Nachträgliche Zahlung von Unterhaltsvorschuss an das Jugendamt

9. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Jens72
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachträgliche Zahlung von Unterhaltsvorschuss an das Jugendamt

Hallo Liebe Forum-Mitglieder,

Ausgangssituation ist folgende:

Eine Kindsmutter bezieht von 2013 bis 2017 Unterhalt von der ARGE und der Kindsvater zahlt den ausgerechneten Unterhalt aufgrund seines bereinigten Einkommens an die ARGE .

Durch die neue Regelung des Unterhaltsvorschusses geht die Kindsmutter im 07.2017 an das Jugendamt. Der Kindsvater hat einen Zahlungsvorschlag ab dem 01.01.2018 mit dem Jugendamt vereinbart, welches auch bestätigt wurde. Dieses wurde auch bis 2019 an das Jugendamt bezahlt. Weiterhin wurde ein Rückstand z.B. von 300 EUR bestätigt.

Die UVG-Kasse bekam vom 01.07.-31.10.2017 einen Erstattungsbetrag von der ARGE bezahlt, da der Kindsvater bis zum kompletten Übergabe an das Jugendamt noch an die ARGE bezahlte.

Da die Kindsmutter nun durch eine neue Heirat kein Unterhaltsvorschuss mehr bekommen hat und das Jugendamt eine neue Sachbearbeiterin, wurde dem Kindsvater für die Zeit vom 01.07.2017 bis 31.07.2017 nicht nur die von der ARGE ausgerechneten Unterhalt verlangt, sondern das was der Kindsvater ab dem 01.01.2018 freiwillig zahlte und somit kam plötzlich ein höherer Rückstand zustande, welcher von der UVG-Kasse zurückverlangt wird.

Jedoch kam bis 2019 keine Information seitens dem Jugendamt und auch keine Nachberechnung oder Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Dass das Jugendamt so vorgehen? Oder verhält es sich wir bei einer Privatperson, dass es nach einem Jahr verjährt. wenn kein Titel oder ein Antrag aufn Wirtschaftsauskünfte vorliegt. ?

Vielen Dank im Voraus.

Gruß jens72

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

alles etwas schwierig beschrieben.

Wurdest du aufgefordert deine Auskünfte offenzulegen? von wem?

Besteht ein Titel/Jugendamtsurkunde?

ARGE gibt es schon lange nicht mehr.

Zitat (von Jens72):
Oder verhält es sich wir bei einer Privatperson, dass es nach einem Jahr verjährt. wenn kein Titel oder ein Antrag aufn Wirtschaftsauskünfte vorliegt. ?


du meinst 3 Jahre beginnend ab dem Folgejahr?


edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32195 Beiträge, 5658x hilfreich)

Den Unterhalt zahlt niemand an die Arge, die jetzt Jobcenter heißt.
Den Unterhalt zahlt man an den Kindergeldberechtigten.
Warum soll überhaupt jetzt Unterhaltsvorschuss beantragt werden?
An das Jugendam zahlt auch niemand Unterhalt oder Vorschuss. Immer an den Kindergeldberechtigten.

Was genau steht also in der Rückforderung vom JA? Bitte ganz genau.

Nach 1 Jahr verjährt da nichts.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Wenn der Unterhaltsanspruch auf das Jobcenter oder die UV-Kasse übergegangen ist, ist eine Zahlung an diese Stellen absolut sachgerecht. Davon ist hier auszugehen.

Ich denke in dem Sachverhalt ist ein Fehler, denn das Jugendamt stellt vermutlich eine Nachforderung vom 01.07.2017 bis 31.12.2017, richtig? Nämlich mit dem Betrag, den der Vater ab 01.01.2018 "freiwillig" zahlte. Damit besteht dann eigentlich nur die Frage, ob eine rechtzeitige Inverzugsetzung bzw. Rechtswahrungsanzeige vorliegt, wovon ich ehrlich gesagt auch ausgehe.

Eine Verjährung kommt nicht in Frage, eventuell aber die Einrede der Verwirkung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jens72
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die schnellen Antworten.

Ja, mir ist klar das dem Kind das Geld zu gute kommt und die Zahlung an entsprechender Stelle nur eine Formsache ist.

Die freiwillige Zahlung wurde ab dem 01.01.2018 beurkundet. Davor war das Jugendamt bis 2012 verantwortlich und es bestanden noch Stundungsbeträge beim Jugendamt, welche immer wieder in Teilen vom Kindsvater getilgt wurden.

Von 2012 bis 2017 wurde über das Jobcenter Unterhalt eingezogen und ab 07.2017 hat sich die Kindsmutter bedingt durch die neue Altersregelung an das Jugenamt gewandt.

Diese haben dann den zu viel gezahlten Unterhalt (von 07.17 bis 31.12.17 ) an das Jugendamt gezahlt, da ab 07.17 verantwortlich und der Kindsvater hatte aber bis 12.2017 bezahlt.

Dann kam das Jugendamt auf den Kindsvater zu und ohne Wirtschaftsauskunft wurde eine freiwillige Zahlung vereinbahrt, welche viel höher war als das ausgerechnete und bezahlten über das Jobcenter.

Dieses wurde beurkundet (Oder wie sich das auch immer nennt) und zusätzlich die noch offenen Rückstände aufgeführt und das für 12.2017 noch ein Betrag durch die Übertragung offen war

Es wurde alles bezahlt und auch die freiwillige Zahlung bis 02.2019.

Es wurde in keinster Weise irgend etwas anderes in diesem Zeitraum verlangt. Im Februar 2019 kam nun das Jugendamt und fordert für die Monate 07.17 bis 12.17 die Diifferenz zwischen dem Betrag der an das Jobcenter gezahlte wurde (bzw. dann als Überhang vom Jobcenter an das Jugendamt ) und dem ab dem 01.01.2018 vereinbarten freiwligen Betrag.

Hoffe es nun etwas verständlicher ausgedrückt zu haben, habe leider keine Erfahrung damit. Dafür bitte ich um Entschuldigung .

Der zu zahlende Betrag an das Jobcenter würde aufgrund der Berechnung ermittelt.

Wie gesagt, es geht lediglich um die Differenz zwischen Summe X welche 2017 bezahlt wurde zur Summe Y, der freiwillig festgelegten Summe ab 01.01.2018. Es wurde vom Jugendamt bestätigt das im Prrinzip bis auf eine Summe aus Demzember 2017 und die laufenden Zahlungen nichts offen ist.

Dann kam eine neue Sachbearbeiterin und hat 3 Tage die Akten gewälzt und festgestellt, .... Ohh da können wir ja ab 07.17 rückwirkend auch die freiwillige Zahlung verlangen

Danke . Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Dann ist es so, wie ich es mir gedacht habe. Weshalb ich auch bei meinen Aussagen bleibe.

Zitat (von smogman):
(...) Damit besteht dann eigentlich nur die Frage, ob eine rechtzeitige Inverzugsetzung bzw. Rechtswahrungsanzeige vorliegt, wovon ich ehrlich gesagt auch ausgehe.

Eine Verjährung kommt nicht in Frage, eventuell aber die Einrede der Verwirkung.


Bei einer Unterhaltsforderung bis zum Mindestunterhalt ist theoretisch gar keine Einkommensauskunft erforderlich. Denn die Beweislast für eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit liegt beim Schuldner. Wenn du in dem Zeitraum nicht über entsprechende Einkünfte verfügt und deine Erwerbsobliegenheiten erfüllt hast (was keiner hier im Forum beurteilen kann), dann solltest du dich mit Nachweisen darüber an die UV-Kasse wenden.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.975 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen