Nachehelicher Unterhalt - müsste sie ihren Unterhalt jetzt nicht wieder allein aufbringen?

25. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Gartenfreund13
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachehelicher Unterhalt - müsste sie ihren Unterhalt jetzt nicht wieder allein aufbringen?

Hallo ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen.
Ich bin seit August 2003 getrennt lebend und ausgezogen. Meine Frau hat die Scheidung rausgezögert.Bin seit Januar 2005 Geschieden.Ich habe mit meiner Ex 1 gemeinsames Kind das im Mai2007 8 Jahre wird.Ich habe bei meinem Auszug ihr das gesamte Mobiliar incl.einen Motorroller überlassen.Dazu habe ich noch 7000 Euro Schulden übernommen.Ich bezahle nun schon seit August 2003 Unterhalt für Die Ex und fürs Kind.Es gibt keine Unterhaltstitel .Meine EX hat seit2005 wieder einen neuen Lebenspartner .Mein Sohn sagte mir das er wieder einen neuen Papa einen neue Oma und Opa hat bei denen sie auch regelmäßig an den Wochenenden übernachten.Ferner haben sie auch schon gemeinsame Urlaube verbracht und andere Famileinfeste zb.Einschulung ,Weinachten.Sie haben aber keine gemeisammen Wohnsitz.Meine Ex hat das alleinige Sorgerrecht weil sie uns immer belässtigt hat und uns Vorschrifften machen wollte.
Jetzt habe ich die Meinung das sie eigentlich ihren Unterhalt auch wieder allein Aufbringen müsste Arbeiten neuer Lebenspartner?Ich selber bin wieder sie 2005 glücklich verheiratet Und habe vor kurzem ein neues Hüftgelenk bekommen Ich sehe ein das ich wieterhin den Kindesunterhalt zahle das ist ja Normal.Aber ich sehe es nicht ein das ich mir für meine Ex und ihren Lebenspartner die Knochen kaputt Arbeite.Ich bin44 Jahre alt und ich finde jeder ist doch selbst verantwortlich für sein Leben und ich habe schon genug bezahlt.Nun habe ich von der Unterhaltsreform gehört vieleicht kann mir jemand dazu Tipps geben.Ich habe gehört das sich dazu im April 2007 was ändert.
Liebe Grüsse

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ostseeperle
Status:
Schüler
(310 Beiträge, 24x hilfreich)

hallo gartenfreund

Nach herrschender Rechtsprechung ist es einem Unterhaltspflichtigen unzumutbar, seinem früheren Ehepartner uneingeschränkt Unterhalt weiterzuzahlen, wenn sich dieser einem anderen Partner zugewandt und sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliche Verbindung anzusehen ist. Eine solche Verfestigung wird in der Regel nach 2 bis 3 Jahren angenommen (BGH NJW 1997, 1851 ). Anerkannt ist weiterhin, dass der vorgenannte Zeitraum im Einzelfall kürzer sein kann, etwa bei dem Zusammenleben in einem gemeinsam gekauften Haus (vgl. Köln FamRZ 2000, 290 ; Hamburg FamRZ 2002, 1038 ; OLG Schleswig-Holstein , Urteil vom 01. 03. 2004 , Az.: 15 UF 197/03 ). Entscheidend ist immer der Grad der eheähnlichen Verfestigung im Einzelfall (vgl. BGH NJW 2002, 1947 ).
Da die Mutter aber noch ein 8 kind hat braucht sie noch nicht arbeiten gehen .
Mfg Ostseeperle
.

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#2
 Von 
Audio001
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,

bin kein Jurist, insoweit Antwort nur aus eigener Erfahrung!

Wichtiger Aspekt für die Dauer der Unterhaltspflicht ist nach der jetzigen Rechtsprechung 1. wie lange Du verheiratet warst und 2. wann dein Sohn das 18. Lebensjahr erreicht.- Aus der Dauer der Ehe wird nach gängiger Rechtsprechung entschieden wie lange Du Aufstockungsunterhalt leisten mußt, aus der Frage des Alters deines Sohnes wird beantwortet wie lange Betreuungsunterhalt zu zahlen ist respektive inwieweit deiner Ex eine Beschäftigung zugemutet werden kann (die dann natürlich den Unterhaltsanspruch mindern würde). Mußt Du aber einklagen, da sie sicherlich nicht freiwillig ihren Unterhaltsanspruch reduzieren wird. Paß aber auf! Sofern deine neue Partnerin ebenfalls Einkommen hat, könnte dieses aufgrund der gemeinsamen Haushaltsführung sich wieder so auwirken, dass sich dein unterhaltsrelevantes Einkommen erhöht!

Ob deine Ex nun einen neuen Freund (oder Lebenspartner)hat oder nicht spielt erst einmal für deine Unterhaltspflicht keine Rolle, weil beide ja keinen gemeinsamen Hausstand begründet haben! Im übrigen kann erst ab 2 1/2 Jahren Zusammenlebens mit einem neuen Lebenspartner überhaupt von einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gesprochen werden und auf Abänderung des Unterhalts von Dir geklagt werden. (klar das Du in diesem Fall die Beweislast trägst!)- Es sei denn, sie heiraten;- aber warum sollte sie?!

Alles andere interessiert im deutschen Unterhaltsrecht nicht!

Du solltest mal mit einem qualifizierten Anwalt prüfen, ob durch deine Hüftgelenks Operation möglicherweise deine Erwerbsfähigkeit gemindert ist und dadurch die Chance besteht (unabhängig von deiner Erwerbsobliegenheit!) eine andere Tätigkeit anzunehmen oder anzustreben, die möglicherweise für dich auch mit einem geringeren Einkommen verbunden ist.- In diesen Falle könnte sich über eine Abänderungsklage dein zu zahlender Unterhalt möglicherweise auch reduzieren lassen. Aber denke dran, wenn eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit besteht (und dies zu einer Einkommnsminderung führt), mußt Du dieses beweisen können und das kann bedeuten, dass neben Attesten diese Einschränkung auch durch einen durch das Gericht bestellten Gutachter bestätigt werden muß! Was natürlich immer noch offen läßt wie ein Richter entscheidet (denn du weißt ja; "vor Gericht und auf offener See ist man..." Kein einfacher Weg, denn deine EX wird wahrscheinlich nicht freiwillig auf Unterhalt verzichten wollen!

Mit dem Thema "Eigenverantwortung" hast Du schon recht, aber in unserer "Mitnehmer- Gesellschaft" spielt das leider keine Rolle mehr.- Auch die gängige Rechtsprechung kann derzeit damit nicht mehr viel anfangen! Einmal verheiratet heißt im Regelfall für den Unterhaltspflichtigen derzeit "immer verheiratet"!

Von der Reform des Unterhaltsrechts (sieht eher wieder mal eher wie ein Reförmchen aus, wo die Politik den Weg des geringsten Widerstandes sucht!) kann man derzeit glaube ich nicht so viel erwarten, da die Altfälle einen gewissen Vertrauensschutz unterliegen und Änderungen nicht die Altfälle betreffen sollen!

Tip: Sprich mal mit deinem Bundestagsabgeordneten in deinem Wahlkreis, denn der entscheidet darüber!

Sorry, war nicht sehr motivierend, aber das ist die Realität des Unterhaltsrechts in Deutschland!

Gruß

Volker


Wer sein Recht sucht wird es nicht finden; wer für Gerechtigkeit kämpft, dem kann Gerechtigkeit widerfahren; wer nichts tut und aufgibt hat schon verloren!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dreamland
Status:
Schüler
(293 Beiträge, 19x hilfreich)

Hallo

Es ist nicht zwingend notwendig, das die beiden zusammen wohnen. Schon regelmäßige Urlaube zusammen, gemeinsames Feiern von Familienfesten, können eine gefestigte Parnterschaft bezeugen. Auch die Aussage des Kindes, mit dem neuen Papa und den neuen Grpßeltern, kann mit zum tragen kommen. Letztendlich ist das allerdings eine Entscheidung des Richters, ob er den EU versagt oder kürzt oder so weiter behält. Eine gute Argumentation kann sehr viel erreichen.
Da das Kind allerdings erst 8 Jahre ist, wird ihr sicherlich BU bewilligt werden. Schau mal in den Leitlinien deines OLG nach, ab wann deiner Ex eine Teilzeitstelle zugemutet wird. Bei den meisten OLG`s ist das mit 8 Jahren oder dem Beenden der Grundschule. Ihr könnte dann ein fiktives Einkomen zugerechnet werden, somit sich dein zu zahlender EU verringern könnte.

Grüßle dream

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