Muss Vater Unterhalt für Studium zahlen?

16. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
sommerjunkie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Muss Vater Unterhalt für Studium zahlen?

Hallo, ich habe eine Frage:
Ich (20 J.) gehe momentan in die Berufsfachoberschule und möchte mein allgemeines Abitur nachholen um zu studieren, habe bereits eine abgeschlossene Ausbildung hinter mir.
Nun ist es so, dass ich mir selbst kein Studium leisten kann. Bafög werde ich wahrscheinlich nicht bekommen weil mein Vater Beamter ist. Dieser widerrum verweigert mir die Unterstützung, obwohl er es sich locker leisten kann. Meine Mutter kann mich nicht unterstützen, da diese finanziell von meinen "Vater" abhängig ist und selbst nicht arbeitet. Das Verhältnis zu meinem Vater ist sehr schlecht, er hat uns (mich und meine Schwestern) nie finanziell unterstützt.

Nun meine Frage, da ich keine staatliche Förderung bekomme, ich selbst fast kein Vermögen besitze, meine Mutter auch nicht und eine meiner Schwester selbst eine Familie hat und die andere auch nicht viel verdient, ist mein Vater verpflichtet mich finanziell zu unterstützen, sollte ich ein Studium beginnen? (Ich wäre die erste in der Familie die studiert)

Ich hoffe ihr könnt mir helfen! Danke!

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Das muß er vermutlich tatsächlich. Aber wenn er sich weigert, wird das nicht so einfach...

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Welche Ausbildung und welches Studium?

Schon mal dran gedacht, nebenher arbeiten zu gehen?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sommerjunkie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Also Ich gehe zu 100% davon aus, dass er sich weigern wird.
Ausbildung war Bankkauffrau und studieren möchte ich Wirtschaftswissenschaften BA und dann Wirtschaftspädagogik MA.
Ja ich arbeite während der Schule schon nebenbei am Wochenende und werde auch während des Studiums nebenbei arbeiten.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Also Ich gehe zu 100% davon aus, dass er sich weigern wird. Dann müssen Sie halt sehen, wie Sie während des Klageverfahrens finanziell überleben. Was recht einfach geht, wäre, das Kindergeld "abzweigen" zu lassen, d. h., es von der Famileinkasse direkt an Sie auszahlen zu lassen.
Ja ich arbeite während der Schule schon nebenbei am Wochenende und werde auch während des Studiums nebenbei arbeiten. Das wird dann aber, genau wie das Kindergeld, mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet. Mit dem Kindergeld und einem 450 Euro einbringenden Minijob ist der Unterhaltsanspruch dann schon fast bei null. Es gibt es nämlich nur 670 Euro Unterhalt.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ob kein BaföG bezahlt wird, das wäre erst einmal zu überprüfen. Denn Du bist nicht mehr priviligiert, d.h., die Mutter , evtl. andere priviligierte Kinder, alle gehen vor. Ob dann noch viel übrig bleibt?

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von sommerjunkie):
Ausbildung war Bankkauffrau und studieren möchte ich Wirtschaftswissenschaften BA und dann Wirtschaftspädagogik MA.

Das dürfte als Fortführung der Ausbildung durchgehen, damit besteht der Unterhaltsanspruch weiter.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

...wenn Geld da ist, was bei dieser Konstellation nicht sein muss.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Morgen!

zu klären wäre auch, ob dieser Ausbildungsweg mit dem Vater abgesprochen war. Wenn nicht, konnte der Vater davon ausgehen, dass der Ausbildungsweg nach der Ausbildung zur Bankkauffrau beendet ist. Es lag ja vorher noch keine Hochschulreife vor.

Ich würde hier mehrere Gründe sehen, weshalb der Vater nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

Zitat:
Bafög werde ich wahrscheinlich nicht bekommen weil mein Vater Beamter ist.


Das ist doch keine Frage von verbeamtet oder nicht. Bafög ist vorrangig zum Unterhalt zu beantragen. Also Antrag stellen.

LG nero

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von nero070):
zu klären wäre auch, ob dieser Ausbildungsweg mit dem Vater abgesprochen war.

Und worauf beruht diese Ansicht? Ich sehe nicht warum der Unterhaltspflichtige eine Genehmigung einholen müsste. In aller Regel wird auch ein Studienfachwechsel in den ersten Semestern akzeptiert und ein solcher ist ganz sicher nicht vorher abgesprochen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

@sommerjunkie,
Sie schreiben, dass Sie gerade das Abi machen, wenn ich Ihren Text richtig verstehe. Vorher haben Sie eine Ausbildung absolviert und danach planen Sie ein Studium. Wie lange dauert jetzt Ihr Schulbesuch bis zum Abitur?

@nero, du schreibst:

Zitat:
Das ist doch keine Frage von verbeamtet oder nicht. Bafög ist vorrangig zum Unterhalt zu beantragen. Also Antrag stellen.


Bitte gib mal eine Quelle an, wo sich das nachlesen lässt. In der Regel läuft die Geschichte andersrum.
Bafög wird gezahlt, wenn die Eltern nicht genug zahlen können. Und ist nachrangig. Erstmal die Eltern und dann der Staat. Das ist ja auch sonst bei allen Sozialleistungen so.



-- Editiert von altona01 am 19.09.2015 20:19

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Bitte gib mal eine Quelle an, wo sich das nachlesen lässt. Das hat z. B. das Schleswig-Holsteinische OLG entschieden: http://www.treffpunkteltern.de/news/bafoeg-muss-vorrangig-beantragt-werden_463.php

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Die Angelegenheit ist doch relativ unproblematisch.

Grundätzlich gehen zwar private Ansprüche gegen wen auch immer den Leistungen des Staates vor. Aber nur, wenn tatsächlich Ansprüche bestehen. Die werden dann in die Bafög Berechnung mit einbezogen. Da die Berechnung für Bafög anders ist, als die familienrechtliche, ist der erste Schritt immer, Bafög zu beantragen. Und da ist mir die Auskunft oben, der Vater sei Beamter, deshalb werde das Kind kein Bafög bekommen, etwas arm.

Antrag stellen, dann rechnen die, und dann sieht man weiter. Denn wenn Bafög bewilligt wird, stellt sich die familienrechtliche Frage hinsichtlich des Unterhalts gar nicht mehr.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Morgen!

Zitat (von "JogyB"):
Und worauf beruht diese Ansicht?


Diese Ansicht beruht auf verschiedenen einschlägigen Gerichtsentscheiden. Dem Unterhaltspflichtigen Elternteil muss auch gewisse Planungssicherheit für seine Zukunft eingestanden werden. Dabei geht es nicht darum, dass ein Ausbildungsweg genehmigt werden muss, sondern dem Unterhaltspflichtigen schon mal zeitig aufgezeigt wird. Das Kind hatte hier zu Beginn der Ausbildung noch keine Hochschulsreife. Demnach konnte der Unterhaltspflichtige davon ausgehen, dass der Ausbildungsweg nach der Ausbildung beendet ist.

Hätte das Kind seinen Plan frühzeitig aufgezeigt, wäre das etwas anderes gewesen. Auch wenn zu Beginn der Ausbildung die Hochschulreife bereits vorgelegen hätte.

Zitat (von "altona01"):
Bitte gib mal eine Quelle an, wo sich das nachlesen lässt.


Die Mühe mache ich mir jetzt nicht. Aber vielleicht bemühst Du selber mal Tante Goggel mit den Stichworten "BaföG vorrangig Unterhalt". Da wirst Du diverse Gerichtsentscheide finden, in denen eben das ausgeurteilt wurde.

Wenn die Eltern zu viel verdienen, gibt es natürlich nichts. Aber wenn, wird der Bedarf immer erst um das gewährte BaföG gemindert und der Restbedarf ist dann durch die Eltern zu decken. Steht sogar in den LL der OLG unter dem Stichpunkt Einkommen des Kindes.

LG nero

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
sommerjunkie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Erstmal Vielen Dank für eure Antworten!
Wie es weiter geht wird sich dann wohl zeigen..

@altona01
Ich habe meine Ausbildung im Februar 14 beendet und noch bis August 14 gearbeitet und seit September 14 bis Juli 16 bin ich noch in der Schule.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

nero schreibt:

Zitat:
Die Mühe mache ich mir jetzt nicht. Aber vielleicht bemühst Du selber mal Tante Goggel mit den Stichworten "BaföG vorrangig Unterhalt".


Glücklicherweise gibt es hier ja auch freundliche User, die die Frage inzwischen sachlich beantwortet haben :)

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend altona01!

Woraus schließt Du denn, dass meine Antwort unfreundlich un unsachlich war?

Ich habe lediglich geschrieben, dass Du Dich selber darum kümmern mögest, Deinen Wissensstand zu erweitern. Ich habe dazu einfach keine Zeit. Also fühle Dich bitte nicht beleidung. Das war nicht meine Absicht.

LG nero

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Im Fall Abitur - Lehre - Studium bestünde ein Unterhaltsanspruch, im vorliegenden Fall Lehre - Abitur - Studium jedoch nicht (mehr).

Schule – Lehre – Fachabitur – Studium

In der Konstelation, in der das KInd zunächst die Schule beendet (z.B. Realschule), sich dann in einen Ausbildungsberuf begibt und erst dann das Fachabitur oder Fachhochschulreife macht, hat später als Student im Studium keinen Unterhaltsanspruch mehr. In diesem Fall ist die Erstausbildung bereits mit dem Abschluss der Lehre beendet und die Eltern haben damit ihre unterhaltsrechtlichen Pflichten erfüllt.


Quelle: http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/studenten.html

Signatur:

gruß azrael

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.056 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen