nach Art. 11 EGBGB, weil die Vereinbarung in Deutschland geschlossen wurde und auf die Vereinbarung deutsches Recht anzuwenden ist. Soweit das Mahirversprechen also als eine Vereinbarung sui generis in der Art einer ehebedingten Zuwendung einzuordnen ist, ergibt sich ein Formzwang nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Der Gesetzgeber hat kein allgemeines Formerfordernis für alle Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Ehé oder der Eheschließung formuliert. Als Ehevertrag bezeichnet das Gesetz nach § 1408 BGB nur Vereinbarungen, die die güterrechtlichen Verhältnisse regeln (anders wohl Wurmnest, FamRZ 2005, 1878, 1883). Nicht jede als Ehevertrag bezeichnete Vereinbarung unterfällt dem Formerfordernis des § 1410 BGB.(vgl. Erman, BGB, 15. Aufl., §1408 Rn 2; Beck OK, 46.Aufl., § 1410 Rn 2) Allerdings ist die Abänderung aller wesentlichen Regelungsinhalte, die sich an eine EheschlieBung anschließen, jeweils einzeln einem Formerfordernis der notariellen Beurkundung unterstellt, also Güterrecht, Versorgungsausgleich und Unterhalt. Nachdem es sich bei einem Mahirversprechen um eine im deutschen Recht nicht vorgesehene Vereinbarung handelt, kann deshalb von einer planwidrigen Lücke insoweit ausgegangen werden. Dafür spricht auch, dass im Rahmen von Mahirvereinbarungen teilweise ganz erhebliche Summen versprochen werden, die existenzbedrohende Ausmaße annehmen können. Diese Lücke kann jedoch nicht durch eine analoge Anwendung der §§ 1410,1585 c BGB oder 7 VersAusglG geschlossen werden. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften würde dazu führen, dass auch bereits geleistete Morgengaben wegen Formnichtigkeit zurückgefordert werden könnten.(vgl. Heidel u.a., a.a.O., Rn 91) Ein solcher Schutz ist nicht erforderlich und widerspricht außerdem der Wertung des § 518 BGB. Dort ist eine besondere Warnfunktion erst dann gefordert, wenn sich die Warnung nicht aus der Hingabe der Vermögenswerte selbst ergibt. Allerdings ist § 518 BGB analog auf das Mahirversprechen anzuwenden. Eine Mahirvereinbarung ¯ kommt einer Schenkung nahe (wird im türkischen Recht sogar als Schenkung betrachtet) so 527 F 12575/17 -Seite 6 - dass es einer besonderen Warnfunktion bedarf, wenn nicht die Zuwendung sofort vollzogen wird, sondern Verpflichtungen für die Zukunft eingegangen werden. Hierin unterscheidet sich eine Mahirvereinbarung auch von den ehebedingten Zuwendungen, die in der Rechtssprechung in Abgrenzung zu Schenkungen charakterisiert worden sind. Diese ehebedingten Zuwendungen werden nicht für die Zukunft versprochen, sondern der Vermögenswert wird sofort übertragen. Wegen der unmittelbaren Weggabe des Vermögenswertes ist in diesen Fällen einebesondere Warnung entbehrlich. Nach § 518 BGB analog ist deshalb bei einem Mahirversprechen die notarielle Beurkundung erforderlich, wenn es nicht bereits erfüllt ist (Heidel u. a., a.a.O., Rd.-Nr. 91). Diese Form ist im vorliegenden Fall nicht eingehalten, die Vereinbarung deshalb nicht wirksam.

Die Frage nun: Ist eine Morgengabe (deutsches Recht da Aufenthalt in D, einer ist deutscher Staatsangehöriger und in Moschee in D abgeschlossen) ohne notarielle Beglaubigung einklabar ist oder nicht.

Hoffe jemand kennt sich aus.

Viele Grüße
Aury

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



33 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34261 Beiträge, 5904x hilfreich)

Zitat (von Aury):
hätte ich gerne mal eine verbindliche Auskunft.
Es gibt hier keine Rechtsberatung.
Zitat (von Aury):
Ist eine Morgengabe (deutsches Recht da Aufenthalt in D, einer ist deutscher Staatsangehöriger und in Moschee in D abgeschlossen) ohne notarielle Beglaubigung einklabar ist oder nicht.
Das entscheidet erst ein (deutsches) Gericht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124524 Beiträge, 40374x hilfreich)

Zitat (von Aury):
jeder von den Anwälten etwas anderes sagt, hätte ich gerne mal eine verbindliche Auskunft.

Da es offensichtlich keine eindeutige Rechtslage gibt, wird sich der Wunschnach einer verbindlichen Auskunft nicht erfüllen lassen



Zitat (von Aury):
Die Frage nun: Ist eine Morgengabe (deutsches Recht da Aufenthalt in D, einer ist deutscher Staatsangehöriger und in Moschee in D abgeschlossen) ohne notarielle Beglaubigung einklabar ist oder nicht.

In DE ist die Tageszeit einer Gabe ((ehebedingte) Zuwendung / Schenkung / Versprechen) völlig egal, in sofern ist es nicht relevant, ob sie am Morgen. Mittags oder Abends erfolgte.

Einklagbar ist es auch, da man in DE fast alles einklagen kann und darf.
Inwiefern das Ganze dann erfolgreich wäre, ist in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten, da dies u.a. von der Güte der Argumente der jeweiligen Parteien und auch dem jeweiligen Gericht abhängt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39535 Beiträge, 14165x hilfreich)

Da in Deutschland auch Verträge nach ausländischem Recht abgeschlossen werden können, wäre im Streitfall individuell zu prüfen, ob der Vertrag sittenwidrig oder aus anderen Gründen gegen zwingendes Recht verstößt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Nach deutschen Recht. Suis generis. Dann eben eine unverbindliche Auskunft.
Ist hier - wenn man diese Links oben liest nur - selbstverständlich mit Erfolg einklagbar - oder nicht?
Da muss es ja ein Gesetz für geben? Oder würfeln wir das aus vor Gericht?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124524 Beiträge, 40374x hilfreich)

Zitat (von Aury):
Ist hier - wenn man diese Links oben liest nur - selbstverständlich mit Erfolg einklagbar - oder nicht?

Was konkret war denn an
Zitat (von Harry van Sell):
Inwiefern das Ganze dann erfolgreich wäre, ist in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten, da dies u.a. von der Güte der Argumente der jeweiligen Parteien und auch dem jeweiligen Gericht abhängt.

unverständlich formuliert?



Zitat (von Aury):
Da muss es ja ein Gesetz für geben?

Es gibt sogar mindestens 2, das BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ und die ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/



Zitat (von Aury):
Oder würfeln wir das aus vor Gericht?

Auch das kann mehr oder weniger passieren, das nennt sich dann "Vergleich".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39535 Beiträge, 14165x hilfreich)

Es gibt nicht für alles und jedes ein Gesetz. Befasse Dich materiell-rechtlich mit dem BGB, dem Zustandekommen eines Vertrages, mal so als Einstieg. Im übrigen hatte ich schon auf die Grenzen der Vertragsfreiheit hingewiesen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich möchte das eigentlich nicht studieren. Ich würde nur gerne wissen, wie Experten das o.g. - sind ja viele Urteile dabei - und der Text verstehen / auslegen würden.
Ob das so zu verstehen ist, dass ein Suis generis eigentlich keiner Beglaubigung bedarf, wenn er aber als Anschluss an eine Eheschließung erfolgt schon. Weil er dann den Ehevertrag ändert oder so. Und weil es etwas ist was man nicht direkt bekommen soll sondern erst in der Zukunft.
So habe ich den Text oben verstanden. Ich weiß ja nicht, was das hier für Menschen sind die antworten, ob es Anwälte sind, Rechtspfleger kA aber ich glaube das oben hat sich keiner durchgelesen und auch nicht die Urteile.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124524 Beiträge, 40374x hilfreich)

Zitat (von Aury):
aber ich glaube das oben hat sich keiner durchgelesen und auch nicht die Urteile.

Doch.

Nur haben die bisher Antwortenden hier etwas, das Dir naturgemäß fehlt: Hintergrundwissen wie die Realität in der Juristerei und an den Gerichten aussieht.



Zitat (von Aury):
Ich würde nur gerne wissen, wie Experten das o.g. - sind ja viele Urteile dabei - und der Text verstehen / auslegen würden.

Da gibt es nichts auszulegen denn die Urteile sind ja Fakten.

In DE ist nun mal jedes Urteil ein individuelles Urteil im Einzelfall. Bedeutet schon ein einziger Faktor der sich ändert, kann ein Gegenteiliges Urteil bewirken.

Es gibt zwar das Konstrukt der "einheitlichen Rechtsprechung" aber davon sind wir hier weit entfernt und ich glaube auch nicht, das wir diese bei der "Morgengabe" jemals erreichen würden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Ein kleiner Faktor kann anders sein? Welcher denn konkret? Ja drum frage ich ja hier ich habe schon wochenlang recherchiert. Die Frage ist halt was ist mit dieser Beglaubigung, stimmt das was oben steht dass man immer eine braucht, wenn ein Vertrag die Rechte der Ehe "ändert"? So ein Verfahren kostet ja auch direkt wenn es abgewiesen ist 50% des Streitwertes also kein Spaß den man mal eben so probiert

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39535 Beiträge, 14165x hilfreich)

Es gibt einen Unterschied zwischen Beglaubigung und Erstellung einer Urkunde. Aber auch eine notarielle Urkunde kann nichtig sein (wird eher selten vorkommen), eventuell anfechtbar. Und Gründe dafür sind so vielfältig und unterschiedlich wie die Einzelfälle. Und jede Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung. Darauf hat neben mir hier auch @Harry hingewiesen. Warum glaubst Du uns nicht? Es macht wenig Sinn, alle möglichen Entscheidungen herauszusuchen, die eben auf unterschiedlichen Einzelfällen beruhen.

Abgesehen davon ist es nicht Aufgabe dieses Forums, hier Berge von Entscheidungen durchzuarbeiten, quasi ein Rechtsgutachten zu erstellen, wirklich nicht. Und, man kennt ja nicht mal den individuellen Einzelfall. Also, Grundlagen erarbeiten oder aber, wenn man das nicht will, das eben vom Fachmann erarbeiten lassen. Oder man lebt mit der Ungewissheit.

Und - Anwälte und Notare sind in Deutschland im Vergleich zu anderen (europäischen) Ländern doch wirklich nicht teuer. Selbst im armen Rumänien oder in Italien muss man da deutlich mehr bezahlen. Könnte es sein, dass Du Gegenstandswert und Anwaltsgebühr verwechselst?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

In dem fiktiven Fall wäre es so dass Person A in der Moschee in Deutschland mit Person B einen Vertrag (iunter 3 Zeugen) geschlossen hat, quasi wo steht, dass Person A an Person B die Summe X - sagen wir mal 10.000 Euro - bei Scheidung bekommt. Nun möchte Person B gerne das Geld haben. Es gibt aber keine notarielle Beurkundung. Person A ist nicht europäische Staatsangehörigkeit und Person B Deutsch. Beide leben in Deutschland. Ehe wurde in Deutschland geschlossen. Danach wurde das in der Moschee gemacht. Anwalt von Person B ist guter Dinge, das Geld zu bekommen und rät zur Klage. Ja Gegenstandswert wäre in dem Falle 10.000 - das entspricht doch auch dem Streitwert. Gerichts- und Anwaltskosten wenn B die Klage verliert wären 5000 Euro lt. Juris Tabelle. Also wenig finde ich das nicht gerade. Die Gebühren in Deutschland sind sehr hoch. Alleine die Scheidung, Unterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt haben Person B mit PKH schon ca. 6000 Euro gekostet. Person B würde für den o.g. Fall keine PKH mehr bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34261 Beiträge, 5904x hilfreich)

Zitat (von Aury):
In dem fiktiven Fall
Wozu also das Sammeln von fremden Gerichtsentscheidungen?
In einer Moschee haben 2 Eheleute eine Vereinbarung geschlossen. Einer der 3 Zeugen war vermutlich der Imam.
Zitat (von Aury):
Danach wurde das in der Moschee gemacht.
Wieso verstehst du nicht, dass man hier gar keinen Fakt dieser Vereinbarung kennt und eben NICHTS sagen kann.
Zitat (von Aury):
und jeder von den Anwälten etwas anderes sagt,
Wieso? Der von B ist guter Dinge. Er rät sogar zur Klage, weil außergerichtlich A nichts rausrückt?
Wer meint denn in deinem Fall überhaupt, man müsste eine Morgengabe-Vereinbarung durch eine notarielle Beglaubigung absichern?

Die Staatsangehörigkeit von A und B spielen keine Rolle. Leben A und B in Deutschland?

Das Geld, welches du hier für einen Frage-einen-Anwalt ausgegeben hast, hättest du dir sparen können. Auch der kann nicht lesen, was genau dort in der Moschee vereinbart wurde.
Und du weißt jetzt schon, dass eine verlorene Klage 5.000,- kosten würde?

Ich übersetze mal frei:
Leider gabs eine Scheidung nach dt. Recht. Die hat viel gekostet. Die Morgengabe will man zurück, weil die Scheidung so teuer war. Die Braut von damals rückt sie aber nicht raus, weil damals kein Notar die Brautgabe beurkundet hat.



Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39535 Beiträge, 14165x hilfreich)

Anami, das was Du fragst, hat die Fragestellerin doch alles schon erklärt. Auch den Sachverhalt erklärt, der vorsichtig formuliert etwas von Deiner Vermutung abweicht. Die Eheleute sind geschieden und B will jetzt aus der seinerzeitigen Vereinbarung eben die 10.000,- € haben. Nur, wir sind hier keine Hellseher, und wenn ich dann so Angaben lese wie "quasi wo steht ....." Ja gibt es jetzt einen schriftlichen Vertrag, ja oder nein, wie sieht das Drumherum aus, Bedingungen des Zustandekommens u.s.w. Was kann wirklich im Bestreitensfall bewiesen werden, u.s.w. Das Prozessrisiko kann B niemand abnehmen.

Und noch eine Anmerkung zu den 5000 €. Ich habe den Betrag jetzt nicht überprüft, aber dieser Betrag wird zwischen zwei Anwaltsbüros und dem Gericht aufgeteilt. Und dann ist es doch wirklich nicht viel. Wer um des Himmels willen soll denn das finanzielle Risiko tragen?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja die Braut will gerne die Kohle klar.
Ist ja eh ein Unding bei deutschen Gerichten, dass die Frau das Geld an Unterhalt was ihr zusteht einklagen muss (was schlimm genug ist zeit- und nervenaufreibend) und dann noch dafür zahlen muss zu 50%. Das geht eigentlich gar nicht, man bräuchte hier wirklich dringend Reformen.

Weil es hier steht in dem Urteil:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-frankfurt-am-main-morgengabe-nach-deutschem-recht-nicht-einklagbar

Klipp und klar man benötigt eine Beglaubigung. Und Gerichte orientieren sich an anderen Urteilen oder müssen sich dran orientieren wenn ich das richtig verstanden habe.

Genau 50% vom Verfahrenswert sind die Gebühren. 10% wäre angemessen. Finde das steht in keinem Verhätlnis und es ist auf jeden Fall ein Haufen Geld.

Das Geld was ich angegeben habe 35 Euro für eine einfaches Ja oder Nein hielt ich schon für angemessen. Jetzt kommen ständig Mails dass da jemand mehr Geld will. Für Anwälte die sich eh damit auskennen finde ich für ein Ja/Nein 35 Euro nicht schlecht. Alle denken man ist Krösus.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja es gibt eine schriftliche Moschee-Urkunde wo das steht unterschrieben von 3 Zeugen einer davon Imam genau.
Und eine englische Übersetzung davon auch von der Moschee dazu, diese ist aber nicht unterschrieben. Nur dass A nachher nicht behauptet er hat das ja auf Deutsch nicht verstanden.
Und das Ganze hat nach der Eheschließung stattgefunden.
Mehr gibt es ja dazu nicht. Das ist alles.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Achso alles ist zusammengeheftet und über der Heftklammer so ein Stempel

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Frage ist auch ob §518 BGB greift oder nicht. Wenn Suis Generis normal keiner bestimmten Form bedarf. Anscheinend wird es als Folgevertrag der Ehe ausgelegt und ist damit beglaubigungspflichtig.
Und irgendwie scheint es eine Rolle zu spielen, wenn man dem Auszug oben aus dem Urteil entnimmt, dass es dieses Geld nicht sofort gibt sondern erst später.
Den Absatz 2 von 518 versteh ich auch nicht was soll das heißen auf Deutsch?
Ich weiß nicht, warum sowas einfaches so kompliziert gemacht wird. Eigentlich ist es doch wie ein Vertrag und Punkt. Wenn ich jemand einen Schuldschein schreibe weil ich dem Geld geliehen habe ist das doch auch ohne Beglaubigung gültig. KA warum so Tamm Tamm gemacht wird.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Dieser Absatz hier. Weiter oben schreibt der Richter der diesen Beschluss gemacht hat dass eigentlich keine bestimmte Form erforderlich ist und dann das:

Allerdings ist § 518 BGB analog auf das Mahirversprechen anzuwenden. Eine Mahirvereinbarung ¯ kommt einer Schenkung nahe (wird im türkischen Recht sogar als Schenkung betrachtet) so 527 F 12575/17 -Seite 6 - dass es einer besonderen Warnfunktion bedarf, wenn nicht die Zuwendung sofort vollzogen wird, sondern Verpflichtungen für die Zukunft eingegangen werden. Hierin unterscheidet sich eine Mahirvereinbarung auch von den ehebedingten Zuwendungen, die in der Rechtssprechung in Abgrenzung zu Schenkungen charakterisiert worden sind. Diese ehebedingten Zuwendungen werden nicht für die Zukunft versprochen, sondern der Vermögenswert wird sofort übertragen. Wegen der unmittelbaren Weggabe des Vermögenswertes ist in diesen Fällen einebesondere Warnung entbehrlich. Nach § 518 BGB analog ist deshalb bei einem Mahirversprechen die notarielle Beurkundung erforderlich, wenn es nicht bereits erfüllt ist (Heidel u. a., a.a.O., Rd.-Nr. 91).

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124524 Beiträge, 40374x hilfreich)

Zitat (von Aury):
Ein kleiner Faktor kann anders sein?

Richtig.



Zitat (von Aury):
Welcher denn konkret?

Na, z.B. kann der Anwalt einfach ungeschickt oder schlicht schlecht sein, eine der Parteien macht eine
Aussage die für sie nachteilig ist, ein Zeuge kann sich nicht mehr erinnern, ... usw.



Zitat (von Aury):
Wenn ich jemand einen Schuldschein schreibe weil ich dem Geld geliehen habe ist das doch auch ohne Beglaubigung gültig.

Es bringt nichts, Äpfel und Birnen zu vergleichen, auch wenn beides Obst ist ...



Zitat (von Aury):
Und Gerichte orientieren sich an anderen Urteilen oder müssen sich dran orientieren wenn ich das richtig verstanden habe.

Falsch verstanden.
Gerichte dürfen sich an anderen Urteilen orientieren, aber eine Pflicht dazu gibt es nicht.



Zitat (von Aury):
10% wäre angemessen.

Wie kommt man denn auf so eine absurde Zahl.



Zitat (von Aury):
Finde das steht in keinem Verhätlnis

Richtig, die Gebühren müssten eigentlich das 3-5fache betragen, damit der Deutsche Steuerzahler nicht mehr mit Milliardenzuschüssen für die subventionierten Gebühren belastet wird.



Zitat (von Aury):
Das Geld was ich angegeben habe 35 Euro für eine einfaches Ja oder Nein hielt ich schon für angemessen.

Versuch doch einfach mal zu verstehen, dass es Fragen gibt die man nicht einfach mit ja/nein beantworten kann, wenn man es seriös macht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 894x hilfreich)

Zitat (von Aury):
Jetzt kommen ständig Mails dass da jemand mehr Geld will.


Von wem kommen diese Mails?

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34261 Beiträge, 5904x hilfreich)

Zitat (von Aury):
Ist ja eh ein Unding bei deutschen Gerichten,
Weil die Frau per Gericht Unterhalt usw. erstreiten musste, soll das dt. Familienrecht reformiert werden? Sorry, lächerlich. :grins:
Vermutlich musste sie erst zum Gericht, weil der Mann nicht zahlen wollte.
In ganz vielen anderen Fällen einigen sich die Partner außergerichtlich darüber. Kostet nix, noch nicht einmal ne online-Anwalts-Anfrage.
Zitat (von Aury):
Klipp und klar man benötigt eine Beglaubigung.
NÖ. Das OLG nennt es eine notarielle Beurkundung. Wenn der B-Anwalt guter Dinge ist, kann man ihn fragen, wie er den OLG-Beschluss versteht.
Zitat (von Aury):
Und Gerichte orientieren sich an anderen Urteilen oder müssen sich dran orientieren wenn ich das richtig verstanden habe.
NÖ. Ein OLG-Urteil bindet andere Gerichte nicht unbedingt. Jeder Fall bleibt Einzelfall. Manchmal ist ein Fakt ein Krümel und alles ist anders. Dieser OLG-Fall liegt schon in der Pipeline zum BGH. DANN könnte dieser Beschluss evtl. auch Rechtsprechung sein und andere sich daran zu halten haben.
Zitat (von Aury):
Genau 50% vom Verfahrenswert sind die Gebühren.
Darf ich fragen, aus welcher Tabelle du das abliest?
Zitat (von Aury):
Das Geld was ich angegeben habe 35 Euro für eine einfaches Ja oder Nein
Hast du schon jemals einen Anwalt mit Ja bzw. Nein antworten hören? Egal, welche Summe man einsetzt.

Zitat (von Aury):
Für Anwälte die sich eh damit auskennen finde ich für ein Ja/Nein 35 Euro nicht schlecht.
Ich meine, du siehst dich auf dem falschen Planeten.

Zitat (von wirdwerden):
Anami, das was Du fragst, hat die Fragestellerin doch alles schon erklärt
NÖ. Man möchte von hier oder von der FEA eine Antwort mit JA oder NEIN. Ich erkläre es so, du so und andere anders.
Und ein Gericht würde es in einer mind. 2seitigen Urteilsbegründung ---darlegen---.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124524 Beiträge, 40374x hilfreich)

Zitat (von Aury):
Dieser Absatz hier.

Ja? Keine Frage dazu?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39535 Beiträge, 14165x hilfreich)

Seufz. Erst einmal, es heißt sui generis. Schreib einfach "eigener Art," und jeder versteht es hier. So, es ist wenig hilfreich, quer durchs BGB zu galoppieren und sich irgendwo Halbsätze rauszusuchen, sie aus dem Zusammenhang zu reißen und zu gucken, ob es passt. § 518 BGB betrifft Schenkungen, trifft auf Deinen Fall also gar nicht zu. es sei denn, man käme zu dieser Bewertung. Wenn es denn eine Schenkung gewesen wäre, was wir nicht wissen, dann sagt der von Dir benannte Absatz, dass eine vollzogene Schenkung trotz eines möglicherweise bestehenden Formmangels nicht rückabzuwickeln ist.

Mit Vertragsrecht und Störungen desselben aus was für Gründen auch immer und den Fragen über das Zustandekommen, damit befassen sich schwerpunktmässig Zivilgerichte. Wenn das so einfach wäre, dann könnten wir z.B. die Arbeitsgerichte weitestgehend abschaffen, ebenso die Handelskammern der Landgerichte, oder auch die Mietrechtsabteilungen der Amtsgerichte. Dazu wäre auch das ganze Baumängelrecht und vieles andere überflüssig. Viele Promotionsarbeiten hätten gar nicht geschrieben werden müssen. Also, Du bist Meilen von unserem Rechtssystem entfernt, verständnismäßig. Und wenn man das System nicht versteht, zumindest in groben Zügen, dann nutzt es auch nichts, wenn man quer durch die Gesetze galoppiert.

Wenn man dann den materiell-rechtlichen Teil im Griff hat, muss man auch noch die prozessrechtliche Seite abschätzen können. Beweislastregeln beherrschen u.s.w. Und für dieses umfassende Paket incl. aller Beratungen und Schriftsätze, gegebenenfalls mehrerer Gerichtstermine muss eben auch der Anwalt bezahlt werden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124524 Beiträge, 40374x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Von wem kommen diese Mails?

Von den Anwälten logischerweise.
Die hätten gerne ein auskömmliches Einkommen und da sind die 35 EUR schon mit dem lesen der Frage mehr als verbraucht...

Aber mitunter findet sich auch einer, der bereit ist Leuten zu antworten, welche nicht bereit sind Arbeit angemessen zu honorieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Aber oben in dem Urteil bringen sie es ja gerade mit §518 zusammen:
"Allerdings ist § 518 BGB analog auf das Mahirversprechen anzuwenden."
Stimmt das von oben ist 2019 zum nächsten Gericht gegangen. Und immer noch nicht entschieden oder wie? Wir haben 2023 jetzt.

Wenn es nicht mit einem einfachen ja oder nein zu beantworten ist, dann bringt mir der Einsatz auch Null, dann lass ich es halt auslaufen bevor ich ein Kauderwelsch bekomme, was mir wieder nichts nutzt außer Geld auszugeben.

Klar einigen sich viele außergerichtlich. Aber warum soll B was zahlen nur weil A sich weigert zu zahlen? Weil Richter immer zu faul sind und einen Vergleich wollen. Die meisten wissen ja gar nicht, dass der Vergleich nur für Anwälte gut ist und für den Richter, der nichts schreiben muss.

Ja klar Frage zu dem Absatz wäre warum da steht dass der 518 anzuwenden ist. Die können doch nicht einfach sowas sagen wenn es nicht so ist.

Wenn alles nur wischi waschi ist dann läuft doch grundsätzlich was falsch, wenn es keine klaren Antworten gibt.
Schlechte Argumentation , Zeugen nicht erreichbar das spielt doch keine Rolle. Fakt ist da liegt ein Papier, wozu dann 100 Verhandlungen? Da ist ein Zettel mit Unterschriften und wenn A nicht bestreitet, das unterschrieben zu haben sollte es kein Problem geben oder? Wenn er es bestreitet soll er eben unter Eid das tun.

Ja klar am besten macht man die Kosten 10 x so teuer als den Streitwert. Dann geht keiner mehr vor Gericht. Werden die Anwälte aber arbeitslos. Finde es eh ein Unding, dass im Familienrecht Anwaltszwang herrscht. Kenne viele die sich selbst viel besser hätten verteidigen können und alles ausrechnen auch. Ist ja keine Wissenschaft.

Kann der Richter von A und B das eigentlich ignorieren wenn es als Zusatz-Stellungnahme (nicht in der Bezifferung) genannt wurde mit der Moschee?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124524 Beiträge, 40374x hilfreich)

Zitat (von Aury):
Ja klar Frage zu dem Absatz wäre warum da steht dass der 518 anzuwenden ist.

Das hat der Richter doch ganz detailliert erklärt. Einfach mal die Erklärung lesen und verstehen?



Zitat (von Aury):
Wenn alles nur wischi waschi ist dann läuft doch grundsätzlich was falsch, wenn es keine klaren Antworten gibt.

Nö, im Gegenteil, es läuft genau richtig.
Die Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles hat oberste Priorität und nicht das man alles was irgendwie reinpasst über einen Kamm geschert wird.
Ob Du das nun verstehen willst, ist schlicht egal.



Zitat (von Aury):
Finde es eh ein Unding, dass im Familienrecht Anwaltszwang herrscht.

Das ist so entschieden worden, da es zu viele Leute gibt die 0,0 Ahnung haben und dann so einen Unfug
Zitat (von Aury):
Schlechte Argumentation , Zeugen nicht erreichbar das spielt doch keine Rolle.

von sich geben.
Leute wie Du sind das Problem, eine Ursache des Anwaltzwangs.



Zitat (von Aury):
Kann der Richter von A und B das eigentlich ignorieren wenn es als Zusatz-Stellungnahme (nicht in der Bezifferung) genannt wurde mit der Moschee?

Keine Ahnung was man damit mitteilen möchte ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3796 Beiträge, 613x hilfreich)

Zitat (von Aury):
Weil Richter immer zu faul sind und einen Vergleich wollen. Die meisten wissen ja gar nicht, dass der Vergleich nur für Anwälte gut ist und für den Richter, der nichts schreiben muss.

Und sie meinen das beurteilen zu können?
Weil es nicht so läuft wie es sich vorstellen, holen sie ohne Ahnung zu haben zum Rundumschlag aus.


-- Editiert von User am 26. März 2023 18:11

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34261 Beiträge, 5904x hilfreich)

Zitat (von Aury):
Und das Ganze hat nach der Eheschließung stattgefunden.
Na und? Sehr üblich.
Was danach in der Moschee mit Zeugen und Imam vereinbart und gefertigt und geklammert und gestempelt wurde, ist eine Vereinbarung nach islamischem Recht.
Zitat (von Aury):
Mehr gibt es ja dazu nicht. Das ist alles.
Und die Frage ist immer noch: Musste das Ding notariell beurkundet worden sein, damit es auch nach dt. Recht wirksam/einklagbar sei?

Wenn man sich diese Sache des OLG-Beschlusses mal im Original anschaut:
https://openjur.de/u/2202628.html
... findet sich dort, dass es zunächst gar keine Vereinbarung über eine Summe X als Morgengabe gab, sondern die dt. Ehefrau gar nichts haben wollte, weil ihr solche *Verkäufe* fremd seien. Erst der Hinweis des Imams, man müsse aber was vereinbaren, damit das nach isl. Recht wirksam wird--- hat man in 2006 Pilgerreise /Hadsch dazugeschrieben, nicht etwa eine €-Summe. Darüber, was das in 2017 kostet und wer das wann und wieviel zahlen solle, hat man erst nach der Scheidung gestritten. War alles viel zu unbestimmt.
Das OLG beschloss:
Ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen stellt nach vorzugswürdiger Ansicht eine gerichtlich nicht einklagbare Naturalobligation dar. So etwas braucht eine Sicherheit in Form der notariellen Beurkundung.

Weil die Sache an sich aber grundsätzliche Bedeutung hat, ist der Weg zum BGH frei.
Den muss man nicht gehen.

Zitat (von Aury):
Da muss es ja ein Gesetz für geben? Oder würfeln wir das aus vor Gericht?
Es gibt etliche Gesetze, aber keins zur Rückgabe von Morgengaben. Wir oder Gerichte würfeln nichts aus und du sicher auch nicht.
Es kann ein Gericht in deiner Sache entscheiden. Das geht logischerweise erst nach Klageeinreichung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Aury
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

@Harry van Sell: Hoffentlich sind Sie kein Anwalt. Das ist ja echt schlimm. Was gibt es da nicht zu verstehen an einfachen Fragen? Man muss nicht immer alles hochkompliziert machen..........


Warum denn nach islamischen Recht? Es wurde doch in Deutschland geschrieben auf Deutsch?
Stimmt bei der Reise ist kein Preis drin.
Aber die schreiben ja eben dass es auf jeden Fall (glaube auch unabhängig vom Preis) der Beglaubigung bedarf. Dann wird es auch so sein oder?
Nein gibts kein Gesetz drum dieser eigenständige Vertrag.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124524 Beiträge, 40374x hilfreich)

Zitat (von Aury):
Was gibt es da nicht zu verstehen an einfachen Fragen?

Die Fragen sind verständlich.
Unverständlich ist die Weigerung, zu verstehen das es Fragen gibt, die man nicht einfach mit ja/nein beantworten kann, wenn man es seriös macht.

Und da es da offenbar keinerlei Einsicht und Bereitschaft gibt, sich mit der Realität auseinanderzusetzen, muss man sich halt so entscheiden, ob man das Risiko eingehen will oder nicht.



Zitat (von Aury):
Man muss nicht immer alles hochkompliziert machen..........

Dummerweise geben Gesetzgeber und die Rechtsprechung vor wie es gemacht werden muss. Und denen sind Leute wie Du ziemlich egal.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 277.453 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
112.115 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Geschlossen Neuer Beitrag
12