Nach Absage des BAB Antrages,noch Unterhalt an 20jährigen Sohn?

28. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Kuhauge
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach Absage des BAB Antrages,noch Unterhalt an 20jährigen Sohn?

Hallo,
mein Sohn ist 20 Jahre alt, wohnt in seiner eigenen Wohnung und hat am 01.09.2015 eine Ausbildung begonnen.Nun hat er den BAB beantragt und hat eine Absage bekommen.Er hat eine Ausbildungsvergütung von 560€ netto und 188€ Kindergeld.Jetzt hat er wohl noch die Möglichkeit beim Jobcenter,Wohngeld zu beantragen.Frage: Müssen wir Eltern noch Unterhalt für ihn zahlen und wenn ja, wo(Amt?) muss unser Sohn diesen Unterhalt beantragen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Sein Bedarf beträgt 670 €. Die hat er. Selbst wenn man den Ausbildungsbedarf von pauschal 90 € in Abzug bringt, bleiben allenfalls 10-20 € ungedeckter Bedarf übrig.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Zitat:
Müssen wir Eltern noch Unterhalt für ihn zahlen und wenn ja, wo(Amt?) muss unser Sohn diesen Unterhalt beantragen?

Die Frage ist merkwürdig. Wenn Eltern unterhaltspflichtig sind, beantragt das Kind den Unterhalt bei keinem Amt sondern sagt seinen Eltern, dass diese bitte zahlen sollen. Oder es klagt bei Ablehnung des Anliegens.

Einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten gibt es ggfs nach:
Zitat:
§ 27 SGB II Leistungen für Auszubildende
(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende gelten nicht als Arbeitslosengeld II.
.....
(3) Erhalten Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht und bemisst sich deren Bedarf nach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2, § 116 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Absatz 1 Satz 1), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3 ungedeckt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Berücksichtigung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 5 ausgeschlossen ist.


Der Zuschuss ist beim Jobcenter zu beantragen.


-- Editiert von altona01 am 28.10.2015 22:02

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