Nachgewiesene Kosten des Umgangs....

5. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)
Nachgewiesene Kosten des Umgangs....

....senken die Unterhaltspflicht

Ausgeurteilt am 16.10.2012 vom OLG Berlin - Brandenburg und unter dem Aktenzeichen 10 UF 10/12 zu finden.

Tatbestand:

Unterhaltpflichter Kindesmutter konnte nur fiktiv ein bereinigtes Netto von 1000 € angerechnet werden.

Da die Kindesmutter aber ihre Umgangskosten in Höhe von 60 € nachgewiesen hatte, entfiel auch eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 50 €, da durch den Umgang der notwendige Selbstbehalt von 950 € schon unterschritten war.

Also umgangsverpflichtete Mamas und Papas nehmt Euren Umgang fleissig war, hebt Belege auf und weisst ihn nach.

Dann kommt ihr unter Umständen um eine Unterhaltsverpflichtung eventuell ganz oder teilweise herum.

Sollte bereits ein Titel bestehen, fordert vom Obhutselernteil eine Abänderung des Titels wegen Umgang. Ist der Obhutselternteil nicht zu einer freiwilligen Abänderung bereit, dann geht zu einem Anwalt und lasst Euch beraten, ob eine Klage Sinn macht.

lg Camper




-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

2 Dinge machen das Urteil nicht zu einem Präzedenz-Urteil, was die Anrechnung von Umgangskosten angeht:

1. Unterhaltspflichtige ist / wäre hier eine Mutter.
Auch wenn es gern bestritten wird, aber da wir tendenziell anders Recht gesprochen als bei Vätern.

2. Es geht hier um ein ausgerechnetes fiktives Einkommen.
Laut neuester höchstrichterlicher Rechtsprechnung darf nun nicht mehr so ohne weiteres fiktives Einkommen herangezogen werden, sondern es muss sehr genau geprüft werden, ob ein fiktives Einkommen objektiv auch erzielbar ist.

Gruß,
capitano


-----------------
" "

-- Editiert Capitano am 05.11.2012 11:50

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@Capitano

Ich denke, dass hier schon richtig ausgeurteilt wurde und es auch bei einem ungelernten Mann nicht anders ausgesehen hätte. Gerade in Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung.

1000 € bereinigtes Netto bedeuten einen Brutto-Monatslohn von ca 1500 €. Bei 170 Monatsstunden wäre das ein Brutto-Stundenlohn von 8,82 €.

Für ungelernte Kräfte ein durchaus akzeptabler Lohn. Eher noch zu hoch angesetzt.

Mit der Anrechnung der 60 € hat sie das Familiengericht den Mehrbedarf berücksichtigt, den die Antragstellerin beim Jobcenter nach § 21 Abs. 6 SGB II hat.

Wichtig ist einfach, dass Umgangselternteile ihre Umgänge auch wahr nehmen und auf Heller und Pfennig die Ausgaben dokumentieren. Nur angemessene, aber auch nachgewiesene Kosten sind abzugsfähig.

So kann aus 272 € Unterhalt schnell mal nur noch 212 € Unterhalt werden und die anderen 60 € kann der Unterhaltspflichtige selbst mit dem Kind verbraten.

Das war ja immer schon eine Zentrale Forderung der Umgangselternteile.

Von 950 € notwendigem Selbstbehalt kann man ein Kind nun mal weder füttern noch bespassen.

lg Camper

lg Camper

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ihr neuer
Status:
Praktikant
(683 Beiträge, 250x hilfreich)

Und was ist daran jetzt neu? Der Ex von meiner Partnerin hat schon vor 3 Jahren seine Umgangskosten angerechnet bekommen und kriegt sie auch heute noch angerechnet. Das schöne daran ist das erstens er die Kosten gar nicht mehr hat, weil er keinen Umgang mehr pflegt, und zweitens nun jeder Steuerzahler für dieses Geld welches er sich einsteckt aufkommen muß da er Mangelfall ist. Wenn es jetzt mal gesetzlich geregelt werden würde das nur die Umgangskosten angerechnet werden können die nachweislich anfallen, abzüglich natürlich des hälftigen Kindergeld, bin ich zufrieden. Ich kann meine Umgangskosten auch nicht geltend machen, da ich Blödmann normal arbeite, einen Beruf gelernt haben und mich nicht arm rechne.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

wer hat denn jetzt wieder den Stein hochgehoben, unter dem der camper wohnt?

Jetzt müllt er das Forum für Familienrecht wieder mit seinem Halbwissen zum SGB zu.

Das genannte Urteil ist keine Neuerung. Das wurde dem camper auch schon in anderen Foren erklärt.

LG nero

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@Ihr neuer

Das steht auch ausdrücklich in dem Urteil. Nur nachgewiesene Kosten werden anerkannt.

Wenn es bei Euch so läuft, dass die Kosten auf Zuruf anerkannt werden, hat es Deine Freundin selbst in der Hand eine Änderung zu erwirken.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ihr neuer
Status:
Praktikant
(683 Beiträge, 250x hilfreich)

Tja, diese Möglichkeit hat sie nicht. Vor geraumer Zeit hatte ich bereits geschrieben das das Jugendamt in Form der Beistandsschaft eine Klage abgelehnt hat weil es sich nicht lohnen würde. Leider steht bisher nirgendwo das die Umgangskosten belegt werden müssen. Oder kennst du da einen Gesetzestext?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
auch wenn das JA als Beistand eine Klage ablehnt, heißt das nicht, das die KM nicht selbst klagen kann, ob es sinnvoll ist sein dahingestellt. Natürlich müsste der Beklagte in dem Verfahren seine Umgangskosten belegen, da er keinen pflegt, dürfte ihm dies schwer fallen.
Gruß
Andreas

-----------------
"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@Ihrneuer

quote:
Oder kennst du da einen Gesetzestext?


Natürlich.

§ 21 SGB Abs. 6 SGB II

quote:
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.


Das Mehrbedarfe im SGB II, und dazu zählt auch der Umgang nur anerkannt werden, wenn er auch belegt wird, dürfte klar sein.

Er wird ja im SGB II immer nur im Nachhinein anerkannt, nicht im voraus.

Der Umgangsverpflichtete kann nicht zum Jobcenter gehen und sagen, er möchte am WE seine Kinder besuchen und braucht dafür das Geld.

Er kann hinterher zum Jobcenter gehen und sagen: "Ich habe meine Umgangsverpflichtungen wahr genommen und das Geld dafür ausgelegt. Hier sind die Quittungen und nun fordere ich Erstattung."

Anders ist das bei Fahrten anlässlich eines Vorstellungsgespräches. Da gibt es die Erstattung auch schon mal im voraus, wenn der ALG-II Empfänger eine Einladung zu dem Vorstellungsgespräch nachweist.

lg Camper

-----------------
""

-- Editiert Camper2011 am 11.11.2012 10:59

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ihr neuer
Status:
Praktikant
(683 Beiträge, 250x hilfreich)

Nur hat leider das Sozialrecht nichts mit dem Familienrecht zu tun. Daher sind Beschlüsse aus diesem Bereich hier völligstens untinteressant. Es geht Ihm ja nicht darum das Umgang Geld kostet, sondern das er möglichst wenig Unterhalt bezahlen muß. Und das klappt ja.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@ihrneuer

Das ist kein Beschluss, sondern Gesetz.

Abgesehen davon ist die Threaderöffnung auf einen Beschluss des Familiengerichtes zurückzuführen.

Dort hat die Kindesmutter nachgewiesen, welche Kosten Ihr durch den Umgang entstehen und dadurch war sie nicht leistungsfähig.

Bei entsprechender Klage müsste auch der Kindesvater der Kinder Deiner Freundin nachweisen dass er a) Umgang hat und b) welche Kosten Ihm dafür entstehen.

Die Kinder sind glaube ich schon so alt, dass sie bezeugen können oder auch nicht, dass der Kindesvater keinen Umgang mit den Kindern pflegt.

lg

Robert

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen