Nachehelicher Unterhalt (ehebedingter Nachteil) nach langer Ehe-Dauer

24. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Käpsele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachehelicher Unterhalt (ehebedingter Nachteil) nach langer Ehe-Dauer

Ich habe mich nach 24 Jahren Ehe getrennt und möchte mich scheiden lassen. Es gibt 2 Kinder in Ausbildung die selbst verdienen ohne Unterhaltsanspruch.
Meine Noch-Ehefrau möchte nachehelichen Unterhalt geltend machen wegen langer Ehedauer und ehebedingten Nachteilen. Trennungsunterhalt wird derzeit berechnet.
Nun zu meiner Frage:
Sie hat vor der Geburt unseres ersten Kindes im öffentlichen Dienst in ihrem erlernten Beruf gearbeitet. Diese Stelle wurde ihr bis dato freigehalten . Nun hat sie diese Stelle in unserer Trennungszeit gekündigt obwohl sie dort in ihrem erlernten Beruf wieder hätte arbeiten und somit gut verdienen können.
Kann man trotzdem von einem ehebedingten Nachteil ausgehen obwohl sie selbst diese Stelle gekündigt hat?

Ich bin dankbar für jede Antwort.

-- Editiert von Käpsele am 24.01.2019 16:22

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23 Antworten
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#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Kommt drauf an, warum sie gekündigt hat.
Tendenziell nein, wenn es erst in der Trennungszeit war.
Sonst schon, auch wenn das gegen deinen Willen war.


-- Editiert von quiddje am 25.01.2019 07:56

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#2
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Wenn sie vor der Trennung berufstätig war, dann kann sie zwar kündigen, aber der Trennungsunterhalt wird berechnet nach dem Einkommen welches sie vorher hatte und zwar zum Zeitpunkt der Trennung.
Sonst würde sich ja Jeder erstmal mindestens 1 Jahr ausruhen, wenn er vom Trennungsunterhalt gut leben kann...
https://www.scheidung.org/trennungsunterhalt/
https://www.anwalt.de/rechtstipps/trennungsunterhalt-wie-viel-steht-mir-nach-der-trennung-zu_098997.html
https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/trennungsunterhalt.html#1361-BGB
Oder hat sie die Stelle gar nicht angetreten, sondern sie war lediglich offen gehalten für sie?
Dann hatte sie zum Zeitpunkt der Trennung ja auch keine Einnahmen...

Interessant wird es, ob sie damit durch kommt, dass sie weiterhin Unterhalt nach der Scheidung beansprucht. Denn hier haben sich die Zeiten geändert. Sprechen keine Alters- oder gesundheitsgründe dagegen, dann darf sie sich einen Job suchen... Hier wird sie ggf. argumentieren, dass sie zu lange raus um einen Job zu finden. Hätte sie aber die freie Stelle in Anspruch genommen, dann hätte sie ja einen Job gehabt. Deine Chancen nach der Scheidung nicht zahlen zu müssen sehe ich als recht gut an, da sie in die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit gerutscht ist.

-- Editiert von kikijk am 25.01.2019 09:19

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Ich halte es für ein Gerücht, dass eine Stelle über Jahrzehnte freigehalten wird. Wo soll das wie funktionieren?

wirdwerden

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#4
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich halte es für ein Gerücht, dass eine Stelle über Jahrzehnte freigehalten wird. Wo soll das wie funktionieren?

wirdwerden

Offensichtlich im öffentlichen Dienst... ich habe was falsch gemacht bei meiner Berufswahl ;)

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#5
 Von 
Käpsele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich halte es für ein Gerücht, dass eine Stelle über Jahrzehnte freigehalten wird. Wo soll das wie funktionieren?

wirdwerden

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#6
 Von 
Käpsele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich halte es für ein Gerücht, dass eine Stelle über Jahrzehnte freigehalten wird. Wo soll das wie funktionieren?

wirdwerden


Warum sollte ich Dinge sagen die nicht stimmen? Sie war im öffentlichen Dienst. Da wurde die Stelle bis zum. 18. Geburtstag des jüngsten Kindes freigehalten.

-- Editiert von Käpsele am 25.01.2019 13:04

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#7
 Von 
Käpsele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Kommt drauf an, warum sie gekündigt hat.
Tendenziell nein, wenn es erst in der Trennungszeit war.
Sonst schon, auch wenn das gegen deinen Willen war.


-- Editiert von quiddje am 25.01.2019 07:56


Sie hat gekündigt weil sie keinen spass mehr an der Tätigkeit hatte

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#8
 Von 
Käpsele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kikijk):
Wenn sie vor der Trennung berufstätig war, dann kann sie zwar kündigen, aber der Trennungsunterhalt wird berechnet nach dem Einkommen welches sie vorher hatte und zwar zum Zeitpunkt der Trennung.
Sonst würde sich ja Jeder erstmal mindestens 1 Jahr ausruhen, wenn er vom Trennungsunterhalt gut leben kann...
https://www.scheidung.org/trennungsunterhalt/
https://www.anwalt.de/rechtstipps/trennungsunterhalt-wie-viel-steht-mir-nach-der-trennung-zu_098997.html
https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/trennungsunterhalt.html#1361-BGB
Oder hat sie die Stelle gar nicht angetreten, sondern sie war lediglich offen gehalten für sie?
Dann hatte sie zum Zeitpunkt der Trennung ja auch keine Einnahmen...

Interessant wird es, ob sie damit durch kommt, dass sie weiterhin Unterhalt nach der Scheidung beansprucht. Denn hier haben sich die Zeiten geändert. Sprechen keine Alters- oder gesundheitsgründe dagegen, dann darf sie sich einen Job suchen... Hier wird sie ggf. argumentieren, dass sie zu lange raus um einen Job zu finden. Hätte sie aber die freie Stelle in Anspruch genommen, dann hätte sie ja einen Job gehabt. Deine Chancen nach der Scheidung nicht zahlen zu müssen sehe ich als recht gut an, da sie in die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit gerutscht ist.



Sie hat die Stelle nach der Geburt nicht angetreten.
Hat auf Minijob Basis in einer anderen Firma seitdem gearbeitet.
Während der Trennung wurde unser Sohn 18 und sie hätte wieder ihre Arbeit im öffentlichen dienst antreten müssen.
Sie hat den öffentlichen Dienst gekündigt und arbeitet nun Vollzeit bei dem Arbeitgeber wo sie vorher auf Minijob Basis gearbeitet hat. Verdient dort natürlich um einiges weniger.
Daher die frage ob ein ehebedingter Nachteil besteht obwohl sie die Stelle selbst gekündigt hat


-- Editiert von kikijk am 25.01.2019 09:19

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Und wer hat die Arbeit in der Zeit erledigt? D "freihalten" ist wohl eher eine Absichtserklärung, gegebenenfalls jemanden wieder aufzunehmen. Nur nach über 18 Jahren - da erfüllt sie doch im Zweifel die Qualifikation nicht mehr, die erforderlich ist.

wirdwerden

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#10
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von Käpsele):
Sie hat die Stelle nach der Geburt nicht angetreten.
Hat auf Minijob Basis in einer anderen Firma seitdem gearbeitet.
Während der Trennung wurde unser Sohn 18 und sie hätte wieder ihre Arbeit im öffentlichen dienst antreten müssen.
Sie hat den öffentlichen Dienst gekündigt und arbeitet nun Vollzeit bei dem Arbeitgeber wo sie vorher auf Minijob Basis gearbeitet hat. Verdient dort natürlich um einiges weniger.
Daher die frage ob ein ehebedingter Nachteil besteht obwohl sie die Stelle selbst gekündigt hat


Entscheidend ist der Zeitpunkt der Trennung: was hat sie da gemacht, wie hoch war da ihr Einkommen...
Das sie durch einen anderen Job irgendwann mehr Geld hätte ist erstmal irrelevant. Und gelinde gesagt: nach 18 Jahren bist du eigentlich auch raus aus dem ehemaligen Job... Da dürfte sich so viel geändert haben...
Das wird auch die Argumentation werden. Denn sie hat jetzt einen Job in einem Berufszweig, den sie seit Jahren "kennt". Ob man ihr die Differenz zu ihrem alten Job anrechnet würde ist mehr als fraglich!

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#11
 Von 
Käpsele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Und wer hat die Arbeit in der Zeit erledigt? D "freihalten" ist wohl eher eine Absichtserklärung, gegebenenfalls jemanden wieder aufzunehmen. Nur nach über 18 Jahren - da erfüllt sie doch im Zweifel die Qualifikation nicht mehr, die erforderlich ist.

wirdwerden


Das spielt ja alles keine Rolle und interessiert ja auch nicht wer die Vertretung gemacht hat.
Fakt ist. Sie hätte in ihrem alten Beruf wieder arbeiten können. Auch wenn sie sich nochmal hätte weiterbilden müssen (wäre im öffentlichen Dienst sicher kein Problem gewesen) .Dank des öffentlichen Dienstes hätte sie ja ihr normales Gehalt bekommen ob mit oder ohne Weiterbildung.

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von Käpsele):
Sie hat gekündigt weil sie keinen spass mehr an der Tätigkeit hatte
Wann genau hat sie gekündigt?
Zitat (von Käpsele):
Nun hat sie diese Stelle in unserer Trennungszeit gekündigt obwohl sie dort in ihrem erlernten Beruf wieder hätte arbeiten und somit gut verdienen können.
Als sie von deiner Trennung/Trennungsabsicht erfuhr?
Mit Spaß hat der Wiedereinstieg nach >18 Jahren Familienpause zwar wenig zu tun. Sie müsste aber andere wichtige Gründe haben. Wäre sie denn gesundheitlich in der Lage, diese Tätigkeit wieder auszuführen?
Ich tendiere zu 0€ Trennungsunterhalt. Weil sie wissentlich und auch vorsätzlich ihr sicheres, aber spaßfreies Einkommen hat sausen lassen.
Heißt das nicht Obliegenheitsverletzung?

Aber das wird wohl das F-Gericht entscheiden.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Du hast falsche Vorstellungen hinsichtlich der Berechnung des Unterhaltsanteils aus ehebedingten Nachteilen.

Hier kommt es primär garnicht darauf an, dass sie die ihr freigehaltene Stelle jetzt hat sausen lassen, denn es wird bei dieser Unterhalts"art" nur die Differenz berechnet (geschätzt) die sie, wenn sie durchgearbeitet hätte, heute mehr erzielen könnte. Es wird also mit einem fiktiven Wert Stand Monat der Wirksamkeit der Scheidung gerechnet.

Die Ausfallzeiten für die Kindererziehung in den ersten drei Jahren wird dabei stets anerkannt. Ob darüber hinaus auch bis zur Trennung hängt von der Begründung und deren Glaubhaftigkeit ab.

Wenn Du z.B. stets gegen eine Arbeitsaufnahme warst wäre das eine gute Begründung. Zum einen für die ehebedingt eingetretenen Nachteile, zum andern aber auch für Unterhalt aus Billigkeitsgründen (lange Ehe).

Dazu ein stark vereinfachtes Beispiel:

Sie war zum Zeitpunkt der Arbeitseinstellung in der Gehaltsgruppe 5, heute wäre sie im Rahmen der Regelbeförderung in Gehaltsgruppe 7, wäre aber, wenn sie jetzt vom Wiedereinstiegsangebot Gebrauch gemacht hätte nur in die 5 eingestuft.
Dann besteht der ehebedingte Nachteil aus den Ehejahren in der Gehaltsgruppendifferenz von 5 zu 7.

Ihre Entscheidung, die Arbeitsmöglichkeit wahrzunehmen, spielt also für Dich insoweit keine Rolle.

Sie könnte eine Rolle spielen, wenn Unterhalt wegen einer anderen Unterhalts"art" (Nachzulesen in den §§ 1570 ff BGB gefordert werden sollte. Denkbar wäre Aufstockungsunterhalt. Aber dann würde ihr auch ein fingierter Verdienst nach Gruppe 5 (aus dem Beispiel) vorab angerechnet.

Grundsätzlich steht vor dem nachehelichen U-Anspruch der Grundsatz der Eigenverantwortung § 1569 BGB .
Die immer noch in manchen Köpfen festgesetzte Meinung das einmal Chefarztehefrau immer (unterhaltsmäßig) Chefarztehefrau wurde schon vor ettlichen Jahren bei der großen Unterhaltsreform gekippt.

Hinsichtlich des Trennungsunterhaltes wirkt sich ihre Arbeitsverweigerung allerdings nicht aus, da im Trennungszeitraum keine Erwerbsobliegenheit begründet wird.

Berry

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#14
 Von 
Käpsele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Käpsele):
Sie hat gekündigt weil sie keinen spass mehr an der Tätigkeit hatte
Wann genau hat sie gekündigt?
Zitat (von Käpsele):
Nun hat sie diese Stelle in unserer Trennungszeit gekündigt obwohl sie dort in ihrem erlernten Beruf wieder hätte arbeiten und somit gut verdienen können.
Als sie von deiner Trennung/Trennungsabsicht erfuhr?
Mit Spaß hat der Wiedereinstieg nach >18 Jahren Familienpause zwar wenig zu tun. Sie müsste aber andere wichtige Gründe haben. Wäre sie denn gesundheitlich in der Lage, diese Tätigkeit wieder auszuführen?
Ich tendiere zu 0€ Trennungsunterhalt. Weil sie wissentlich und auch vorsätzlich ihr sicheres, aber spaßfreies Einkommen hat sausen lassen.
Heißt das nicht Obliegenheitsverletzung?

Aber das wird wohl das F-Gericht entscheiden.


Sie hat gekündigt kurz nachdem ich ausgezogen bin.
Gesundheitlich gibt es keine Einschränkungen. Sie arbeitet ja auch bereits vollzeit. Aber nur in einem "Hilfsjob".
Trennungsunterhalt bekommt sie ja auf jedenfall bis zur Scheidung.
Es geht nur um nachehelichen Unterhalt, ob ihr dieser wegen ehebedingter Nachteile und langer Ehedauer zusteht.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Käpsele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Du hast falsche Vorstellungen hinsichtlich der Berechnung des Unterhaltsanteils aus ehebedingten Nachteilen.

Hier kommt es primär garnicht darauf an, dass sie die ihr freigehaltene Stelle jetzt hat sausen lassen, denn es wird bei dieser Unterhalts"art" nur die Differenz berechnet (geschätzt) die sie, wenn sie durchgearbeitet hätte, heute mehr erzielen könnte. Es wird also mit einem fiktiven Wert Stand Monat der Wirksamkeit der Scheidung gerechnet.

Die Ausfallzeiten für die Kindererziehung in den ersten drei Jahren wird dabei stets anerkannt. Ob darüber hinaus auch bis zur Trennung hängt von der Begründung und deren Glaubhaftigkeit ab.

Wenn Du z.B. stets gegen eine Arbeitsaufnahme warst wäre das eine gute Begründung. Zum einen für die ehebedingt eingetretenen Nachteile, zum andern aber auch für Unterhalt aus Billigkeitsgründen (lange Ehe).

Dazu ein stark vereinfachtes Beispiel:

Sie war zum Zeitpunkt der Arbeitseinstellung in der Gehaltsgruppe 5, heute wäre sie im Rahmen der Regelbeförderung in Gehaltsgruppe 7, wäre aber, wenn sie jetzt vom Wiedereinstiegsangebot Gebrauch gemacht hätte nur in die 5 eingestuft.
Dann besteht der ehebedingte Nachteil aus den Ehejahren in der Gehaltsgruppendifferenz von 5 zu 7.

Ihre Entscheidung, die Arbeitsmöglichkeit wahrzunehmen, spielt also für Dich insoweit keine Rolle.

Sie könnte eine Rolle spielen, wenn Unterhalt wegen einer anderen Unterhalts"art" (Nachzulesen in den §§ 1570 ff BGB gefordert werden sollte. Denkbar wäre Aufstockungsunterhalt. Aber dann würde ihr auch ein fingierter Verdienst nach Gruppe 5 (aus dem Beispiel) vorab angerechnet.

Grundsätzlich steht vor dem nachehelichen U-Anspruch der Grundsatz der Eigenverantwortung § 1569 BGB .
Die immer noch in manchen Köpfen festgesetzte Meinung das einmal Chefarztehefrau immer (unterhaltsmäßig) Chefarztehefrau wurde schon vor ettlichen Jahren bei der großen Unterhaltsreform gekippt.

Hinsichtlich des Trennungsunterhaltes wirkt sich ihre Arbeitsverweigerung allerdings nicht aus, da im Trennungszeitraum keine Erwerbsobliegenheit begründet wird.

Berry


Danke für die Antwort.
Zwar steht der Grundsatz der Eigenverantwortung im Vordergrund, aber scheinbar ist ja allein die Tatsache lange verheiratet gewesen zu sein Grund genug um nachehelichen Unterhalt einzufordern. Verstehen tue ich das nicht ganz

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Käpsele):
ber scheinbar ist ja allein die Tatsache lange verheiratet gewesen zu sein Grund genug um nachehelichen Unterhalt einzufordern.


Ich hatte oben erklärt, dass genau das nicht mehr der Fall ist.

Ehebedingte Nachteile beinhaltet Nachteile.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Käpsele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Käpsele):
ber scheinbar ist ja allein die Tatsache lange verheiratet gewesen zu sein Grund genug um nachehelichen Unterhalt einzufordern.


Ich hatte oben erklärt, dass genau das nicht mehr der Fall ist.

Ehebedingte Nachteile beinhaltet Nachteile.

Berry


Dann hat jede Frau die während der Ehe ihren Job aufgegeben hat einen ehebedingten nachteil? Oder wie lässt sich dieser feststellen.?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo

Zitat (von Käpsele):
Dann hat jede Frau die während der Ehe ihren Job aufgegeben hat einen ehebedingten nachteil? Oder wie lässt sich dieser feststellen.?


Wenn sie zum Beispiel ihre Arbeit aufgegeben hat und zu Gunsten des Mannes zurückgesteckt hat.

"Ich kümmere mich um die Kinder, damit du in deinem Job Karriere machen kannst"

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Käpsele):
Dann hat jede Frau die während der Ehe ihren Job aufgegeben hat einen ehebedingten nachteil? Oder wie lässt sich dieser feststellen.?


Ich schreib doch nicht chinesisch, oder? Es heißt nicht während der Ehe eingetretene sonder ehebedingte Nachteile. Und die Jobaufgabe ist, dass hatte ich deutlich geschrieben, kein Kriterium soweit es um nachehelichen Unterhalt geht..

Die Nachteile müssen in direktem Zusammenhang mit der ehelichen Lebensplanung beider Ehepartner stehen. Edy hat ja schon ein Beispiel dazu genannt.
Ein weiteres wäre, dass der Mann im klassischen oder meinetwegen auch überholten Rollenverständnis nicht will, dass seine Frau arbeitet. Auch dann wäre der Zusammenhang zwischen Ehe und Entscheidung zur Arbeitsaufgabe hergestellt.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von Käpsele):
Oder wie lässt sich dieser feststellen.?
Zunächst wirst du doch wissen, WARUM deine Frau ehebedingte Nachteile geltend machen könnte.
Deine Frau behauptet sogar schon, welche zu haben. Welche führt sie denn ins Felde? Außer der langen Ehezeit...
Zitat (von Käpsele):
Da wurde die Stelle bis zum. 18. Geburtstag des jüngsten Kindes freigehalten.
Deine Frau müsste also wichtige *ehebedingte*Gründe nachweisen, warum sie 18 Jahre (minus Kindererziehungszeiten) weder ihre alte Stelle noch irgendeine andere angenommen hat bzw. annehmen konnte.

Staubwischen, Kinderkutschieren usw. dürfte eher nicht in die Kategorie *ehebedingter Nachteil* fallen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Käpsele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Käpsele):
Oder wie lässt sich dieser feststellen.?
Zunächst wirst du doch wissen, WARUM deine Frau ehebedingte Nachteile geltend machen könnte.
Deine Frau behauptet sogar schon, welche zu haben. Welche führt sie denn ins Felde? Außer der langen Ehezeit...

Ich habe keine Ahnung. Es kam nur ein Schreiben der Anwältin das nachehelicher Unterhalt gefordert wird. Ohne Angaben von Gründen (erstmal). Ich kann mir keinen Reim drauf bilden was sie will. Sie hat doch einen Job.


Zitat (von Käpsele):
Da wurde die Stelle bis zum. 18. Geburtstag des jüngsten Kindes freigehalten.
Deine Frau müsste also wichtige *ehebedingte*Gründe nachweisen, warum sie 18 Jahre (minus Kindererziehungszeiten) weder ihre alte Stelle noch irgendeine andere angenommen hat bzw. annehmen konnte.

Staubwischen, Kinderkutschieren usw. dürfte eher nicht in die Kategorie *ehebedingter Nachteil* fallen.


Ich muss wohl alles auf mich zukommen lassen bevor ich jemals weis warum die Anwältin meint meine ex müsste nachehelichen Unterhalt bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Käpsele):
ch muss wohl alles auf mich zukommen lassen bevor ich jemals weis warum die Anwältin meint meine ex müsste nachehelichen Unterhalt bekommen.


Natürlich.

Da nachehelicher Unterhalt kein Selbstläufer ist, muss die Forderung begründet werden.

Und erst dann kann man prüfen und reagieren.

Aber es wird im Vorfeld viel gefordert bzw. eine Drohkulisse aufgebaut wohl wissend, dass es nicht unbedingt durchsetzbar ist. Das ist halt so das Spiel.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Käpsele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für all eure Antworten

0x Hilfreiche Antwort

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