Nach Scheidung - Wohnvorteil bei neuer Immobilie

19. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Robert Ppunkt
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach Scheidung - Wohnvorteil bei neuer Immobilie

Hallo liebe Gemeinde,

ich wurde nach 7 Jahren endlich geschieden. Dabei wurde ein Leben lange nachehelicher Unterhalt in Höhe 425,- festgestellt. Durch Verkauf des Hauses meint mein Anwalt erlöscht der Wohnvorteil (und ich kann wie meine Ex argumentieren das Geld produziert kein Gewinn). Nun kommt meine Frage:

Wenn ich mit meiner neuen Ehefrau eine neues Haus kaufe, generiert sich dann ein neuer Wohnvorteil wenn ich da zu 50% im Grundbuch stehe?

vielen Dank für eure Meinungen

R.P.

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22 Antworten
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#1
 Von 
BenCohen
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 7x hilfreich)

Worum geht es denn überhaupt ?

Wenn du eine Immobilie erwirbst, dann erhöht der Wohnvorteil dein unterhaltsrechtliches Einkommen. Die Aufwendungen für den laufenden Unterhalt der Immobilie, wie z.B. Grundsteuer, Versicherung und Zinsen sind davon abzusetzen. Da bleibt dann möglicherweise nicht gar so viel übrig. Die Tilgung ist davon ausgenommen, weil die ja in deine eigene Tasche fließt.

Hilft dir das jetzt? Wie ist denn der nacheheliche Unterhalt tituliert ? Als fester Betrag ? Oder als Prozentsatz vom bereinigten Einkommen ? Abhängig davon, ist der Wohnvorteil möglicherweise von Interesse. Oder auch nicht.

Ein nachehelicher Unterhalt von 425 Euro pro Monat erscheint mir ganz schön happig ! Wie lang war die Ehedauer? Verdienst du Geld wie Heu? Hat die Frau noch minderjährige Kinder zu betreuen ? Warum kann sie nicht selbst erwerbstätig sein ? Ist sie erwerbsunfähig ? Oder eingeschränkt erwerbsfähig ? Was heißt "lebenslang" ? Gibt es da keine Einschränkungen ? Was ist, wenn die Frau z.B. wieder heiratet ... oder eine Million erbt ? Wie lautet denn der Beschluss ?

Fragen über Fragen ! Diese Geschichte klingt mir ziemlich merkwürdig.


-- Editiert von BenCohen am 19.07.2017 14:35

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#2
 Von 
Robert Ppunkt
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

ich war 20 jahre verheiratet, 17Jahre davon sie (am Anfang weniger, später mehr) gepflegt - Diagnose MS. Der nacheherlicher Unterhalt wurde als Differenz zwischen ihre BU-Rente und meinen Einkünften. ein leibliches Kind lebt in meinem Haushalt (4) mindert um 298€ und nicht leibliches (10) das wird aber nicht berücksichtigt da nicht leiblich. Ich wohne im Haus aus dem ich die EX ausgezahlt habe und ein von meinen Einkünften ist der Wohnvorteil (während sie mit dem Geld kein Gewin produzieren kann) habe ich eine Virtuelle Mieteeinnahme und zwar fast 1200€ monatlich. Davon ziehen sie lediglich die Zinsen der Hausfinanzierung 550€ monatlich (aber keine Grundsteuer, schornsteinfeger, WohngebäudeVersicherung, usw.) so dass der Wohnvorteil (für das Gebäude aus der Ehe obwohl die Ex ausgezahlt wurde) ca 650€ beträgt. Und dann habe ich gedacht, ich verkaufe es. Damit wäre der Wohnvorteil weg. Und die Frage war, wenn ich irgendwann irgendwo im Grundbuch stehe (also mir eine Immobilie wieder gehört) ob ich dann für mein neu erworbenes Zuhause auch gleich Wohnvorteil kassiere...


-- Editiert von Robert Ppunkt am 19.07.2017 14:49

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

@ BenCohen: Deine ganzen Fragen sind doch völlig unerheblich. Fakt ist, wir haben eine rechtskräftige Entscheidung. Wie die zustande gekommen ist, das interessiert doch niemanden. Hier ist die einzige Frage, ob der Unterhalt statisch festgelegt ist oder flexibel zu gestalten und wenn letzteres, was die Basis der Berechnung ist.

wirdwerden

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#4
 Von 
BenCohen
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 7x hilfreich)

Hi,

jetzt verstehe ich wie deine Einkommensverhältnisse aussehen..

Aber ich weiß immer noch nicht wie der Unterhaltsbetrag von 425 EUR zustande kommt.

Das ist aber wesentlich. Denn man muss wissen, wie die Basis des Unterhaltstitels aussieht !

-- Editiert von BenCohen am 19.07.2017 15:02

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#5
 Von 
Robert Ppunkt
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

wo steht es im Urteil "wie die Basis des Unterhalts aussieht" ?? Und wo ob es flexibel oder statisch festgesetzt ist? Mein Anwalt hat gesagt, meine Ex kann alle 2 Jahre neue Belege anfordern.... ist das flexibel?

da steht:
1. die Ehe wird geschieden
2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt
3. Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen, im Voraus zu 1.eines jeden Monats fälligen Unterhaltsbetrag in Höhe von 425,-€
4. Die Verpflichtung zur Zahlung ist sofort fällig
5. Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben
6. Verfahrenswert wird festgesetzt.... (bla bla viele Zahlen)

und dann kommen Begründungen zu den punkten...


als Begründung für nachehelichen Unterhalt steht:
Der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt ist aus §1572 BGB begründet. Von der Antragsgegnerin kann wegen ihre Erkrankung eine Erwerbsfähigkeit nicht erwartet werden. Sie hat einen Anspruch auf Krankenunterhalt.

-- Editiert von Robert Ppunkt am 19.07.2017 15:41

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#6
 Von 
BenCohen
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Robert Ppunkt):
Der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt ist aus §1572 BGB begründet. Von der Antragsgegnerin kann wegen ihre Erkrankung eine Erwerbsfähigkeit nicht erwartet werden. Sie hat einen Anspruch auf Krankenunterhalt.


Das ist der GAU im Scheidungsfall. Eine während der Ehezeit erworbene Erwerbsunfähigkeit. Damit können tatsächlich lebenslange Unterhaltsforderungen begründet werden.

Zitat (von Robert Ppunkt):
Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen, im Voraus zu 1.eines jeden Monats fälligen Unterhaltsbetrag in Höhe von 425,-€


Also wenn du nicht gerade exorbitant gut verdienst, dann ist das eine Katastrophe! Hier wird ein Unterhaltsbetrag zugesprochen, ohne auf deine Einkommensituation auch nur irgendwie Bezug zu nehmen. Dieser Betrag ist von dir zu leisten, solange die leistungsfähig bist !

Du bist für ein leibliches minderjähriges Kind unterhaltspflichtig. Das ist vorrangig zu bedienen. Deine Ex und deine jetzige Ehefrau dürften gleichrangig sein.

Du bist deiner Ex nur bis zum Selbstbehalt zum Unterhalt verpflichtet. Aber so wie mir das scheint, hast du sehr viel Einkommen. Und dann wäre das irrelevant. Ebenso wie die Sache mit dem Mietvorteil.

Wenn das so sein sollte, dann kann man dir nur empfehlen, dass du dich umgehend an einen versierten Anwalt für Familienrecht wendest und dir dort verlässliche Auskünfte holst! Es geht um viel Geld, da solltest du nicht in der Gegend herum eiern ! Ein Forum ist für so einen ungewöhnlichen Fall vielleicht nicht ganz der richtige Platz. Lass den Anwalt prüfen, ob es Sinn macht, diese recht merkwürdige Unterhaltsregelung noch irgendwie anzugreifen.



-- Editiert von BenCohen am 19.07.2017 16:11

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#7
 Von 
Robert Ppunkt
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

um dem Rätseln ein Ende zu bereiten... ich verdiene 2481,- euro netto.... meine EX 1331Euro BU Rente

-- Editiert von Robert Ppunkt am 19.07.2017 16:56

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#8
 Von 
BenCohen
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 7x hilfreich)

Das ist jetzt nicht exorbitant viel. Aber es ist genug, um eine Zahlung von 425 Euro pro Monat verkraften zu können. Selbst wenn man deine jetzige Ehefrau und das gemeinsame Kind einberechnet. Zumal du in einer selbstgenutzten Immobilie lebst.

Und Insofern vermute ich mal (ohne das auch nur annähernd korrekt berechnen zu können), dass sich an den Verhältnissen nichts Grundlegendes ändert, wenn du deine Hütte verkaufst und eine neue Immobilie zusammen mit deiner Ehefrau hälftig erwirbst. Im Zweifel solltest du dieses "Finanzmodell" halt mit einem Anwalt besprechen.

In jedem Fall solltest du m.E. die Unterhaltssache von einem Fachman unter die Lupe nehmen lassen. Denn es könnte ja sein, dass du eines Tages weniger verdienst! Oder deine Frau sich einen reichen Lover angelt. Aber vor allem muss man eins im Auge behalten: Wie sieht das denn im Rentenalter aus ? Der Unterhalt an deine Ex ist unbefristet., Ohne Abänderung zahlst du den also bis zur Bahre! Und was sich bis dahin alles ergeben könnte, steht in den Sternen.

Ich kann mich sehr irren. Aber diese Unterhaltsregelung scheint mir extrem schlecht für dich gelaufen zu sein. Zumal deine Ex ja durchaus auch eine Anpassung der Unterhaltszahlung verlangen kann, wenn dein Einkommen (inflationsbedingt) im Laufe der Zeit steigt.


-- Editiert von BenCohen am 19.07.2017 17:24

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#9
 Von 
Robert Ppunkt
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

also aus deiner Antwort entnehme ich (so wie meine ursprüngliche Frage war) egal im welchen Alter ich je eine Immobilie erwerbe, sie wird immer als Wohnvorteil mit einbezogen...

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#10
 Von 
BenCohen
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 7x hilfreich)

Wenn du eine Immobilie (anteilig) erwirbst und bewohnst, dann wird der MIetvorteil (abzüglich anrechenbarer Kosten) deinem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzu gezählt. Das ist unabhängig von deinem Alter.


-- Editiert von BenCohen am 19.07.2017 17:29

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#11
 Von 
Robert Ppunkt
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

ich würde diese Meinung noch durch Anwalt prüfen... wie ist es mit folgendem Szenario... ein Mann mit Wohnvorteil verkauft das Haus, und wohnt dann in einer neuen Immobilie mit seiner neuen Ehefrau. Die neue Ehefrau ist alleinige Inhaberin der neuen Immobilie. Der Mann, (dann ohne Wohnvorteil) wohnt bei seiner neuen Ehefrau dort (oder Zahlt sogar so eine Art Miete) Ist das rechtlich zulässig? oder kommt ein Richter der sich ein Namen machen möchte um die Ecke, und sagt die neue Ehefrau ist doch dergleicher Haushalt = Wohnvorteil wird fällig?

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#12
 Von 
BenCohen
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 7x hilfreich)

Superschlaue Idee. Aber für meinen Geschmack ein bisschen zu schlau.

Erstens einmal hast du durch das (fast) mietfreie Wohnen einen geldwerten Vorteil. Und mit dem Miete zahlen zwischen Eheleuten ist das so eine Sache. Und zweitens könnte man auf die Idee kommen, dass du dich möglicherweise vorsätzlich verarmt hast. Dann könnte der Richter durchaus ein fiktives Einkommen anrechnen. Das wirkt dann so, als wäre dieses Einkommen tatsächlich erzielt worden. Und schon bleibt die Zahlunghöhe unverändert.

Wenn das so einfach wäre, sich um den Unterhalt zu drücken!

Zitat (von Robert Ppunkt):
ich würde diese Meinung noch durch Anwalt prüfen...


Das würde ich an deiner Stelle auch machen.Lass deine kreativen Ideen durch einen Anwalt prüfen. Denn nur beim Anwalt gibt es verlässliche Rechtsberatung. HIer gibt es nur unverbindliche Meinungen.


-- Editiert von BenCohen am 19.07.2017 21:04

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#13
 Von 
Robert Ppunkt
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

das würde im Umkehrschluß heißen, dass nicht nur ich, sondern alle die mit je verheiratet werden nie im Leben eine Immobilien besitzen dürften... das scheint mir aber wirklich schon zu "vernichtend"

jetzt den Faden weiter spinnen, dürfen meine Kinder mich bei sich wohnen lassen?

-- Editiert von Robert Ppunkt am 19.07.2017 21:42

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#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Robert Ppunkt):
Ist das rechtlich zulässig?


Ja. Dieser Teil der Lebensplanung ist einer richterlichen Würdigung nicht zugänglich. Du kannst die Hütte verkaufen, ohne Dich dem Vorwurf der nicht loyalen Vermögensverwertung auszusetzen.

Aber es ändert sich dadurch auch nicht Deine Unterhaltsverpflichtung, denn diese ist nicht als Differenzunterhalt sondern als Fixposten (ehebedingter Nachteil) festgelegt.

Würdest Du Anteilseigner an einer neuen Immobilie, würde Dir auch da der Wohnwert wieder zugerechnet.

Anders als oben beschrieben, gibt es aber durchaus die Möglichkeit auch den Darlehnsanteil unterhaltsmindernd einzusetzen - Stichwort sekundäre Altersvorsorge.

Bei 425 € im Monat hätte ich das Urteil vom OLG prüfen lassen.

Berry

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#15
 Von 
Robert Ppunkt
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für eure Einschätzung. Ich werde es deffinitiv von OLG prüfen lassen. Zusätzlich vielleicht noch durch ein unabhängigen Anwalt (in Form einer "Erstberatung")

Ich bin durch dieses Urteil Leben lang "gebrandmarkt" und darf nie Anteil an einer Immobilie besitzen ohne das mir diese ein Wohnvorteil generieren würde.

Wie ist das mit meiner neuen Ehefrau? Darf die im neuen Haus alleine im Grundbuch stehen ohne dass es sich auf mein Unterhalt auswirkt? Und wirkt sich Neuheirat (außer Ehegattensplitting) auf mein Unterhalt aus? Das Einkommen meiner neuen Frau wird doch nicht angerechnet (bin noch lange vom Mindestselbstbehalt weg)

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#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Robert, das mit dem Anwalt ist sehr gescheit. Denn alle praktischen Ratschläge sind im Prinzip für die Füsse, weil wir die Entscheidung nicht kennen. Und wie sie zustande gekommen ist, das ist letztlich einerlei, da sie rechtskräftig ist.

Dir zum Trost. "Unbefristet" heisst nicht automatisch "ein Leben lang." Das ist bei Exenunterhalt in der Regel so, einfach, weil man nicht weiss wann sich die Verhältnisse wie ändern. Jedenfalls gibt es ja im BGB Sonderregelungen für kranke Ex-Partner, aber von einem Leben lang steht da nichts. Da muss man halt gucken, wie es im Einzelfall aussieht, wie die Rechtsprechung "Deines" OLGs ist. Wir können hier nicht abschätzen, ob der Titel dynamisch ist oder statisch. Davon hängen eben auch mögliche Veränderungen im Unterhaltsbetrag ab, und das ist ganz wichtig. Z.B., es gibt ja jetzt eine Rentenerhöhung. Wird dadurch Dein zu zahlender Betrag verringert? Was ist, wenn andere Unterhaltsberechtigte dazu kommen? All das kann Dir ein Anwalt nach Aktenstudium erklären. Also, nicht nur das Urteil mitnehmen, sondern die ganze Akte!

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo Robert,

das Mandat des ersten Anwalts endet mit dem Schluss des Verfahrens. Für die Beschwerde brauchst Du wieder zwingend einen Anwalt, dass kann dann auch ein anderer sein. Es ist oft ratsam, dafür einen am OLG Ort ansässigen zu nehmen, der sich hauptsächlich mit Beschwerden befasst. Die kennen "ihre" Richter.

Solange Du von nicht zutreffenden Voraussetzungen ausgehst, oder hier nicht alles postest, kann man Dir nicht weiterhelfen.
Nach den bisherigen Informationen von Dir führt eine Einkommnessteugerung nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts wegen ehebedingter Nachteile. Was ja auch logisch ist, weil sich diese nach der Ehe nicht mehr erhöhen können. Die Nachteile schon, aber dann fehlt dazu das Prädikat ehebedingt.

Anders sieht es aus, wenn es um Differenzunterhalt geht. Davon hast Du aber nichts erwähnt.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Robert Ppunkt
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

@Berry: Differenzunterhalt wird es wohl bei mir sein. Es sind Einkünfte auf meiner Seite ermittelt worden, die BU-Rente der Ex auf der anderen Seite. Und die Differenz hat man halbiert. So ist der Unterhalt von 425 entstanden (die Differenz war 850).






-- Editiert von Robert Ppunkt am 20.07.2017 08:26

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#19
 Von 
Robert Ppunkt
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)



Der Anwalt meinte die Ex darf alle 2 Jahre Nachweise über meine Einkünfte verlangen um Nachberechnung eventuell durchzuführen. Ich dagegen kann es nur durch Änderungsklage wenn sich der Unterhalt um min 10% verringen würde.




-- Editiert von Robert Ppunkt am 20.07.2017 08:26

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#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Also ein dynamischer Titel. Sind wir ja schon mal einen Schritt weiter. Bleibt die Hauptfrage, wie lange gezahlt werden muss. Auch bei Krankheit ist eine unbegrenzte nacheheliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt eher unwahrscheinlich. Aber, wir haben eben eine Ehe von langer Dauer, das lässt sich nicht wegdiskutieren. Darauf würde ich z.B. mein Augenmerk für die Zukunft richten.

Also, mal eine grundsätzliche Beratung durchführen lassen, das ist schon sehr weise. Und nochmals: unbefristet ist nicht lebenslang.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Robert Ppunkt
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

@wirdwerden: eine grundsätzliche "Neubewertung" durch Anwalt am OLG habe ich vor (ist sogar schon beantragt).

Trotzdem steht in dem Urteil nichts von Befristung oder Neuberechnung - resultiert das aus BGB dass es so ist wenn nichts dort steht?

-- Editiert von Robert Ppunkt am 20.07.2017 10:04

-- Editiert von Robert Ppunkt am 20.07.2017 10:04

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#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Da man nie weiss, wie sich die Zukunft entwickelt, sind diese Titel in der Regel unbefristet. Genauso wie Titel für Kindesunterhalt. Man muss sich eben um Abänderung bemühen.

wirdwerden

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