Nachehelichen Unterhalt für Ex-Frau bei wieder Heirat

12. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
s.1181
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Nachehelichen Unterhalt für Ex-Frau bei wieder Heirat

Hallo zusammen,

Ich hoffe mir kann einer etwas weiterhelfen.
Vorab wir sind zwar bei einer Familienanwältin ( schon die zweite ) aber so richtig bekomme ich da gerade nicht die richtigen Infos zu meinen Fragen.

folgender Sachverhalt:

Mein Mann ist seid Januar 2014 von seiner Ex - Frau geschieden. Diese Ehe wurde 2007 geschlossen aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen (5 & 7 ). Kinderunteshaltung zahlt mein Mann gerne und auch ohne streitigkeiten an seine Kinder.An der Scheidung wurde beschlossen das die Ex-Frau einen nachehelichen Unterhalt von 500 Euro bekommt. Da sie zu diesem Zeitpunkt noch in Elternteilzeit war. Seid April 2014 hat sie nun eine Stelle wo sie auch ein Einkommen erzielt von ca 800 Euro netto.

Mein Mann und ich haben dieses Jahr im Mai geheiratet und haben den Unterhalt neu berechnen lassen wollen, da kam auch erst raus das der Nacheheliche Unterhalt gekürzt werden soll um ca. 200 Euro. Aber es erst genau ermittelt werden kann wenn die neue Lohnabrechnung mit der neuen Lohnsteuerklasse vorhanden ist.
Nun habe ich aber gelesen das der nachehelichen Unterhalt mit der neuen Lohnsteuerklasse für die Ex- Frau gar nicht relevant ist sondern nur im Kindesunterhalt. Und das auch die Freibeträge für meine Kinder die ich auf meinem Mann eintragen lies nicht zur Berechnung hingezogen werden dürfen für den nachehelichen Unterhalt.
Was stimmt da nun ?
Laut dessem was ich nachgelesen habe muss weiter mit Lohnsteuerklasse 1 gerechnet werden und mit diesem 1 Freibetrag wie am Tag der Scheidung. Sollte das so stimmen müsste ja bei dem Nachehelichen Unterhalt mit Lohnsteuerklasse 1 und einem Freibetrag für seine Kinder gerechnet werden also ca 3.500 Euro netto. Statt mit der Steuerersparnis durch die Heirat und den Freibeträgen durch meine Kinder von ca. 4.100 Euro netto ?
Ich hoffe mir kann einer ein paar gute Tipps geben und vllt. auch ein greifbares Urteil das ich der Anwältin geben kann was nun stimmt.


Viele Liebe Grüße und ein herzliches Danke im voraus

S.1181

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14008x hilfreich)

Fangen wir doch mal ganz von Vorne an. Was ist vereinbart worden, besteht ein Titel, wie sieht der aus?

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo S.1181,

Es wurde doch bestimmt eine Dauer des nachehelichen Unterhalt festgelegt? z.B. 10 Jahre?

Grundlage zur Berechnung müsste das bereinigte Einkommen minus Kindesunterhalt sein.

Und zwar zum Zeitpunkt des Steuerklassenwechsels ( Scheidung).

Dieses Einkommen kann ein Steuerberater ermitteln.

lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#3
 Von 
s.1181
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Fangen wir doch mal ganz von Vorne an. Was ist vereinbart worden, besteht ein Titel, wie sieht der aus?
wirdwerden


Ja es besteht ein Titel vom Gericht durch die Scheidung, der besagt das mein Mann verpflichtet ist ihr einen monatlichen Unterhalt von 500 euro monatlich im voraus zu zahlen hat. Wurde an der Scheidung so festgelegt auch wurde festgelegt im Urteil das mein Mann die Steuernachteile von Ihr auszugleichen hat. aber es ist keine Begrenzung bis wann dieser Titel gilt festgelegt.

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#4
 Von 
s.1181
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von edy):
Hallo S.1181,
Es wurde doch bestimmt eine Dauer des nachehelichen Unterhalt festgelegt? z.B. 10 Jahre?
Grundlage zur Berechnung müsste das bereinigte Einkommen minus Kindesunterhalt sein.
Und zwar zum Zeitpunkt des Steuerklassenwechsels ( Scheidung).
Dieses Einkommen kann ein Steuerberater ermitteln.
lg
edy


Hallo Edy

leider nein es wurde nichts festgelegt. Ich muss dazu sagen das ich ohne einkommen bin im Moment auf Grund meiner Kinder und einer Krankheit. Dadurch ist mein Mann für mich unterhaltspflichtig

Lg S.1181

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14008x hilfreich)

Dann ist doch alles klar. Solange der Titel besteht, muss er den bedienen. Wenn er abändern will, dann muss er klagen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
s.1181
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Dann ist doch alles klar. Solange der Titel besteht, muss er den bedienen. Wenn er abändern will, dann muss er klagen.
wirdwerden


Hallo wirdwerden
mit dem klagen ist uns klar, aber welchen Nettolohn nehme ich da als Grundlage den vor der heirat und ziehe alles ab oder den nun in der Heirat?

Lg S.1181

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14008x hilfreich)

Erst einmal ist in den Titel zu schauen, da dürfte der Rahmen festgelegt sein, in dessen Unterhalt zu leisten ist. Dann ist zu schauen, ob man nicht ganz vom Unterhalt wegkommt. Und dann ist zu rechnen, das weiss aber die Anwältin.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
s.1181
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Erst einmal ist in den Titel zu schauen, da dürfte der Rahmen festgelegt sein, in dessen Unterhalt zu leisten ist. Dann ist zu schauen, ob man nicht ganz vom Unterhalt wegkommt. Und dann ist zu rechnen, das weiss aber die Anwältin.
wirdwerden


Hallo wirdwerden

Danke für deine Antwort.Aber genau da liegt schon mein Problem die Anwältin hat ein Netto Einkommen berechnet das voll utopisch ist. Und sie bis Montag im Urlaub ist. Sie kam auf ein Netto Einkommen von über 4.700 Euro Lohnsteuer klasse 3. Und wenn ich das nachrechne komme ich auf weniger. Nun hat es ihre Sekretärin vor 2 Wochen nachgerechnet und sie kam auch auf ein niedrigeres netto Einkommen in Lohnsteuer klasse 3. In der Scheidung vor einem jahr wurden die 500 Euro auf Lohnsteuer klasse 1 festgelegt.
Aber mir erschließt sich noch nicht ganz warum ich der Ex- Frau den Steuervorteile zukommen lassen muss durch die Heirat und den kinderfreibetrag durch die Kinder mit denen sie nichts zu tun hat ?

LG
S.1181

-- Editiert von s.1181 am 12.11.2015 17:11

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#9
 Von 
s.1181
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo zusammen,

Ich muss mal kurz meinen Beitrag von gestern korrigieren. Es besteht keinen Titel nur aus dem Beschluss einen Vergleich der wie folgt lautet. " Der Antragsgegner verpflichtet sich ,an die Antragstellerin monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 500 Euro zu bezahlen. das ist ein Satz und der letzte in diesem Vergleich. Die beteiligten Eheleute sind sich weiterhin darüber einig , dass dieser vergleich nicht präjudiziell und jederzeit beidseitig für die Zukunft abänderbar ist ab dem Monat,der dem schriftlichen Abänderungsverlangen folgt. " Aber um diesen Vergleich geht es mir gerade nicht erstrangig.

Sondern um die Neu Berechnung des nachehelichen Unterhalts wegen eventuellen Wegfall oder Kürzung, wie auch schon oben gefragt nach welchen Kriterien er berechnet wird.

So wie es gerade der Anwalt macht nach Lohnsteuerklasse 3 und 3 Kinderfreibeträgen ?
Da kommt mir nur die Frage was hat die Ex mit den Steuervorteilen von meinem Kindern und der Heirat zu tun.

Oder nach dem gelesenen das die ex Frau davon nichts hat und sie wie bei der Scheidung nach Lohnsteuerklasse 1 und 1 Kinderfreibetrag berechnet werden muss ?

Ich muss dazu sagen mein mann hat bald kein vertrauen mehr zu einem Anwalt was das Thema betrifft weil die Anwälte immer erst was tun wenn man ihnen was vorliegt wo beweißt das dies die Grundlage ist.


vielen dank und Liebe Grüße

s.1181

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14008x hilfreich)

Das ist ein Titel!

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
s.1181
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

ohh danke dann weiß ich das auch.

Aber hier mal den Link den ich meine , und wenn ich das doch richtig lese darf die Ex -Frau gar nicht nach Lohnsteuerklasse 3 und dem erhöhten Kinderfreibetrag neu berechnet werden. Sondern muss nach 1 und dem 1 Kinderfreibetrag berechnet werden so wie vor der Ehe ?

http://www.iww.de/fk/archiv/unterhalt-beruecksichtigung-des-splittingsvorteils-durch-wiederheirat-beim-nachehelichen-unterhalt-f32402

Lg

S.1181

1x Hilfreiche Antwort

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