Muss man den Differenzbetrag zwischen Unterhaltsvorschuss und Mindestunterhalt rückwirkend zahlen?

2. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Bourdieu
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
Muss man den Differenzbetrag zwischen Unterhaltsvorschuss und Mindestunterhalt rückwirkend zahlen?

Hallo an alle.
Ich hoffe, dass ihr mir Antworten geben könnt. Ich befand mich in der Ausbildung und meinem Sohn wurde der Unterhaltsvorschuss für die letzten 24 Monate gezahlt. Nun fordert die Mutter von mir, dass ich den Differenzbetrag zwischen Unterhaltsvorschuss und Mindestunterhalt rückwirkend für die 24 Monate zu zahlen.
Wie ist hier die Rechtslage? Muss ich denn tatsächlich den Differenzbetrag zurückzahlen?

Vielen Dank für die Rückmeldungen.

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Besteht ein Titel über den zu zahlenden Unterhalt?

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#2
 Von 
Bourdieu
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Nein, es gibt keinen Unterhaltstitel.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Der Unterhaltsberechtigte kann den Differenzbetrag zwischen dem gezahlten Unterhaltsvorschuss und dem Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle eigenständig gegen den Unterhaltsverpflichteten geltend machen. Ob dies allerdings rückwirkend möglich ist, keine Ahnung

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#4
 Von 
Bourdieu
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok, danke für deine Rückmeldung. Dies kann nur das Jugendamt dann wohl beantworten, oder?

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#5
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Bourdieu,

In deinem Fall wurde UVG gezahlt, weil du nicht leistungsfähig warst.

Nein du musst die Differenz nicht rückwirkend zahlen.

Wenn du etwas zurück zahlen müsstest wäre es eher der Unterhaltsvorschuss.

edy

-- Editiert von edy am 02.08.2020 19:02

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#6
 Von 
Bourdieu
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Den Unterhaltsvorschuss muss ich zurückzahlen. Jedoch hat mich die Mutter nach Beginn der Ausbildung aufgefordert den Mindestunterhalt zu zahlen...

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#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Bourdieu):
Den Unterhaltsvorschuss muss ich zurückzahlen.


Nö, müsstest Du vermutlich eigentlich nicht, oder bist Du unter Beachtung des Dir verbleibenden Selbstbehalte in Höhe des Vorschusss leistungsfähig?

Zitat (von Bourdieu):
Jedoch hat mich die Mutter nach Beginn der Ausbildung aufgefordert den Mindestunterhalt zu zahlen..
Ja, das diente als Inverzugsetzung.

Aber: der Zahlbetrag Mindestunterhalt eines Kindes bis 5 Jahre beläuft sich auf 267 €.

Die Mutter erhält Unterhaltsvorschuss in Höhe von 165 € und behält den Dir zustehenden Anteil am Kindergeld (204 €) in Höhe von 102 €. Damit ist der Mindestunterhalt erfüllt.

Berry

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#8
 Von 
Bourdieu
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Bourdieu):
Den Unterhaltsvorschuss muss ich zurückzahlen.


Nö, müsstest Du vermutlich eigentlich nicht, oder bist Du unter Beachtung des Dir verbleibenden Selbstbehalte in Höhe des Vorschusss leistungsfähig?

Zitat (von Bourdieu):
Jedoch hat mich die Mutter nach Beginn der Ausbildung aufgefordert den Mindestunterhalt zu zahlen..
Ja, das diente als Inverzugsetzung.

Aber: der Zahlbetrag Mindestunterhalt eines Kindes bis 5 Jahre beläuft sich auf 267 €.

Die Mutter erhält Unterhaltsvorschuss in Höhe von 165 € und behält den Dir zustehenden Anteil am Kindergeld (204 €) in Höhe von 102 €. Damit ist der Mindestunterhalt erfüllt.

Berry


Bist du dir da sicher? So wie ich es verstanden habe, wird bei Unterhaltsvorschuss die volle Höhe des Kindergeldes angerechnet. Zum Beispiel, 165 € + 204 € sind 379 €.
Der normale Unterhalt, wenn ich gearbeitet hätte, wäre 379 € gewesen.

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#9
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

Der Unterhalt den die Mutter als Vertreterin des Kindes fordern kann ist höher als der UHV-Betrag, denn die Mutter muss nur die Hälfte vom Kindergeld abziehen, während die UV-Kasse das volle Kindergeld abziehen darf. Deshalb entsteht die Differenz vom hälftigen Kindergeld.

Trotzdem muss für eine Rückforderung - sowohl von der UVK als auch von der Mutter Leistungsfähigkeit gegeben sein. Wer nicht leistungsfähig ist muss gar nichts zurückzahlen. Wie alt bist du und war das deine erste Ausbildung?

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#10
 Von 
Bourdieu
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Der Unterhalt den die Mutter als Vertreterin des Kindes fordern kann ist höher als der UHV-Betrag, denn die Mutter muss nur die Hälfte vom Kindergeld abziehen, während die UV-Kasse das volle Kindergeld abziehen darf. Deshalb entsteht die Differenz vom hälftigen Kindergeld.

Trotzdem muss für eine Rückforderung - sowohl von der UVK als auch von der Mutter Leistungsfähigkeit gegeben sein. Wer nicht leistungsfähig ist muss gar nichts zurückzahlen. Wie alt bist du und war das deine erste Ausbildung?


Ja, was den UKV angeht, war ich während der Ausbildung Leistungsfähig. Ich habe während meiner Ausbildung etwa 1280€ bekommen.

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#11
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

Wenn du dich gegenüber der UVK selbst als leistungsfähig einschätzt, wird es natürlich schwierig gegenüber der Mutter das Gegenteil zu behaupten. Es sei denn du siehst die Grenze der Leistungsfähigkeit genau an dem Vorschussbetrag.

Die Mutter kann die Differenz jedenfalls geltend machen. Auf was du dich einlässt, ist dir überlassen. Findet ihr keine Einigung, könnt ihr den Sachverhalt auch kostenpflichtig von einem Richter moderieren lassen. Der wird euch zu einem Vergleich bequatschen, damit er nichts entscheiden muss.

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#12
 Von 
Bourdieu
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Wenn du dich gegenüber der UVK selbst als leistungsfähig einschätzt, wird es natürlich schwierig gegenüber der Mutter das Gegenteil zu behaupten. Es sei denn du siehst die Grenze der Leistungsfähigkeit genau an dem Vorschussbetrag.

Die Mutter kann die Differenz jedenfalls geltend machen. Auf was du dich einlässt, ist dir überlassen. Findet ihr keine Einigung, könnt ihr den Sachverhalt auch kostenpflichtig von einem Richter moderieren lassen. Der wird euch zu einem Vergleich bequatschen, damit er nichts entscheiden muss.


Das Gericht hat mich aufgefordert den UKV zu zahlen. Den vollen Unterhalt hätte ich nicht zahlen können, da mein Selbstbehalt 1080 Euro beträgt.

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#13
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

Also gibt es einen gerichtlichen Titel? In welcher Form? Vereinfachtes Verfahren? Streitiges Verfahren? Mahnbescheid? Wer war der Antragsteller? Was hast du da genau in der Hand? Gab es eine mündliche Anhörung/Verhandlung und wurdest du anwaltlich vertreten? Wenn du es etwas konkretisierst, oder anonym hier einstellst, dann kann ich dir sagen, was das Gericht wirklich entschieden hat und welche Konsequenz das für die Forderung der Mutter hat.

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#14
 Von 
Bourdieu
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Hier der Beschluss:

Gemäß Paragraph 113 Familiengesetz in Verbindung mit Paragraph 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Beteiligten folgender Vergleich zu Stande gekommen ist:

1. Der Antragsgegner verpflichtet sich an den Antragsteller hier das Jugendamt, solange dieser Unterhaltsvorschuss zu Händen der Kindesmutter für das Kind X leistet, ab September 2020 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe für das Kind, derzeitiger Zahlbetrag monatlich 165 €, zahlbar spätestens bis zum dritten eines Monats, zu zahlen.

2. Es besteht Einvernehmen, dass für den Zeitraum September 2018 bis August 2020 ein rückständiger Unterhalt beziehungsweise übergegangene Anspruch in Höhe von insgesamt X besteht. ein darüber hinausgehende übergangener Anspruch besteht nicht.

3. unwichtig

4. etwaige über diese Vereinbarung hinausgehende Unterhaltsansprüche des Kindes X bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

Das Verfahren wurde vom Jugendamt vorangetrieben. Damit eine Entscheidung getroffen werden kann, ob ich den Unterhaltsvorschuss, der während meiner Ausbildung bezahlt wurde, von mir zurück erstattet werden muss.
Der Antragsteller ist das Jugendamt.
Ich wurde anwaltlich vertreten, allerdings taugt mein Anwalt nicht. Er kam als Vertretung, da meine Anwältin seit mehreren Monaten krank ist.

-- Editiert von Bourdieu am 03.08.2020 15:57

-- Editiert von Bourdieu am 03.08.2020 15:58

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#15
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

Das Verfahren hättest du dir auch schenken können. Ist ja letztlich gar nichts bei rum gekommen, außer zusätzlichen Kosten.

Zitat (von Bourdieu):
4. etwaige über diese Vereinbarung hinausgehende Unterhaltsansprüche des Kindes X bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
Hier ist der entscheidende Teil, der es der Mutter möglich macht auch noch die Differenz des halben Kindergeldes zu fordern. Denn für diesen Teil wird das Kind von ihr vertreten.

Entgegen deiner Annahme hat das Gericht hier gar nichts entschieden. Wie so oft hat es die Beteiligten in einen Vergleich geführt und deine anwaltliche Vertretung hat sich letztlich vollumfänglich auf die Forderung eingelassen, außer vielleicht hinsichtlich des Rückstandes. Ein schlechtes Geschäft für dich.

Hätte man hier tatsächlich eine Entscheidung des Richters herbeigeführt und der hätte deine Leistungsfähigkeit eben maximal in Höhe der UHV Zahlung gesehen, so könnte man das der Mutter jetzt natürlich entgegenhalten und sie hätte ein massives Risiko die Restforderung geltend zu machen. So hat sie kaum ein Risiko. Dieses liegt erneut größtenteils bei dir.

Du musst dir also überlegen wie du gegenüber der Mutter agierst. Kommst du ihrer Aufforderung nicht nach oder versuchst mit ihr etwas auszuhandeln, kann sie dich genauso vors Gericht ziehen, wie das die Vorschusskasse schon einmal getan hat. Man kann natürlich auch darauf spekulieren, dass sie das nicht tut und sie einfach ignorieren. Aber das wäre mir persönlich zu heiß und verschlechtert massiv die Karten in einem eventuellen Verfahren. Denn das vorprozessuale Verhalten der Beteiligten hat immer Einfluss auf die Entscheidung eines Gerichts.

-- Editiert von smogman am 04.08.2020 08:28

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Bourdieu
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für deine ausführliche Antwort. Ich werde mich mal mit einem Anwalt in Verbindung setzen. Mal schauen, was er dazu sagt.

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