Muss ich ein Attest vorlegen

23. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.08.2022 10:03:38
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Muss ich ein Attest vorlegen

Mir wurde so super geholfen, dass ich jetzt nochmal eine Frage hätte.
Der Umgang läuft seit 6 Wochen, mehr schlecht als Recht. Jugendamt interessiert es nicht und sonst auch keinen. Deswegen habe ich letzte Woche den Termin abgesagt weil der Kleine Durchfall hatte. Dem war auch wirklich so. Normalerweise hätte ich ihn trotzdem zum Kontakt gelassen aber seit dem ist er wie ausgewechselt und ich wollte ihm einfach mal ein wenig Ruhe gönnen. Beim Kinderarzt war ich, habe ihm die ganze Situation geschildert und er hat auch vermerkt dass er Durchfall hat. Ein Attest hat er mir nicht mitgegeben. Jetzt würde ich gerne wissen ob ich das überhaupt vorlegen muss. Im Gerichtsbeschluss steht davon nichts. Das kam lediglich vom Jugendamt. Und dass die viel Mist reden weiß ich mittlerweile. Daher würde ich gerne wissen ob die es dennoch verlangen können.

Ich danke vielmals

-- Editiert von User am 23. August 2022 09:28

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Blackhair1982):
Jugendamt interessiert es nicht und sonst auch keinen.

Wenn es einen Gerichtsbeschluss gibt, der da lautet dass das Kind X zum Zeitpunkt Y Umgang an Ort Z hat, ist das auch korrekt so.

Das würde erst wieder interessieren, wenn man den Gerichtsbeschluss angreifen würde.



Zitat (von Blackhair1982):
Daher würde ich gerne wissen ob die es dennoch verlangen können.

Ja, kann man.
Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.

Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.

Insofern würde ich das Amt auffordern mit eine valide Rechtsgrundlage zu benennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Zitat (von Blackhair1982):
Normalerweise hätte ich ihn trotzdem zum Kontakt gelassen


Ich verstehe nicht richtig: Hast du einen Termin beim JA abgesagt oder die Umgangszeit mit dem anderen Elternteil??

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#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Geht es um den begleiteten Umgang durch das Jugendamt? Dann ist doch klar, dass das JA jetzt gerne eine Bestätigung hätte, dass Dein Kind wirklich krank war. Und der Termin nicht nur einfach so abgesagt wurde.

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#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2794 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Dann ist doch klar, dass das JA jetzt gerne eine Bestätigung hätte, dass Dein Kind wirklich krank war. Und der Termin nicht nur einfach so abgesagt wurde.
Dem schließe ich mich an.

Zitat (von Harry van Sell):
Insofern würde ich das Amt auffordern mit eine valide Rechtsgrundlage zu benennen.
§ 18 SGB VIII

Was man unter Begleitung, Vermittlung und Hilfestellung versteht, ist auslegungsfähig. Ich würde aber einplanen, dass das Jugendamt die Terminabsage ohne Nachweis dokumentiert und bei wiederkehrenden gerichtlichen Streitigkeiten zum Umgang bei seiner Beurteilung und Darstellung gegenüber dem Familiengericht erwähnen und berücksichtigen wird. Sofern das nur einmalig vorkommt, wird das wohl kein Gewicht haben. In der Zukunft würde ich mir bei beabsichtigter Absage aber lieber einen Nachweis organisieren. Man weiß ja nun, dass das Jugendamt den Vorgang hier sehr genau unter die Lupe nimmt.

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#5
 Von 
guest-12325.08.2022 10:03:38
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Umgangszeit mit dem anderen Elternteil


Den Umgang. Da dieser begleitet wird, meinen die ich müsse denen ein Attest vorlegen

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#6
 Von 
guest-12325.08.2022 10:03:38
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Sofern das nur einmalig vorkommt


Naja, er war ja im Grunde wirklich krank. Ich wäre halt nur so kulant gewesen und hätte ihn trotzdem hingelassen wenn das ganze vernünftig laufen würde. Natürlich sage ich die Termine nicht einfach ab. Nur habe ich halt gedacht dass der Kinderarzt mir ein Attest Mitgibt. Mit Durchfall schickt man sein Kind ja auch nicht zur Schule oder Kindergarten. Daher fand ich das jetzt auch nicht grundlos. Ich habe nur keine Lust dass die mir jetzt deswegen was können.

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#7
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Im Gerichtsbeschluss steht davon nichts.
Wieso sollte es auch? Im Gerichtsbeschluss dürfte doch etwas ganz anderes stehen, und zwar Schwarz auf Weiß und vermutlich sogar noch in Fettdruck: Der Umgang hat gefälligst stattzufinden und wird nicht weiter in das Belieben der Mutter gestellt.

Gegen diese ganz unmissverständliche Vorgabe haben Sie nun verstoßen. Steht in dem Beschluss auch drin, was für den Fall vorgesehen ist, dass Sie dagegen verstoßen? Grundsätzlich möglich ist das Verhängen eines Ordnungsgeldes gegen Sie. Im Falle der Wiederholung sogar Ordnungshaft!!! Darüber würde das Familiengericht entscheiden. Ob Sie dem Familiengericht dann ein Attest vorlegen oder nicht, das ist Ihre Sache. Verpflichtet sind Sie dazu nicht. Verpflichtet sind Sie dann nur dazu, dass zu akzeptieren, was das Familiengericht nach der (ggf. nicht erfolgenden) Vorlage des Attestes macht.

Zitat:
Das kam lediglich vom Jugendamt.
Das Jugendamt hat das eigentlich nicht zu entscheiden. Aber wenn Sie nicht nach den Regeln des Jugendamtes spielen, dann spielt das Jugendamt beim nächsten gerichtlichen Verfahren ganz sicher nicht auf Ihrer Seite. Und Ihrem anderen Thread entnehme ich, dass sich genau so ein gerichtliches Verfahren abzeichnet, weil Sie auch im Übrigen schon Meinungsverschiedenheiten mit dem Jugendamt hatten. Zudem könnte der Vater auf die Idee kommen, einen Antrag auf Abänderung/Ausweitung der Umgangsregelung zu stellen. Das gilt insbesondere auch für den Wegfall der Begleitung des Umgangs (die regelmäßig nur eine Übergangslösung darstellen soll).

Sie haben es ja nun nichtmals 6 Wochen geschafft, die gerichtlich festgelegte (!!!) Umgangsregelung einzuhalten. Und da wollen Sie, dass sich die anderen Beteiligten auf Ihr gutes Wort verlassen?

Zitat:
Beim Kinderarzt war ich, habe ihm die ganze Situation geschildert und er hat auch vermerkt dass er Durchfall hat. Ein Attest hat er mir nicht mitgegeben.
Dass das Kind Durchfall hat, kann der Arzt auch gar nicht attestieren!!! Er kann nur bezeugen, dass Sie schon am xx.08.2022 um xx Uhr in seiner Praxis waren und dort behauptet haben, dass das Kind an Durchfall leide. Mit Durchfall hat das Kind ja nun auch genau die Erkrankung erwischt (was für ein Zufall!!!), die der Arzt nicht mal eben durch Abhören der Lunge, Blutuntersuchung oder Temperaturmessung feststellen konnte.

Zitat:
hätte ihn trotzdem hingelassen wenn das ganze vernünftig laufen würde.
Die (angebliche) Erkrankung war also gar nicht der (ausschlaggebende) Grund für den Boykott...

Zitat:
Ich wäre halt nur so kulant gewesen
Diese Formulierung lässt tief blicken.

:bang:

-- Editiert von User am 24. August 2022 18:16

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Blackhair1982):
Naja, er war ja im Grunde wirklich krank. Ich wäre halt nur so kulant gewesen und hätte ihn trotzdem hingelassen wenn das ganze vernünftig laufen würde.
Nach diesen Aussagen sehe ich die Forderung des Jugendamts mehr als gerechtfetigt an.

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#9
 Von 
guest-12325.08.2022 10:03:38
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Diese Formulierung lässt tief blicken


Ich werde diesen kompletten Kommentar überhaupt nicht kommentieren. Weil es einfach nur Bull**** ist. Sorry aber anders kann man es nicht nennen

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat (von Blackhair1982):
Ich habe nur keine Lust dass die mir jetzt deswegen was können.

Jetzt, wo es das erste Mal ist, wohl noch nicht. Aber spätestens beim nächsten Mal wird man Ihnen schon was "können".

In der Fußballsprache:
Sie haben dem Gegner eine Steilvorlage geliefert. Beim nächsten Mal wird der Gegner diese zum Tor verwandeln.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Der richterliche Beschluss ist gerade mal ca. 6 Wochen alt, und schon haben wir die zweite Anfrage hier. Irgendwie sollte vielleicht bei der jungen Mutter vielleicht mal ankommen, dass weder hier noch in den Jugendämtern nur Vollidioten sitzen, die a) keine Ahnung haben und b) sie nur ärgern wollen. In der anderen Anfrage wurde seitens der Mutter verkannt, dass das Gericht im Beschluss lediglich die Mindestzeiten für den Umgang festgelegt hat, dass längere Zeiten durchaus möglich sind, das Jugendamt lediglich drauf hingewiesen hatte.

Im Umgangsrecht und einem Gerichtsbeschluss geht es auch nicht um Kulanz von Elternteilen. Es geht um das Recht des Kindes auf seinen Vater und die Umsetzung dieses Rechts. Einen objektiven Hinderungsgrund sehe ich bei dem kindesüblichen Unwohlsein wie etwa Erkältung/Durchfall nicht. Da stellt man dem Vater für die Umgangszeit einige Windeln mehr zur Verfügung, da hat er dann auch die großartige Chance, sich mit Wickelproblemen zu beschäftigen und das zu lernen, und gut ist.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.08.2022 10:03:38
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Da stellt man dem Vater für die Umgangszeit einige Windeln mehr zur Verfügung


Herzliches Beileid an Kinder von solchen Eltern. Das sind genau die die ihr Kind krank in den Kindergarten und die Schule bringen und somit andere Kinder und Erwachsene anstecken.

Und im Übrigen braucht man nur eine kompetente Anwältin und schon ändert sich nämlich alles.

Natürlich müssen die Umgänge stattfinden und ich habe auch gesagt dass es das nicht mehr tut aber ohne Hintergrundwissen sollte man sich lieber mal auf das Wesentliche konzentrieren. Und das war lediglich die Frage ob ein Attest zwingend erforderlich ist. Und nicht wieviele Windeln ich ihm zur Verfügung stelle. Womit man wieder das gefährliche Halbwissen mancher erkennt. Für Windeln muss er nämlich selber sorgen.
In Zukunft also bitte erst Info bevor man falsche Infos rausgibt.
Ich werde mich nun an meine Anwältin halten anstatt mir hier ewig falsche Informationen durchzulesen.

Danke an die die wirklich geholfen haben

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Und nicht wieviele Windeln ich ihm zur Verfügung stelle. Womit man wieder das gefährliche Halbwissen mancher erkennt. Für Windeln muss er nämlich selber sorgen.
Das ist falsch.

Als der das Kind betreuende Elternteil wollen Sie das (an Durchfall erkrankte) Kind ohne (ausreichende) Windeln zu einem begleiteten Umgangstermin beim Jugendamt bringen? Deutlicher und offensichtlicher kann man die eigene Erziehungsunfähigkeit wohl kaum unter Beweis stellen.

Es ist etwas ironisch, dass Sie Ihr Beileid bekunden für andere Kinder.

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