Nachehelicher Unterhalt und Kreditzahlung

15. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12331.01.2021 10:09:08
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 40x hilfreich)
Nachehelicher Unterhalt und Kreditzahlung

Servus, folgender Fall:
Mann und Frau sind geschieden, Mann zahlt Kredit für gemeinsames Haus weiter. Mann bezahlt keine Nachehelichen Unterhalt, da die Kreditzahlungen des Mannes miteinberechnet wurden.
Das Haus wird von niemandem bewohnt, also hat keiner einen Vorteil durch die Immobilie.
Soweit so gut.
Nun soll das Haus verkauft werden.
Beiläufig sagt die Frau, sie wäre schon seit längerem wieder verheiratet.
Wie verhält es sich nun mit den Kreditzahlungen?
Dass der Mann die hälftige Zahlung seit der erneuten Eheschließung zurückverlangen kann, ist nur fair.
Aber wie soll er nun vorgehen?
Geht das auch ohne Anwalt?

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18 Antworten
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#1
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Ich würde das Gespräch mit der EX suchen, allerdings spricht das Verschweigen der erneuten Ehe ja nicht wirklich dafür, dass man sich einvernehmlich einigen kann.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31822 Beiträge, 5609x hilfreich)

Zitat (von Sisaak):
Mann bezahlt keine Nachehelichen Unterhalt, da die Kreditzahlungen des Mannes miteinberechnet wurden.
Ging das auch ohne Anwalt zu vereinbaren? Meist gibt es eine Ausschlussklausel...

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#3
 Von 
guest-12331.01.2021 10:09:08
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 40x hilfreich)

Der Unterhalt wurde vom Jobcenter berechnet. Ging soweit ohne Anwalt.

Gespräch wäre erwünscht. Ist aber utopisch....

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31822 Beiträge, 5609x hilfreich)

Zitat (von Sisaak):
Der Unterhalt wurde vom Jobcenter berechnet.
Das JC berechnet nachehelichen Unterhalt? Das habe ich ehrlicherweise noch nie gehört. Und dann kommt +/- 0 wegen Kreditschulden raus?
Zitat (von Sisaak):
Dass der Mann die hälftige Zahlung seit der erneuten Eheschließung zurückverlangen kann, ist nur fair.
Warum?
Zitat (von Sisaak):
Aber wie soll er nun vorgehen?
Der Mann sollte zunächst schriftlich fordern, was er sich vorstellt. Das ist ja die Variante, wenn kein Gespräch zustande kommt.
Später muss evtl. doch ein Anwalt dazugeholt werden.

-- Editiert von Anami am 15.02.2020 18:45

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38279 Beiträge, 13968x hilfreich)

Die Frage ist doch, ob überhaupt nachehelicher Unterhalt geschuldet wurde. Wenn das nicht im Scheidungsverfahren geklärt wurde, dann wird es kompliziert. Klar rechnet auch das JC. Zumindest immer dann, wenn es überprüft, ob nicht andere zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden können. Ob diese Berechnungen richtig sind, ob überhaupt das bEstehen eines Unterhaltsanspruchs richtig eingeschätzt wird, das ist eine ganz andere Frage.

Wenn der Mann nur deshalb nicht zahlen musste, weil er eben allein für das Haus aufgekommen ist, dann wäre eine Aufteilung wie von der Frau angepeilt zutreffend. Dann hätten wir nämlich letztlich eine Aufrechnungssituation. Aber, das wissen wir ja nicht.

Hier ist noch einiges an Klärungsbedarf.

wirdwerden

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#6
 Von 
guest-12331.01.2021 10:09:08
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 40x hilfreich)

Das JC hat, da die Exfrau Leistungen dort beantragt hat, den Unterhalt für Exfrau und Kind berechnet.
Zu dieser Berechnung wurden sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Mannes herangezogen. U.a. die Kredittilgung für das gemeinsame Haus, die der Mann seit der Trennung alleine getragen hat.
Ergebnis dieser Berechnung war, dass der Mann den Mindestunterhalt für das Kind bezahlt und der Ehefrau aufgrund der hohen Ausgaben das gemeinsame Haus betreffend nicht unterhaltsfähig ist.
Soweit dazu.
Da nun die unterhaltspflicht der Exfrau gegenüber seit deren erneuten Heirat erloschen ist, der Mann aber weiterhin den Kredit für das gemeinsame Haus alleine bezahlt, unwissend natürlich der erneuten Eheschließung, kann er doch hälftig die seit der erneuten Eheschließung der Exfrau von ihm alleine getragene Kredittilgung zurückverlangen.
Zudem kann er doch nun von der Exfrau verlangen, zukünftig die Hälfte der Tilgung zu übernehmen?

Oder lieg ich da völlig daneben?

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#7
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Zitat (von Sisaak):
Das JC hat, da die Exfrau Leistungen dort beantragt hat, den Unterhalt für Exfrau und Kind berechnet.
Zu dieser Berechnung wurden sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Mannes herangezogen. U.a. die Kredittilgung für das gemeinsame Haus, die der Mann seit der Trennung alleine getragen hat.
Ergebnis dieser Berechnung war, dass der Mann den Mindestunterhalt für das Kind bezahlt und der Ehefrau aufgrund der hohen Ausgaben das gemeinsame Haus betreffend nicht unterhaltsfähig ist.
Soweit dazu.
Da nun die unterhaltspflicht der Exfrau gegenüber seit deren erneuten Heirat erloschen ist, der Mann aber weiterhin den Kredit für das gemeinsame Haus alleine bezahlt, unwissend natürlich der erneuten Eheschließung, kann er doch hälftig die seit der erneuten Eheschließung der Exfrau von ihm alleine getragene Kredittilgung zurückverlangen.
Zudem kann er doch nun von der Exfrau verlangen, zukünftig die Hälfte der Tilgung zu übernehmen?

Oder lieg ich da völlig daneben?


Wer hat denn den Kredit aufgenommen?

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#8
 Von 
guest-12331.01.2021 10:09:08
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 40x hilfreich)

Haus gehört beiden zu 50%, Kredit läuft auf beide.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31822 Beiträge, 5609x hilfreich)

Zitat (von Sisaak):
kann er doch hälftig die seit der erneuten Eheschließung der Exfrau von ihm alleine getragene Kredittilgung zurückverlangen.
Es wurde schon beantwortet, dass der Exmann alles zurückverlangen darf, was er so möchte. Denn --verlangen--- kann man bekanntlich alles.
Man weiß hier noch nicht einmal, wer Eigentümer ist.

Wie und was auch immer das JC damals berechnet hat, kann man hier nicht bewerten...
Nach Sozialrecht gilt:
Eine zu X% eigene, aber nicht genutzte Immobilie führt in aller Regel dazu, dass JC-Leistungen nur darlehensweise gewährt werden, weil die Immobilie zwar nicht sofort, aber doch anteiliges verwertbares Vermögen darstellt.
Die Exfrau dürfte während des Alg2-Leistungsbezuges mehrfach aufgefordert worden sein, die Immobilie zu verwerten.
Sollte der Leistungsbezug nach neuer Eheschliessung beendet worden sein, müsste das JC die darlehensweisen Leistungen auch längst zurückgefordert haben.

Ich meine, ohne unparteiischen Dritten, der Einblick in den Sachverhalt bekommt, wird das Verlangen des Exmannes nicht erfolgreich ausgehen.

Vielleicht geht diese Variante: Der Exmann verkauft das Haus und zahlt vom Erlös nur den Teil an die Exfrau zurück, der ihr aus früheren Zeiten unstreitig zusteht.

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#10
 Von 
guest-12331.01.2021 10:09:08
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 40x hilfreich)

Es geht hier doch nicht um das was das JC berechnet hat.
Und auch nicht was das JC von der Exfrau zurückverlangt oder nicht.
Es geht hier darum, dass die Frau neu verheiratet ist. Diese Tatsache hat sie dem Exmann verschwiegen.
Dieser hat den Kredit brav weiterbezahlt, in der Annahme, unterhaltspflichtig gegenüber der Exfrau zu sein.
Diese Unterhaltspflicht ist jedoch seit der erneuten Eheschließung der Exfrau erloschen.

Der Exmann hat somit den Kreditanteil der Exfrau über Monate hinweg mitbezahlt.

Das Haus gehört wie oben bereits erwähnt beiden zu gleichen Teilen und der Kredit läuft ebenfalls auf beide.

-- Editiert von Sisaak am 16.02.2020 11:54

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#11
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Zitat (von Sisaak):
Es geht hier doch nicht um das was das JC berechnet hat.
Und auch nicht was das JC von der Exfrau zurückverlangt oder nicht.
Es geht hier darum, dass die Frau neu verheiratet ist. Diese Tatsache hat sie dem Exmann verschwiegen.
Dieser hat den Kredit brav weiterbezahlt, in der Annahme, unterhaltspflichtig gegenüber der Exfrau zu sein.
Diese Unterhaltspflicht ist jedoch seit der erneuten Eheschließung der Exfrau erloschen.

Der Exmann hat somit den Kreditanteil der Exfrau über Monate hinweg mitbezahlt.

Das Haus gehört wie oben bereits erwähnt beiden zu gleichen Teilen und der Kredit läuft ebenfalls auf beide.

-- Editiert von Sisaak am 16.02.2020 11:54


Der beste Weg ist der Gang über einen Anwalt, der dann alles berechnen und eine Lösung in die Wege leiten kann. Bis dahin wird dem Mann nichts anderes übrig bleiben als weiterhin den vollen Betrag abzuzahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31822 Beiträge, 5609x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der Mann sollte zunächst schriftlich fordern, was er sich vorstellt. Das ist ja die Variante, wenn kein Gespräch zustande kommt.
Zitat (von Anami):
Es wurde schon beantwortet, dass der Exmann alles zurückverlangen darf, was er so möchte. Denn --verlangen--- kann man bekanntlich alles.
Und was ist an diese beiden obigen Aussagen unverständlich?
Zitat (von Sisaak):
Diese Tatsache hat sie dem Exmann verschwiegen.
Ja, schon gelesen und verstanden. Sollte sie verpflichtet gewesen sein, ihrem Exmann die Eheschließung mitzuteilen? Dann dieses Gesetz zitieren und im *Verlangens-Brief* einfügen.

Ihren *sog. nachehelichen Unterhaltsanspruch* kann die Exfrau auch schon vorher (ohne Eheschließung) verloren haben.
Der Exmann kann zunächst Auskunft nach § 1580 BGB verlangen.

Zitat (von Sisaak):
Und auch nicht was das JC von der Exfrau zurückverlangt oder nicht.
Nun ja, vielleicht doch. Wenn auch nicht direkt für den Exmann.
Denn der Exmann hat doch den nachehelichen Unterhalt gar nicht an die Exfrau gezahlt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Wurde denn im Zuge der Scheidung keine Scheidungsfolgevereinbarung getroffen? Wie sah es mit dem Unterhalt im Trennungsjahr aus? Ich hätte mich niemals auf die Berechnung vom Jobcenter verlassen. Auch sollte berücksichtigt werden, dass wenn die EX die Hälfte übernimmt, sein Vermögen steigt und somit evtl. auch mehr Kindesunterhalt zu zahlen ist. Arbeitet die Ex?Könnte sie überhaupt die Hälfte zahlen?Warum wurde das Haus nicht nach der Trennung verkauft und der Kredit mit dem Erlös beglichen?

-- Editiert von Catslove am 16.02.2020 13:28

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#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Sisaak):
Es geht hier doch nicht um das was das JC berechnet hat.


Richtig. das steht nicht im Vordergrund, wäre aber wichtig zu wissen um die Situation in ihrer Gesamtheit abzuschätzen.

Zitat (von Sisaak):
Es geht hier darum, dass die Frau neu verheiratet ist. Diese Tatsache hat sie dem Exmann verschwiegen.


Das ist völlig nebensächlich, da es keine gesetzlich Pflicht zur Information gibt.
Wenn die Frau also verpflichtet gewesen wäre, kann dies nur auf vertraglicher Vereinbarung berihen.
Doch eine solche wurde mit noch keinem Wort erwähnt.

Aber, das kommt völlig nebulös durch, muss es doch eine irgendwie ausgestaltete Vereinbarung geben, die den Ex verpflichtet dien Kredit alleine zu bedienen.
Also bitte mal - und zwar sehr konkret - zu Potte kommen und auf das einzig Wichtige eingehen.
Und nebenbei auch erklären, ob es eine Unterhaltspflicht des Mannes an die Frau gab.
Auch das bitte konkret.

Berry

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#15
 Von 
guest-12331.01.2021 10:09:08
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 40x hilfreich)

Erstmal danke für die Antworten.
1. Das Jobcenter hat den Unterhalt berechnet, eine Anwältin hat die Berechnung geprüft und freigegeben.

2. Die Exfrau hat zum Zeitpunkt der Trennung und darüber hinaus im Haus gewohnt. Dadurch war kein früherer Verkauf möglich.

3. Das Kind lebt seit 6 Monaten beim Vater, daher keine Kindes-Unterhaltszahlungen an die KM.

4. Der Mann bezahlt den Kredit alleine. Schließlich hat die Frau Zeit ihres Lebens nie gearbeitet.
Zudem haftet der Mann ja aus gesamtschuldnerischen Grunden für den Kredit. Die Exfrau ist ja nicht Zahlungsfähig. Der Bank ist ja egal, woher das Geld kommt, solange es kommt...

5. Durch den Hausverkauf würde die Exfrau nun zahlungsfähig werden.
Bisher bezahlt die Exfrau auch keinen Unterhalt für das beim Mann lebende Kind. Inwieweit kann ein Erlös aus dem Hausverkauf dafür herangezogen werden?

6. Ob die Exfrau die Wiederheirat angeben hätte müssen, weiß ich nicht. Aber gibt es keine Verpflichtung zur Mitteilung von Veränderungen? Wenn nicht mir gegenüber, dann zumindest dem JA gegenüber?

7. Zum Hausverkauf sei gesagt: das Haus hätte früher verkauft werden können.
Da aber ein Umzug der KM mit dem gemeinsamen Sohn ins Ausland im Raume stand, wurde das gemeinsame Haus behalten um der KM eine Möglichkeit des Bleibens zu ermöglichen.
Das heißt wenn das Haus früher verkauft worden wäre, hätte die KM eine Umzugsgrund vorgeschoben.
Das Kind ist übrigens nicht grundlos beim KV.


0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31822 Beiträge, 5609x hilfreich)

zu 1. Das ist trotzdem noch nicht zu Ende gerechnet.

Zitat (von Sisaak):
Das Haus wird von niemandem bewohnt,
Zitat (von Sisaak):
Die Exfrau hat zum Zeitpunkt der Trennung und darüber hinaus im Haus gewohnt.
zu 2. Gleich korrekt wäre besser gewesen. Die Antworten wären andere gewesen.
zu 3. Dann ist jetzt der KV der Kindergeldberechtigte. Wenn die Exfrau noch immer nicht unterhaltsfähig ist, kann der KV UHV für das minderj. Kind beantragen. Das Kind ist inzwischen vielleicht nicht mehr minderjährig? Und evtl. auch nicht mehr unterhaltsberechtigt?
Zitat (von Sisaak):
Schließlich hat die Frau Zeit ihres Lebens nie gearbeitet.
zu 4. Sollte man das gestern schon hellsehen?
zu 5. Das kann verrechnet werden.
zu 6. Das ist Sache der Exfrau. Der Exmann kann nach § 1580 BGB Auskunft über Einkommen und Vermögen verlangen. zB jährlich. Oder halbjährlich. Das obliegt dem Exmann.
7. Das hat nichts mit der Eingangsfrage zu tun.

Warum man als Fragesteller nun erst in Beitrag #15 mal mit den Fakten rausrückt--- ist nicht zu verstehen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12331.01.2021 10:09:08
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 40x hilfreich)

Das Kind is 6 Jahre alt. Das Kind erhält bereits Leistungen nach dem UVG.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31822 Beiträge, 5609x hilfreich)

Zitat (von Sisaak):
Das Kind erhält bereits Leistungen nach dem UVG.
Das bedeutet: Nach dem Hausverkauf wird die UHV-Stelle benachrichtigt, dann wird von dieser die KM angeschrieben und von ihr die Rückzahlung des UHV gefordert... für die 6 Monate.
Es wird also zwischen den Exen vieles verrechnet werden müssen.
Zitat (von Sisaak):
Aber gibt es keine Verpflichtung zur Mitteilung von Veränderungen?
Bitte lies doch den § 1580 BGB nach. Manche kommen ihren Pflichten leider nicht nach.

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