Muss Exmann Unterhaltsvorschuss zurückzahlen ?

17. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
LilaLuna
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Muss Exmann Unterhaltsvorschuss zurückzahlen ?

Guten Tag,
mein Mann hat sich vor 3 Montaten von mir getrennt. Wir haben eine 3jährige Tochter und ich bin im 8. Monat schwanger. Wir besitzen ein Haus wo er die Raten und Nebenkosten trägt. Von meinem Anwalt wurde mir empfohlen Unterhaltsvorschuss zu beantragen ebenso wie ALG2 weil mein Mann ja wg. den Kosten keinen Unterhalt zahlen kann. Dies habe ich auch getan. Jetzt hab ich gehört dass mein Mann den Unterhaltsvorschuss wieder zurückzahlen muss, stimmt dass ? Er kann doch nichts zurückzahlen wenn er die Raten und Nebenkosten fürs Haus tragen ? Oder muss er dass zurückzahlen wenn das haus verkauft ist ? Wenn mann sowieso zurückzahlen muss könnte ich mir auch vorstellen den Unterhaltsvorschuss ganz zu känzeln. Geht dass dann überhaupt mit dem AlG2 ?

wäre sehr dankbar für eine antwort

Luna

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo LilaLuna ,

Unterhaltszahlungen gehen anderen Schulden vor.

Ich kann mir nicht vorstellen, das ihr einerseits staatliche

Leistungen (ALGII) bekommt, und andererseits Vermögen bilden

dürft (Zins/Tilgung).



lg
edy







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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@edy

Da zumindest die Zinsen auch im Sozialrecht einkommensmindernd angerechnet werden müssen, (Altersvorsorge) dürfte die Einkommensminderung gerechtfertigt sein.

Aber genaueres kann man hier gar nicht sagen, Es fehlen Angaben über Einkommen, Zahlungsverpflichtungen usw.

@LilaLuna

Den Unterhaltsvorschuss muss er garantiert nicht zurück zahlen, wenn er leistungsunfähig im Sinne der Sozialgesetzgebung ist.

Selbst wenn er 2 Millionen im Lotto gewinnt, nachdem Dein Recht auf Unterhaltsvorschuss ausgelaufen ist, muss er von seinem Lottogewinn nichts abknapsen. Auch wenn es dann locker möglich wäre.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem Du Unterhaltvorschuss bekommst. Kein Zeitpunkt davor und kein Zeitpunkt danach.

Dein Noch-Ehemann soll sich nicht verrückt machen lassen, von anderslautenden Meldungen.

Er soll auch keinesfalls eiune Anerkennung der Schuld unterschreiben. Er ist nicht leistungsfähig. Punkt. Wenn das Jobcenter oder das Jugendamt was haben will, dann soll es klagen.

lg

Robert



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-- Editiert Camper2011 am 17.11.2012 17:35

-- Editiert Camper2011 am 17.11.2012 17:36

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ihr neuer
Status:
Praktikant
(683 Beiträge, 251x hilfreich)

Äähm,@camper und Edy, wo steht denn das der Exmann kein ausreichendes Einkommen hat? Hier ist nirgendwo die Rede davon das er ALG II bekommt, die Exfrau hat es beantragt. Und ja Luna, du kannst sehr wahrscheinlich auf den Unterhaltsvorschuss ablehnen, aber es wird dir trotzdem bei den Hartz IV Leistungen angerechnet.
Und sollte dein Exmann tatsächlich leistungsfähig sein muß er den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen. Allerdings gibt es mäßig Möglichkeiten sich im Unterhaltsrecht "arm" zu rechnen.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1265x hilfreich)

Guten Abend,

quote:
Da zumindest die Zinsen auch im Sozialrecht einkommensmindernd angerechnet werden müssen, (Altersvorsorge) dürfte die Einkommensminderung gerechtfertigt sein.


@camper

Hier zeigst Du mal wieder par excellance, dass Du keine Ahnung hast. SGB ist nicht BGB.

Schau bitte in der unterhaltsrechlichen Leitlinien der OLG unter Punkt 10.1.

Sekundäre Altersvorsorge wird berücksichtigt, in Höhe von bis zu 4% der Brutto-EK, wenn der Mindestunterhalt gesichter ist.

Hier sollen Leistungen nach UVG bezogen werden. Ich denke nicht, dass der Unterhaltspflichtige sein Einkommen um die Raten für´s Häusle bereinigen darf.

Man man....

LG nero

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@Nero

Du hast den falschen Punkt aufgerufen.

Du musst mal nachschauen, was in 10.4 steht.

Da steht in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien Süddeutschland folgendes:

quote:
10.4 Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins, ggf. auch Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.
Bei Kindesunterhalt kann die Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bestehen.


Der letzte Absatz ist eine Kann-Bestimmung, keine Muss - Bestimmung.

Hier kann ein Gericht also durchaus Abstand davon nehmen, dass das Haus versteigert/verkauft werden muss.

Keine Ahnung habe ich momentan über die Zahlen, da keine auf dem Tisch liegen.

Und wenn Du mal in den § 12 Abs. 3 Punkt 4. des SGB II schaust, siehst Du auch, was nicht zum Vermögen zählt.

Der Kindesvater braucht ja schließlich auch Raum zum Umgang mit den Kindern.

lg

Robert



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-- Editiert Camper2011 am 18.11.2012 06:04

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1265x hilfreich)

Hallo,

camper, ich habe nicht den falschen punkt aufgerufen.

10.1 sagt...

quote:
Abzuziehen sind ebenfalls notwendige Vorsorgeaufwendungen. Hierzu zählen Aufwendungen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.... .......Beim Ehegattenunterhalt ist für die sekundäre Altersvorsorge in der Regel ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbrutto-einkommens des Vorjahres angemessen, beim Elternunterhalt ein Betrag etwa in Höhe von 5 % und beim Kindesunterhalt in Höhe von bis zu 4 %, soweit der Mindestunterhalt gedeckt ist


Es darf also auf Kosten des KU kein Kapital gebildet werden.

Und ich sag ja auch nicht, dass das Haus versteigert werden soll. Die Vermögensbildung ist halt nicht bereinigend anzusetzen, wenn der Mindesunterhalt nicht gesichert ist.

LG nero

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@Nero

Ich weiss ja nicht, auf welche Leitlinien Du Dich berufst.

In den Süddeutscheln Leitlinien steht in 10.1 folgendes:

quote:
10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen - Aufwendungen für die Altersvorsorge bis zu 24 % des Bruttoeinkommens, bei Elternunterhalt bis zu 25 % des Bruttoeinkommens (je einschließlich der Gesamtbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung) - abzusetzen (Nettoeinkommen).
Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, Realsplitting für unstreitigen oder titulierten Unterhalt).


Ich les de weder was von einem Mangelfall, noch, dass nur die 4 % vom Bruttoeinkommen abgezogen werden dürfen, weil es mit 10.2 bis 10.7 noch weiter geht.

Der Punkt 10.7. ist dabei besonders interressant, wenn auch nicht belegt. Er betrifft die Umgangskosten.

lg

Robert

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