Muß gesamter Nebenverdienst bei volljährigen kind ( noch Schüler ) angerechnet werden ?

29. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
clarissa34
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)
Muß gesamter Nebenverdienst bei volljährigen kind ( noch Schüler ) angerechnet werden ?

Hallo,
Ich bräuchte mal euer Wissen .

Weiß jemand von euch wie das mit der Unterhaltsberechnung läuft wenn das Kind (18) noch Schüler ist (macht gerade die mittlere Reife) und einen Aushilfsjob auf 450 Euro Basis hat.

Wird da das komplette Gehalt des Kindes (plus natürlich das Kindergeld ) angerechnet oder bleibt dem Kind berufsbedingte Aufwendungen erhalten und darüber hinaus Beträge die nach Billigkeit verrechnet werden ?


Laut Internet ist das angeblich so , auch die Unterhaltsrechner erklären das so aber der Anwalt meint : nein alles wird voll angerechnet !

Überall steht ab Volljährigkeit voll anzurechnen , außer bei Schüler und Studenten (überobligatorisch)

Entweder bin ich zu blöd richtig zu kapieren was im Internet steht oder ich weis auch nicht

Danke schon mal für eure Antworten

-- Editiert von clarissa34 am 29.06.2021 19:17

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17 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Überall steht ab Volljährigkeit voll anzurechnen , außer bei Schüler und Studenten (überobligatorisch) Ja und? Er ist doch Schüler.
oder bleibt dem Kind berufsbedingte Aufwendungen erhalten und darüber hinaus Beträge die nach Billigkeit verrechnet werden ? Ja. Bei 450 Euro bleiben also 40 Euro plus die Hälfte vom Rest anrechnungsfrei, folglich insgesamt 245 Euro.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
clarissa34
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke erstmal für die Antwort .
Das ist ja das was ich nicht verstehe. Warum unser Anwalt nun aber behauptet das sie 18 ist und somit grundsätzlich alles angerechnet werden muss?!
Auch der Mann einer Bekannten sagte gerade das gleiche?

Dabei ist dem wohl garnicht so!

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#3
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Bei 450 Euro bleiben also 40 Euro plus die Hälfte vom Rest anrechnungsfrei, folglich insgesamt 245 Euro.


Wo steht das?

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2775 Beiträge, 913x hilfreich)

Dem Link auf Finanztip kann man mMn nicht folgen, denn die richtige Lösung lautet, dass die Anrechnung von Kindeseinkünften eines volljährigen Schülers in der Theorie immer nach Billigkeitsgesichtspunkten entschieden werden muss. Das wird dort zwar erwähnt, im Anschluss aber eine sinnfreie Pauschalberechnung vorgenommen, die jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Es gibt keine pauschal vorgeschriebene und immer richtige und gleiche Rechenlösung. Wie immer beim Thema Kindesunterhalt muss einfach Einigkeit zwischen Empfänger und Pflichtigem erzielt werden. So ist es bei Schülern durchaus angemessen, überhaupt keine Anrechnung von solchen geringfügigen Nebentätigkeiten vorzunehmen. Und dazu gibt es auch obergerichtliche Rechtsprechung.

Zitat (von clarissa34):
der Anwalt meint : nein alles wird voll angerechnet !
Dem Pflichtigen kann der Anwalt das gerne erzählen, um ihn in ein überflüssiges Gerichtsverfahren zu treiben, für jenes er dann fleißig abrechnen darf und den von vornherein absehbaren gerichtlichen Vergleich dem Mandanten letztlich als Erfolg verkauft.

Hier sollten die Beteiligten mal als erstes gegenseitig ihre Vorstellungen austauschen.

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#6
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 69x hilfreich)

Danke smogman. Ich war gerade dabei auch eine ähnliche Antwort zu formulieren.

Ansonsten hole ich mir nicht selten Informationen bei FINANZTIP und/oder FINANZTEST, aber aus dem Unterhaltsrecht, oder besser dem gesamten Familienrecht, sollten die sich lieber raushalten.

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#7
 Von 
clarissa34
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Dem Pflichtigen kann der Anwalt das gerne erzählen, um ihn in ein überflüssiges Gerichtsverfahren zu treiben, für jenes er dann fleißig abrechnen darf und den von vornherein absehbaren gerichtlichen Vergleich dem Mandanten letztlich als Erfolg verkauft.

Hier sollten die Beteiligten mal als erstes gegenseitig ihre Vorstellungen austauschen.


Das man das Vll nicht so ausrechnen kann wie es auf vielen Seiten beschrieben ist , das mag ja sein.

Aber es ist ja anscheinend so das nicht alles an Einkommen vom Aushilfsjob angerechnet wird.

Der Anwalt der das meinte das alles angerechnet wird , war der Anwalt meiner Tochter , die eben den Unterhalt neu berechnen lassen wollte da sie nun volljährig ist , und ich ja nun auch Barunterhaltspflichtig bin.

Ich glaube der hätte ja nun nichts davon wenn er ihr das so sagt ... weiß jetzt auch nicht ob der keine Ahnung hat oder warum er das behauptet hat.

In 2 Wochen hat sie nun aber einen Termin bei einer anderen Anwältin .. mal sehen was da raus kommt .

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
clarissa34
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Hunter123):
Ansonsten hole ich mir nicht selten Informationen bei FINANZTIP und/oder FINANZTEST, aber aus dem Unterhaltsrecht, oder besser dem gesamten Familienrecht, sollten die sich lieber raushalten.


Steht ja nicht nur bei denen so!
Hab das halbe Internet durchforstet und auch Foren . Überall steht das es nicht komplett angerechnet wird, selbst in Anwalt der in einem Forum geantwortet hat schrieb das dem nicht so ist ... der Anwalt meiner Tochter behauptet eben das Gegenteil .
Keine Ahnung ist schon komisch

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#9
 Von 
smogman
Status:
Student
(2775 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von clarissa34):
Der Anwalt der das meinte das alles angerechnet wird , war der Anwalt meiner Tochter
Okay, das finde ich noch schlimmer, als wenn es der Anwalt des Vaters gewesen wäre.

Zitat (von clarissa34):
Überall steht das es nicht komplett angerechnet wird
Wie gesagt, ich vertrete die Auffassung, dass sogar eine vollständige Nichtanrechnung gerechtfertigt sein kann.

Wieso besteht hier überhaupt Kontakt zu kostenpflichtigen Anwälten? Ist der Vater nicht klärungsbereit?

Einem Vater, der nicht reagiert, würde ich immer einen ungekürzten gerichtlichen Antrag zuschicken. Wenn er ein Problem damit hat und der Meinung ist, dass nach Billigkeitsgesichtspunkten eine Teilanrechnung des Kindeseinkommens erfolgen müsse, dann soll er halt endlich mal erklären, warum und in welcher Höhe. Das suche ich ihm als Unterhaltsberechtigter doch nicht raus und komme ihm entgegen, wenn er im außergerichtlichen Prozess nicht reagiert.

Siehe hierzu z.B. OLG Zweibrücken, Urteil vom 10. 8. 2000 - 6 UF 24/00: "Schülereinkünfte sind in entsprechender Anwendung von § 1577 Absatz II BGB nur nach Billigkeitsgesichtspunkten anrechenbar. Eine Anrechnung entspricht grundsätzlich nur dann der Billigkeit, wenn der Unterhaltspflichtige dartut und beweist, dass ihn die Unterhaltspflicht hart trifft, ihm unterhaltsbezogene Vorteile (z.B. Kindergeld, Kindergeldanteil zum Ortszuschlag) verloren gehen oder sich der Unterhaltszeitraum deshalb verlängert, weil der Berechtigte sich nicht hinreichend der Ausbildung widmet (im Anschluss an OLG Köln, Beschluß vom 25-01-1996 - 14 WF 11/96)."


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#10
 Von 
clarissa34
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Wieso besteht hier überhaupt Kontakt zu kostenpflichtigen Anwälten? Ist der Vater nicht klärungsbereit?


Zum Vater besteht seit 4 Jahren kein Kontakt und wa muß leider alles über Anwalt berechnet werden( ist ja eine neuberechnung weil sie nun volljährig ist) da dieser sich nun versucht arm zu rechnen.
Seit Januar tun wir rum ?", der 1. Anwalt mußte wegen vorgeworfenem Interessenkonflikt der Gegenseite das Mandat niederlegen. Da hat KV schon ewig gebraucht die ganzen Lihnbescheide zu schicken.
Jetzt der 2. Anwalt behauptet alles wird angerechnet ! In 2 Wochen habe ich Termin bei wieder ner anderen Anwältin. In der Hoffnung das die sich auskennt!

Das Problem das KV hat ist das ich die Vollmacht habe das alles zu regeln. (Das hat mehrere Gründe) Er versucht mit mir in den Krieg zu ziehen(an dem ich garnicht interessiert bin) auf Kosten seiner Tochter !
Bevor er gemerkt hat das ich die Vollmacht habe(ca 2 Wochen davor) hat seine jetzige Frau unsere Tochter per Instagram abgeschrieben wie das nun alles zu berechnen ist und ich ja auch zahlen muss.und der Vater dann natürlich zahlt ! Zu dem Zeitpunkt lag eh schon alles beim Anwalt.

Nun dann plötzlich verdient er nur noch 1500( bei seiner Frau Angestellt im gemeinsam eröffneten Wirtshaus im Oktober 20 zur Coronazeit . Durchschnittliches Gehalt 2020 waren ca 3800 Euro netto im Monat !
Ende Januar will er noch zahlen , dann sieht er ich hab die Vollmacht und Zack geht der Mist los .
Deswegen geht nichts ohne Anwalt .

Der letzte Unterhalt der an mich ging, wurde auf 6 Tage berechnet ( da am 6. des Monats sie 18 wurde) und wurde mir mit folgendem Verwendungszweck überwiesen : Leider letzter Unterhalt an dich ... das sagt ja schon alles über ihn aus !

Er bat auch um März 20 darum den Unterhalt zu kürzen wegen Corona... hab ich nicht zugestimmt , zum Glück , denn wie ich jetzt auf seinen Lohnabrechnungen gesehen habe , hatte er März / april und Mai immer um die 3500 netto bekommen !
Ich mußte ihn da jedesmal anmahnen mit Androhung der Vollstreckung!

Also wie gesagt geht es ohne Anwalt bei ihm nicht !

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#11
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von clarissa34):
das Kind (18) noch Schüler ist (macht gerade die mittlere Reife) und einen Aushilfsjob auf 450 Euro Basis


Hatte das Kind den Aushilfsjob schon während der Minderjährigkeit?

Problematisch könnte es werden, wenn die Schulausbildung unter dem Aushilfsjob (Welcher? Wieviel Stunden?) leidet, sich evtl. verlängert (Kind ist jetzt schon recht spät dran mit der mittleren Reife) und der Vater deshalb länger Unterhalt zahlen muss. Eine vollständige Nichtanrechnung wird dann wohl kaum möglich sein. Kennt den Vater den schulischen Werdegang? Hat er die Zeugnisse bekommen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
clarissa34
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Hunter123):
Hatte das Kind den Aushilfsjob schon während der Minderjährigkeit?


Ja hatte sie, seit Juni 20 und dieser Monat ist auch der letzte . August macht sie frei und im September geht die Ausbildung los

Nein darunter hat die Schule nicht gelitten. Sie arbeitet 6,5 std die Woche 2-3 mal die Je 2- 2,5 std . Am Abend meist 17-19.30 , 1 Tag davon fällt eh meist auf Samstag . Es ist ein leichter Job im Supermarkt nur bissl abschachteln und Regale schön machen .Das macht ihr spass .

Sie ist deshalb so spät dran weil sie erst auf dem Gymnasium war und die 6. nicht geschafft hat. Dann wollte sie diese unbedingt nochmal machen . Sie hat es gerade so geschafft und ist dann doch auf die Realschule gewechselt , dort hat sie die 7. klasse aufgrund psychischer Probleme , was auf den Vater zurückzuführen sind ( laut ihrer damaligen Psychologin bei der sie damals in Therapie war) , auch nicht geschafft, sprich sitzengeblieben . Die 8klasse bis jetzt war dann ok! Deshalb macht sie nun mit 18 erst ihren Abschluss .
Da sie ein januarkind ist wurde sie dann auch erst mit fast 7 Jahren eingeschult !

Zeugnisse hat er keine gesehen da kein Kontakt besteht , und wenn dann nur das er mich blöd angeschrieben hat mit allgemeinen Zeug.
Nach Zeugnissen hat er nie gefragt. Das sie sitzengeblieben ist weiß er . Beim ersten Mal waren wir noch zusammen , beim 2 mal schon in Trennung .
Unsere Tochter hat ihn überall blockiert weil er entweder anonym angerufen und nichts gesagt hat , oder 1000 e Mails Geschrieben hat in denen er teils sehr ausfallend wurde.
Auch hat er sich per sms mal als sein Chef ausgegeben und ihr vermittelt was sie fürn Charakter hätte ihren Vater nicht mehr sehen zu wollen etc. Anhand der schreibweise habe ich vermutet das es der KV ist
Ich hatte die Nummer dann bei WhatsApp gespeichert und paar Wochen später war er plötzlich im Profilbild zu sehen . Und über die Nummer hat er dann mit mir kommuniziert!
Nur solche Spielchen waren das immer.


Deswegen geht’s ohne Anwalt nicht leider.

Aber das hat ja nun nicht grundsätzlich damit was zu tun ob man alles auf den Unterhalt anrechnet bei der Neuberechnung oder nicht ?! Oder?


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#13
 Von 
clarissa34
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Hunter123):
Hatte das Kind den Aushilfsjob schon während der Minderjährigkeit?

Ich muss auch dazu sagen, dass der KV genügend Geld hat, auch wenn er sich jetzt versucht arm zu rechnen.
Und das nur weil ein Krieg gegen mich führt, weil er der Meinung ist ich wäre schuld dass seine Tochter kein Kontakt mehr zu ihm möchte. Dabei hatte ich am Anfang immer noch versucht sie umzustimmen, mit dem Erfolg dass sie immer völlig ausgerastet ist.

Ich hatte mich leider viel zu spät getrennt von ihm, sie hatte schon lange vor der Trennung unter ihm gelitten, seine ewige Alkoholkonsum, seine ewigen cholerischen Ausbrüche, und so weiter

Meine Schuld liegt also darin mich nicht früher getrennt zu haben .

Wie gesagt wüsste ist dass er kein Geld hat, Würde ich nicht mal was sagen, aber die Lohnbescheinigungen des letzten Jahres sagen etwas anderes aus. Teure Reisen und Klamotten kann er sich ja auch kaufen, und er hatte trotz Corona gut in dem Hotel verdient,( durchschnittlich 3800 netto) bevor er meinte in der Corona Zeit etwas Eigenes aufmachen zu müssen.Seine Frau als alleinige Inhaberin einzutragen, bei der er nun als Küchenchef angestellt ist aber überall auch als Gastgeber verzeichnet ist. Und ich möchte einfach nur das Geld was unserer Tochter zusteht.

Am Anfang von Corona bat er mich ja schon mit dem Unterhalt runter zu gehen weil das so nicht mehr finanzieren konnte. Ich habe abgelehnt, durfte mir dann von Ihm wieder irgendwelche Beschimpfungen anhören, Und musste ihn drei Monate lang immer wieder erneut anmahnen mit Androhung der Vollstreckung.

Wie ich ja jetzt in seinen Lohnbescheinigung gesehen habe hat er keinen Cent weniger verdient wie sonst. Also auch da hat er mal wieder gelogen. Aber leider kenne ich ihn seit 21 Jahren nicht anderst.

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#14
 Von 
smogman
Status:
Student
(2775 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von clarissa34):
Das Problem das KV hat ist das ich die Vollmacht habe das alles zu regeln.
Das kann ich seitens des Vaters nachvollziehen. Wenn die ebenfalls barunterhaltspflichtige Mutter das unterhaltsberechtigte Kind gegenüber dem anderen barunterhaltspflichtigen Elternteil vertreten will, kommt das einem (genehmigten) Insichgeschäft gleich. Zumal das Kind offensichtlich bereits anwaltlich vertreten wird und die Bevollmächtigung der Mutter komplett überflüssig ist.

Zitat (von clarissa34):
Der letzte Unterhalt der an mich ging, wurde auf 6 Tage berechnet
Das war korrekt so.

Zitat (von clarissa34):
im September geht die Ausbildung los
Eine Berufsausbildung? Dann wäre anzunehmen, dass ab September kein oder nur noch sehr geringer laufender Unterhalt gefordert werden kann.

Es ist für mich aus der Sachverhaltsschilderung überhaupt nicht erkennbar, was hier noch das Problem sein soll. Dein gesamter Text beschäftigt sich größtenteils mit Nebenkriegsschauplätzen, die im Unterhaltsverfahren irrelevant sind. Ich würde hier eine vollständige Unterhaltsberechnung aus dem Einkommen der Mutter und dem fiktiven Einkommen des Vaters vor seiner Anstellung im Gewerbe der Mutter vornehmen, die Haftungsanteile der Eltern ausrechnen, die Einkommensanrechnung des Kindes weglassen und sehen was am Ende rauskommt. Ist der laufende Betrag niedriger als der titulierte Betrag, würde ich aus dem Titel einen Teilvollstreckungsverzicht erklären und den Rest einfach vollstrecken. Ist der laufende Betrag höher als der titulierte Betrag, würde ich - je nach Höhe der Differenz - entscheiden, ob sich ein Abänderungsverfahren für die kurze Zeit bis August hier noch lohnt oder ich es einfach beim titulierten Betrag belasse. Bzw. würde ich bei anwaltlicher Vertretung verlangen, dass der Anwalt diese Schritte vornimmt.

Wenn es einem gerechtfertigt erscheint, kann man zusätzlich eine Strafanzeige nach § 170 StGB stellen, auch wenn die eher als stumpfes Schwert bekannt ist.

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#15
 Von 
clarissa34
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Das kann ich seitens des Vaters nachvollziehen. Wenn die ebenfalls barunterhaltspflichtige Mutter das unterhaltsberechtigte Kind gegenüber dem anderen barunterhaltspflichtigen Elternteil vertreten will, kommt das einem (genehmigten) Insichgeschäft gleich. Zumal das Kind offensichtlich bereits anwaltlich vertreten wird und die Bevollmächtigung der Mutter komplett überflüssig ist.


Das kind wird nicht schon anwaltlich vertreten!
Bzw ich hatte von Anfang an die Vollmacht.
Darum geht’s auch nicht !
Und was soll ich schon machen? Ich zahl das was ihr zusteht! Für mich wäre es günstiger wenn alles voll angerechnet würde ... glaub mir er Betreibt das Spiel gehen mich persönlich .

Ich habe dir nur erklärt wieso kein Kontakt besteht etc.


Ja ab September ist der Unterhalt dann vorbei.

Aber er schuldet seit januar ihr noch Unterhalt.
Wir versuchen es seitdem ganz normal berechnen zu lassen!!!!!!

Erst hat es ewig gedauert bis KV Unterlagen geschickt hat, dann hat Anwalt 1 von Gegenseite Interessenkonflikt vorheworfen bekommen , weil er schon mal Unterhalt berechnet hatte als sie 14 war. Ok schön und gut

Neuen anwalt suchen , bis man dann Termin hat ... Anwalt 2 sagt komplettes Einkommen aus minijob wird verrechnet .... scheint Nichtstun stimmen .. Anwalt berechnet auch nur grob was noch übrig bleibt .. redet dauernd von Klagen ,.. er soll erstmal richtig berechnen ne der Gegenseite schicken .. er redet immer dagegen, deswegen kommt nun Anwalt 3 ins Spiel weil Anwalt 2 ne Pfeife ist.

Ich würd das alles gern so handhaben was du vorschlägst .. bzw. einfach mal nen Anwalt der Ahnung hat. Aber daran scheitert es ja gerade !!

Und die ursprüngliche Frage war ob nun alles komplett angerechnet werden muss oder nicht? Weil eigentlich ist es ja überobligatorisch auch bei Volljährigkeit bei Privilegierten Schülern und Studenten oder?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
smogman
Status:
Student
(2775 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von clarissa34):
Und die ursprüngliche Frage war
Siehe hierzu z.B. OLG Zweibrücken, Urteil vom 10. 8. 2000 - 6 UF 24/00: "Schülereinkünfte sind in entsprechender Anwendung von § 1577 Absatz II BGB nur nach Billigkeitsgesichtspunkten anrechenbar. Eine Anrechnung entspricht grundsätzlich nur dann der Billigkeit, wenn der Unterhaltspflichtige dartut und beweist, dass ihn die Unterhaltspflicht hart trifft, ihm unterhaltsbezogene Vorteile (z.B. Kindergeld, Kindergeldanteil zum Ortszuschlag) verloren gehen oder sich der Unterhaltszeitraum deshalb verlängert, weil der Berechtigte sich nicht hinreichend der Ausbildung widmet (im Anschluss an OLG Köln, Beschluß vom 25-01-1996 - 14 WF 11/96)."

Das fasst die Rechtslage relativ gut zusammen. Mehr Information wirst du nirgends bekommen.

Für ein grobes Ergebnis und die Entscheidung, ob man überhaupt Schriftverkehr mit dem Anwalt des Vaters führen muss, kannst du auch einfach einen Unterhaltsrechner aus dem Internet benutzen. Es liegt ja hoffentlich ein unbefristeter Titel aus der Minderjährigkeit vor und der ist in der Regel höher als der geschuldete Volljährigenunterhalt. Deshalb liegt die Handlungsdringlichkeit meistens auch nicht beim Berechtigten, sondern beim Pflichtigen. Der Berechtigte kann im Zweifel einfach aus dem bisherigen Titel vollstrecken, wenn der Schuldner die Klärung sinnlos in die Länge zieht.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
clarissa34
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Für ein grobes Ergebnis und die Entscheidung, ob man überhaupt Schriftverkehr mit dem Anwalt des Vaters führen muss, kannst du auch einfach einen Unterhaltsrechner aus dem Internet benutzen. Es liegt ja hoffentlich ein unbefristeter Titel aus der Minderjährigkeit vor und der ist in der Regel höher als der geschuldete Volljährigenunterhalt. Deshalb liegt die Handlungsdringlichkeit meistens auch nicht beim Berechtigten, sondern beim Pflichtigen. Der Berechtigte kann im Zweifel einfach aus dem bisherigen Titel vollstrecken, wenn der Schuldner die Klärung sinnlos in die Länge zieht.


Danke , ich lese auch nichts anderes auch im Unterhaltsrechner wird mit arbeitsaufwendung und dann nach Billigkeit berechnet.
Aber der Anwalt der es ja wissen müßte spielt nicht mit. Ich war eben verwirrt was nun stimmt.
Er würde den Unterhaltsrechner im Internet Nicht kennen , er rechnet mit seinem!
Ja schön .
Ist eben alles schwierig wenn der eigene Anwalt immer bei allen dagegen spielt .
Aber wie gesagt ist er eh nicht mehr unser Anwalt deswegen.
Ich hoffe das die jetzige nun eine Ahnung von der Materie hat .

Ich danke dir jedenfalls für deine Abtworten

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