Hallo, ich habe eine Frage:
Ich (20 J.) gehe momentan in die Berufsfachoberschule und möchte mein allgemeines Abitur nachholen um zu studieren, habe bereits eine abgeschlossene Ausbildung hinter mir.
Nun ist es so, dass ich mir selbst kein Studium leisten kann. Bafög werde ich wahrscheinlich nicht bekommen weil mein Vater Beamter ist. Dieser widerrum verweigert mir die Unterstützung, obwohl er es sich locker leisten kann. Meine Mutter kann mich nicht unterstützen, da diese finanziell von meinen "Vater" abhängig ist und selbst nicht arbeitet. Das Verhältnis zu meinem Vater ist sehr schlecht, er hat uns (mich und meine Schwestern) nie finanziell unterstützt.
Nun meine Frage, da ich keine staatliche Förderung bekomme, ich selbst fast kein Vermögen besitze, meine Mutter auch nicht und eine meiner Schwester selbst eine Familie hat und die andere auch nicht viel verdient, ist mein Vater verpflichtet mich finanziell zu unterstützen, sollte ich ein Studium beginnen? (Ich wäre die erste in der Familie die studiert)
Ich hoffe ihr könnt mir helfen! Danke!
Muss Vater Unterhalt für Studium zahlen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Das muß er vermutlich tatsächlich. Aber wenn er sich weigert, wird das nicht so einfach...
Welche Ausbildung und welches Studium?
Schon mal dran gedacht, nebenher arbeiten zu gehen?
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Also Ich gehe zu 100% davon aus, dass er sich weigern wird.
Ausbildung war Bankkauffrau und studieren möchte ich Wirtschaftswissenschaften BA und dann Wirtschaftspädagogik MA.
Ja ich arbeite während der Schule schon nebenbei am Wochenende und werde auch während des Studiums nebenbei arbeiten.
Also Ich gehe zu 100% davon aus, dass er sich weigern wird. Dann müssen Sie halt sehen, wie Sie während des Klageverfahrens finanziell überleben. Was recht einfach geht, wäre, das Kindergeld "abzweigen" zu lassen, d. h., es von der Famileinkasse direkt an Sie auszahlen zu lassen.
Ja ich arbeite während der Schule schon nebenbei am Wochenende und werde auch während des Studiums nebenbei arbeiten. Das wird dann aber, genau wie das Kindergeld, mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet. Mit dem Kindergeld und einem 450 Euro einbringenden Minijob ist der Unterhaltsanspruch dann schon fast bei null. Es gibt es nämlich nur 670 Euro Unterhalt.
Ob kein BaföG bezahlt wird, das wäre erst einmal zu überprüfen. Denn Du bist nicht mehr priviligiert, d.h., die Mutter , evtl. andere priviligierte Kinder, alle gehen vor. Ob dann noch viel übrig bleibt?
wirdwerden
ZitatAusbildung war Bankkauffrau und studieren möchte ich Wirtschaftswissenschaften BA und dann Wirtschaftspädagogik MA. :
Das dürfte als Fortführung der Ausbildung durchgehen, damit besteht der Unterhaltsanspruch weiter.
...wenn Geld da ist, was bei dieser Konstellation nicht sein muss.
wirdwerden
Guten Morgen!
zu klären wäre auch, ob dieser Ausbildungsweg mit dem Vater abgesprochen war. Wenn nicht, konnte der Vater davon ausgehen, dass der Ausbildungsweg nach der Ausbildung zur Bankkauffrau beendet ist. Es lag ja vorher noch keine Hochschulreife vor.
Ich würde hier mehrere Gründe sehen, weshalb der Vater nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
Zitat:Bafög werde ich wahrscheinlich nicht bekommen weil mein Vater Beamter ist.
Das ist doch keine Frage von verbeamtet oder nicht. Bafög ist vorrangig zum Unterhalt zu beantragen. Also Antrag stellen.
LG nero
Zitatzu klären wäre auch, ob dieser Ausbildungsweg mit dem Vater abgesprochen war. :
Und worauf beruht diese Ansicht? Ich sehe nicht warum der Unterhaltspflichtige eine Genehmigung einholen müsste. In aller Regel wird auch ein Studienfachwechsel in den ersten Semestern akzeptiert und ein solcher ist ganz sicher nicht vorher abgesprochen.
@sommerjunkie,
Sie schreiben, dass Sie gerade das Abi machen, wenn ich Ihren Text richtig verstehe. Vorher haben Sie eine Ausbildung absolviert und danach planen Sie ein Studium. Wie lange dauert jetzt Ihr Schulbesuch bis zum Abitur?
@nero, du schreibst:
Zitat:Das ist doch keine Frage von verbeamtet oder nicht. Bafög ist vorrangig zum Unterhalt zu beantragen. Also Antrag stellen.
Bitte gib mal eine Quelle an, wo sich das nachlesen lässt. In der Regel läuft die Geschichte andersrum.
Bafög wird gezahlt, wenn die Eltern nicht genug zahlen können. Und ist nachrangig. Erstmal die Eltern und dann der Staat. Das ist ja auch sonst bei allen Sozialleistungen so.
-- Editiert von altona01 am 19.09.2015 20:19
Bitte gib mal eine Quelle an, wo sich das nachlesen lässt. Das hat z. B. das Schleswig-Holsteinische OLG entschieden: http://www.treffpunkteltern.de/news/bafoeg-muss-vorrangig-beantragt-werden_463.php
Die Angelegenheit ist doch relativ unproblematisch.
Grundätzlich gehen zwar private Ansprüche gegen wen auch immer den Leistungen des Staates vor. Aber nur, wenn tatsächlich Ansprüche bestehen. Die werden dann in die Bafög Berechnung mit einbezogen. Da die Berechnung für Bafög anders ist, als die familienrechtliche, ist der erste Schritt immer, Bafög zu beantragen. Und da ist mir die Auskunft oben, der Vater sei Beamter, deshalb werde das Kind kein Bafög bekommen, etwas arm.
Antrag stellen, dann rechnen die, und dann sieht man weiter. Denn wenn Bafög bewilligt wird, stellt sich die familienrechtliche Frage hinsichtlich des Unterhalts gar nicht mehr.
wirdwerden
Guten Morgen!
ZitatUnd worauf beruht diese Ansicht? :
Diese Ansicht beruht auf verschiedenen einschlägigen Gerichtsentscheiden. Dem Unterhaltspflichtigen Elternteil muss auch gewisse Planungssicherheit für seine Zukunft eingestanden werden. Dabei geht es nicht darum, dass ein Ausbildungsweg genehmigt werden muss, sondern dem Unterhaltspflichtigen schon mal zeitig aufgezeigt wird. Das Kind hatte hier zu Beginn der Ausbildung noch keine Hochschulsreife. Demnach konnte der Unterhaltspflichtige davon ausgehen, dass der Ausbildungsweg nach der Ausbildung beendet ist.
Hätte das Kind seinen Plan frühzeitig aufgezeigt, wäre das etwas anderes gewesen. Auch wenn zu Beginn der Ausbildung die Hochschulreife bereits vorgelegen hätte.
ZitatBitte gib mal eine Quelle an, wo sich das nachlesen lässt. :
Die Mühe mache ich mir jetzt nicht. Aber vielleicht bemühst Du selber mal Tante Goggel mit den Stichworten "BaföG vorrangig Unterhalt". Da wirst Du diverse Gerichtsentscheide finden, in denen eben das ausgeurteilt wurde.
Wenn die Eltern zu viel verdienen, gibt es natürlich nichts. Aber wenn, wird der Bedarf immer erst um das gewährte BaföG gemindert und der Restbedarf ist dann durch die Eltern zu decken. Steht sogar in den LL der OLG unter dem Stichpunkt Einkommen des Kindes.
LG nero
Erstmal Vielen Dank für eure Antworten!
Wie es weiter geht wird sich dann wohl zeigen..
@altona01
Ich habe meine Ausbildung im Februar 14 beendet und noch bis August 14 gearbeitet und seit September 14 bis Juli 16 bin ich noch in der Schule.
nero schreibt:
Zitat:Die Mühe mache ich mir jetzt nicht. Aber vielleicht bemühst Du selber mal Tante Goggel mit den Stichworten "BaföG vorrangig Unterhalt".
Glücklicherweise gibt es hier ja auch freundliche User, die die Frage inzwischen sachlich beantwortet haben
Guten Abend altona01!
Woraus schließt Du denn, dass meine Antwort unfreundlich un unsachlich war?
Ich habe lediglich geschrieben, dass Du Dich selber darum kümmern mögest, Deinen Wissensstand zu erweitern. Ich habe dazu einfach keine Zeit. Also fühle Dich bitte nicht beleidung. Das war nicht meine Absicht.
LG nero
Im Fall Abitur - Lehre - Studium bestünde ein Unterhaltsanspruch, im vorliegenden Fall Lehre - Abitur - Studium jedoch nicht (mehr).
Schule – Lehre – Fachabitur – Studium
In der Konstelation, in der das KInd zunächst die Schule beendet (z.B. Realschule), sich dann in einen Ausbildungsberuf begibt und erst dann das Fachabitur oder Fachhochschulreife macht, hat später als Student im Studium keinen Unterhaltsanspruch mehr. In diesem Fall ist die Erstausbildung bereits mit dem Abschluss der Lehre beendet und die Eltern haben damit ihre unterhaltsrechtlichen Pflichten erfüllt.
Quelle: http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/studenten.html
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