Nachforderung Elternbeitrag aus 2018 und 2017

10. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.03.2024 19:38:31
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachforderung Elternbeitrag aus 2018 und 2017

Hallo zusammen,

ich habe diese Woche einen Brief von der Stadt bekommen und bin mir unsicher was die gesetzliche Lage angeht und möchte von daher um Rat fragen.

Vorerst eine Zusammenfassung des Briefes.

Seite 1:

- gemäß §3 der Elternbeitragssatzung des Stadt X (NRW) (gültige Fassung für den Zeitraum der Nachberechnung) werden Sie für die Inanspruchnahme einer Tagesbetreuung der Stadt X Ihres Kindes zu einem öffentlich-rechtlichen Elternbeitrag herangezogen.
- Forderung der Einkommensverhältnisse (letzte Abrechnung 2018, sowie Steuer 2018)
- ggf. andere Einkommensnachweise



Seite 2 ist eine Zweitschrift, Adressiert an die Kindsmutter, datiert auf den 10 August 2021 (wtf?)

- Festsetzungsbescheid von Amts wegen per Postzustellungsurkunde
- angeblich wurden 2017 keine angaben zum Einkommen gemacht, also soll der Höchstbetrag festgesetzt werden und es wird für den 1.8.2017 bis 31.12.2017 eine Nachzahlung von 595€ gefordert.
- weiterhin steht in dem Schreiben, dass mehrmals um die Einkommensnachweise gebeten wurde (19.1.21, 19.3.21 und 1.6.21) während alles an meine Ex adressiert wurde, ich aber mit im Briefkopf als Ansprechpartner stehe. Ich stehe an Ihrer Adresse nicht auf der Klingel!


Das ganze ist extrem verwirrend und ich bin mir nicht ganz sicher ob die Forderung nicht eh schon seit Ende 2021 verährt ist?
Hatte jemand einen vergleichbaren Fall und kann mir da eventuell Rat geben?


Gruß,
Patrick

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5 Antworten
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#2
 Von 
guest-12301.03.2024 19:38:31
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Wortlaut des §3?


Mein Fehler, hier der Paragraph 3:

Beitragspflichtiger Personenkreis
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit
denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil oder mit einer
dieser rechtlich gleichgestellten Person zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach §
32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die
diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. Von ihnen wird kein Elternbeitrag
erhoben.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.


Gruß,
Patrick

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Eventuell hat deine Ex während eurer Beziehung einen Antrag auf Ermäßigung des Elternbeitrages bzw. Freiplatz gestellt, aber einfach keine Einkommensunterlagen eingereicht.

Da sie dann anschließend trotz Bescheid auch nicht bezahlt hat (und eventuell sogar schon erfolglos Vollstreckungsmaßnahmen gegen sie eingeleitet wurden, von denen du nichts weißt), wirst du jetzt im Rahmen der Gesamtschuldnerhaftung in Anspruch genommen.

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#4
 Von 
guest-12301.03.2024 19:38:31
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
wirst du jetzt im Rahmen der Gesamtschuldnerhaftung in Anspruch genommen.


Und dagegen lässt sich nicht vorgehen? Es kann doch nicht sein, dass ich aufgrund der Unfähigkeit anderer belangt werden soll.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Klar kann man sich theoretisch gegen jede Forderung wehren. Ob dafür Erfolgsaussichten bestehen, kann nur ein Anwalt nach Sichtung aller Unterlagen verbindlich beurteilen.

Grundsätzlich ist es mal so, dass du den Kitavertrag mit unterschrieben hast und damit auch dafür, dass du die Kosten in Form des Elternbeitrages trägst. Die Ermäßigung oder Befreiung vom Elternbeitrag erfolgt davon losgelöst nur auf Antrag beim Jugendamt. Dass du deiner Ex scheinbar die finanziellen Angelegenheiten überlassen hast und sie dann bei diesem Antrag durch fehlende Mitwirkung versagt hat, hilft dir jetzt jedenfalls nicht weiter. Du hättest auch einen eigenen Antrag stellen und die Unterlagen einreichen können.

Wenn jedoch keine Befreiung oder Ermäßigung vorliegt, dann haftet ihr beide für das, was ihr unterschrieben habt. Für mich sieht die Forderung daher zumindest auf den ersten Blick plausibel aus.

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