Liebes Forum,
vielleicht kann mir einer weiterhelfen.
Beim Standesamt meiner Stadt erhalte ich bisher nur vage und allgemeine Auskünfte zu meiner Anfrage. Die Namen habe ich selbstverständlich hier im Forum geändert. Bezugnehmend auf das neue Namensrecht, geltend ab Mai 2025.
Es handelt sich um folgenden Fall:
Aus mehreren, nicht gerade leichtfertigen Gründen, möchte ich nun schon seit einigen Jahren meinen Nachnamen zu dem Namen ändern, den ich bei der Geburt erhalten habe.
Ich erhielt bei meiner Geburt den Namen meiner Mutter "Müller" und wuchs die ersten Jahre bei ihr auf.
Durch die Heirat meiner Eltern, als ich knapp sieben Jahre alt war, trage ich seither einen anderen Nachnamen, den meines Vaters "Bäcker".
Meine Mutter trug seitdem den Namen "Müller-Bäcker" bis zu ihrem Tod in 2014. Mein Vater behielt seinen Namen "Bäcker".
Meine Eltern haben sich bereits in 2001, zwei Jahre nach der Eheschließung wieder scheiden lassen.
Mein Vater ist bereits auch schon verstorben.
Es ist mir ein sehr großes Anliegen, meinen Geburtsnamen "Müller" wieder für mich und meine Töchter anzunehmen und somit den Wechsel vom Namen meines Vater zu dem meiner Mutter zu vollziehen.
Dabei ist es egal, ob es sich dabei nun um die Rückbennennung nach Scheidung/Tod des Elternteils oder umdie einmalige Neubestimmung des Nachnamens als Erwachsener handelt.
Freue mich, wenn jemand weiß, ob dies möglich wäre!
Vielen Dank!
Namensänderung des Nachnamens nach neuem Gesetz
5. Februar 2025
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Frage vom 5. Februar 2025 | 11:49
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Namensänderung des Nachnamens nach neuem Gesetz
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#1
Antwort vom 5. Februar 2025 | 12:33
Von
Status: Philosoph (12026 Beiträge, 4432x hilfreich)
ZitatFreue mich, wenn jemand weiß, ob dies möglich wäre! :
Ja sollte problemlos möglich sein.
Hier etwas Lesestoff -> https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/FamilieUndPartnerschaft/Erlaeuterungen_Namensrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Interessant für Dich dürfte es dann ab Punkt Neuerung 4 am Ende von Seite 6 werden.
#2
Antwort vom 5. Februar 2025 | 13:01
Von
Status: Bachelor (3210 Beiträge, 1062x hilfreich)
Du hast keinen Geburtsnamen Müller. Durch die Eheschließung der Eltern wurde dir als Nachname der Ehename verpasst, welcher rückwirkend dein einziger Name ist und war. Das erkennst du auch an einem Blick auf deinen Ausweis, auf welchem folgerichtig kein Geburtsname zu finden ist. Daher kannst du auch nichts wiederherstellen.ZitatEs ist mir ein sehr großes Anliegen, meinen Geburtsnamen "Müller" wieder für mich :
Der neue § 1617d BGB sieht hierzu eine Änderungsmöglichkeit vor, allerdings meiner Meinung nach nur während der Minderjährigkeit.
Der neue § 1617e BGB sieht eine Rückabwicklung auch in der Volljährigkeit vor, gilt aber nur für einbenannte Kinder (also wenn die Mutter den Stiefvater geheiratet hätte).
Der neue § 1617i BGB sieht die Neubestimmung des Geburtsnamens durch volljährige Personen vor. Hierüber wäre in diesem Fall meiner Meinung nach eine Änderung auf Müller möglich.
Ich sehe daher auf den ersten Blick keine Möglichkeit einer Änderung über das Familienrecht, aber Versuch macht klug.
Ha! Nach dem Hinweis von spatenklopper auf den Text vom BMJ hab ich das nochmal geprüft. Tatsächlich hat der Rechtsausschuss des Bundestages noch den Halbsatz "es sei denn, der Elternteil ist bereits verstorben" an den Einwilligungsvorbehalt angehängt. Glück gehabt. :-)
Es stellt sich die Frage, warum man nicht schon längst die öffentlich-rechtliche Namensänderung über das Namensänderungsgesetz beantragt hat, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Dies ist völlig unabhängig von den familienrechtlichen Regelungen möglich.ZitatAus mehreren, nicht gerade leichtfertigen Gründen, möchte ich nun schon seit einigen Jahren meinen Nachnamen (...) ändern, :
-- Editiert von User am 5. Februar 2025 13:06
-- Editiert von User am 5. Februar 2025 13:09
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#3
Antwort vom 5. Februar 2025 | 13:23
Von
Status: Philosoph (12026 Beiträge, 4432x hilfreich)
ZitatEs stellt sich die Frage, warum man nicht schon längst die öffentlich-rechtliche Namensänderung über das Namensänderungsgesetz beantragt hat, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. :
Weil es wohl nicht selten ist, dass die Vorstellungen des Gesetzgebers von schwerwiegenden Gründen nicht unbedingt den
entsprechen.ZitatAus mehreren, nicht gerade leichtfertigen (persönlichen*) Gründen :
Da dürfte es mit der nun folgenden Änderung deutlich reibungsloser und einfacher ablaufen.
(* Ergänzung von mir.)
#4
Antwort vom 5. Februar 2025 | 15:17
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDer neue § 1617d BGB sieht hierzu eine Änderungsmöglichkeit vor, allerdings meiner Meinung nach nur während der Minderjährigkeit. :
Hallo smogman,
vielen Dank für deine Einschätzung dazu. Ich glaube nach dem neuen Namensrecht (§ 1617d Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch) hat ein volljähriges Kind, dessen einer Elternteil nach Scheidung oder Tod des anderen Elternteils einen früheren Namen wieder angenommen hat, die Möglichkeit sich der Namensänderung dieses Elternteils anzuschließen. Aber das wäre ja dann wirklich bei mir nicht der Fall, da meine Mutter den Doppelnamen behalten hat und nicht zu ihrem Geburtstnamen zurück gewechselt hat.
Bezüglich § 1617i BGB, hatte ich bisher auch angenommen, dass dies möglich sei. Jetzt hege ich jedoch Zweifel, da ich ja zwar den Nachnamen nur eines Elternteils, nämlich den meines Vaters erhalten habe, meine Mutter jedoch auch diesen Namen angenommen hat (als Doppelnamen) und er somit als gemeinsamer Ehename fungiert. Oder ist das doch nicht so?
Dann wäre aber noch die Überlegung, ob ich noch einen Doppelnamen aus den beiden Namen meiner Eltern annehmen könnte (falls nur der meiner Mutter nicht funktioniert).
Vielleicht hast du dazu noch eine Einschätzung. Vielen Dank schonmal!
#5
Antwort vom 5. Februar 2025 | 15:19
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDa dürfte es mit der nun folgenden Änderung deutlich reibungsloser und einfacher ablaufen. :
Vielen Dank auch für deine Antwort spatenklopper.
Das stimmt, eine bürgerlich-rechtliche Namensänderung wäre meine 2. Wahl. Jetzt wo die Chancen, wie du auch meintest, auf einen einfacheren Wechsel gut stehen, wollte ich es erst einmal so versuchen.
#6
Antwort vom 5. Februar 2025 | 16:14
Von
Status: Bachelor (3210 Beiträge, 1062x hilfreich)
Nein, das ist nicht so. Der Ehename ist hier nur der Name Bäcker deines Vaters. Wäre als Ehename der Doppelname Müller-Bäcker bestimmt worden (was möglich gewesen wäre), so würden auch dein Vater und du Müller-Bäcker heißen.Zitatmeine Mutter jedoch auch diesen Namen angenommen hat (als Doppelnamen) und er somit als gemeinsamer Ehename fungiert. Oder ist das doch nicht so? :
Nach meiner Einschätzung sind beide Varianten mit neuer Rechtslage möglich.ZitatDann wäre aber noch die Überlegung, ob ich noch einen Doppelnamen aus den beiden Namen meiner Eltern annehmen könnte (falls nur der meiner Mutter nicht funktioniert). :
#7
Antwort vom 5. Februar 2025 | 18:21
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDer Ehename ist hier nur der Name Bäcker deines Vaters :
Ja, das stimmt. Ich habe es so verstanden, dass da meine Mutter auch den Namen meines Vaters angenommen hat und den Doppelnamen gewählt hat, der "Ehename" Bäcker war.
In der Erläuterung zum Namensrecht habe ich gelesen:
Jede volljährige Person, die den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten hat (also nicht den Ehenamen ihrer Eltern gemäß § 1616 BGB, da dieser
ein gemeinsamer Familienname ist), soll ihren Geburtsnamen einmalig innerhalb bestimmter
Grenzen neu bestimmen können, ohne dass ein familienrechtliches Ereignis (Eheschließung;
Scheidung oder Annahme als Kind) hinzutreten muss.
Jetzt ist die Frage, habe ich dann mit dem Namen Bäcker den Ehenamen erhalten und kann daher nicht von der Namensänderung Gebrauch machen?
Oder wäre dies nur der Fall, wenn meine Mutter ihren Geburtsnamen komplett abgelegt hätte?
#8
Antwort vom 10. Februar 2025 | 19:26
Von
Status: Unbeschreiblich (49287 Beiträge, 17336x hilfreich)
ZitatJetzt ist die Frage, habe ich dann mit dem Namen Bäcker den Ehenamen erhalten und kann daher nicht von der Namensänderung Gebrauch machen? :
Du hast ursprünglich den Geburtsnamen Müller erhalten. Mit der Heirat Deiner Eltern wurde Dein Geburtsname in Bäcker geändert.
Nach dem neuen § 1617i Abs. 1 Nr. 2 a) BGB kannst Du den Namen wieder in Müller ändern.
Nach § 1617i Abs. 1 Nr. 2 b) BGB kannst Du auch die Namen Müller-Bäcker oder Bäcker-Müller wählen.
Zitatfür mich und meine Töchter anzunehmen :
Und Deine Töchter sind damit einverstanden oder sind sie noch nicht 5 Jahre alt?
#9
Antwort vom 11. Februar 2025 | 18:39
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDu hast ursprünglich den Geburtsnamen Müller erhalten. Mit der Heirat Deiner Eltern wurde Dein Geburtsname in Bäcker geändert. :
Danke nochmal für deine Rückmeldung.
Ich habe nun endlich eine etwas konkretere Rückmeldung vom Standesamt meiner Stadt erhalten, in der mir mitgeteilt wird, dass das Gesetz nicht auf mich zutrifft:
"auch § 1617i BGB trifft für Sie nicht zu.
Durch die Eheschließung Ihrer Eltern haben Sie als Geburtsnamen, den Ehenamen Ihrer Eltern erworben, den Sie heute immer noch führen.
Der Name Ihrer Mutter ist nicht ihr Geburtsname, d.h. Sie sind keine Frau Bäcker geborene Müller. Dies trifft nur für Ihre Mutter zu.
Somit gibt es für Sie keine Möglichkeit Ihren Namen nach dem bürgerlichen Recht zu ändern."
Ich verstehe ehrlich gesagt die Begründung der Dame vom Standesamt nicht. Es ist doch erstmal irrelevant, dass mein Geburtsname Bäcker ist, oder? Darum geht es ja gar nicht...
Ich verstehe nicht, in welchem Fall das Gesetz dann überhaupt zutreffen würde.
Hast du dazu eine Einschätzung?
#10
Antwort vom 11. Februar 2025 | 18:57
Von
Status: Student (2514 Beiträge, 545x hilfreich)
Zitat:Darum geht es ja gar nicht...
Ich verstehe nicht, in welchem Fall das Gesetz dann überhaupt zutreffen würde.
Die Begründung kann ich nicht ganz nachvollziehen.
Dennoch würde der i nicht gelten, denn Voraussetzung ist:
Zitat:1. wenn ihr Geburtsname aus mehreren Namen besteht: indem sie nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zu ihrem Geburtsnamen bestimmt,
2. wenn sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten hat: indem sie
a) diesen durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzt oder
b) diesem den Familiennamen des anderen Elternteils voranstellt oder anfügt.
Beides trifft auf Sie nicht zu, da Ihr Geburtsname auf Bäcker festgelegt wurde, also den Familiennamen beider Elternteile
#11
Antwort vom 12. Februar 2025 | 06:55
Von
Status: Bachelor (3210 Beiträge, 1062x hilfreich)
Der Familienname der Mutter war zu dem Zeitpunkt aber nicht Bäcker, sondern Müller-Bäcker.ZitatBeides trifft auf Sie nicht zu, da Ihr Geburtsname auf Bäcker festgelegt wurde, also den Familiennamen beider Elternteile :
Richtig, darum geht es kein bisschen.ZitatEs ist doch erstmal irrelevant, dass mein Geburtsname Bäcker ist, oder? Darum geht es ja gar nicht... :
Die Begründung des Standesamtes hat keinen Bezug zum Gesetzestext.
Gegen eine negative Entscheidung müsste man gerichtlich vorgehen.
#12
Antwort vom 12. Februar 2025 | 07:42
Von
Status: Student (2514 Beiträge, 545x hilfreich)
Zitat:Der Familienname der Mutter war zu dem Zeitpunkt aber nicht Bäcker, sondern Müller-Bäcker.
Heißt:
TS: Bäcker
Mutter: Müller-Bäcker, geb. Müller
Vater: Bäcker
Würde das nicht bedeuten, dass aus dem von mir zitierten Gesetzestext
1. nicht einschlägig wäre
und
2. das Recht einräumt, Müller-Bäcker in der Bäcker-Müller-Bäcker oder Müller-Bäcler-Bäcker zu heißen?
#13
Antwort vom 12. Februar 2025 | 07:51
Von
Status: Bachelor (3210 Beiträge, 1062x hilfreich)
Ich sehe keinen vernünftigen Grund dafür, dass Nr.2 der Vorschrift nicht anwendbar ist.
Ich halte diese Ausführung ebenso für das zutreffende Ergebnis.ZitatNach dem neuen § 1617i Abs. 1 Nr. 2 a) BGB kannst Du den Namen wieder in Müller ändern. :
Nach § 1617i Abs. 1 Nr. 2 b) BGB kannst Du auch die Namen Müller-Bäcker oder Bäcker-Müller wählen.
#14
Antwort vom 12. Februar 2025 | 08:22
Von
Status: Student (2514 Beiträge, 545x hilfreich)
Zitat:Ich sehe keinen vernünftigen Grund dafür, dass Nr.2 der Vorschrift nicht anwendbar ist.
Nummer 2 kann zur Anwendung kommen.
In 2 heißt es aber „durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzen". Stichwort „Familienname". Der Familienname lautet „Müller-Bäcker".
Gefordert wird aber, auf den Geburtsnamen des anderen Elternteils zu wechseln (also auf „Müller").
Das ist, wenn man den Gesetzestext wörtlich nimmt, nicht gedeckt.
Es heißt „durch den Familiennamen ersetzen", nicht „durch den Geburtsnamen ersetzen".
Oder übersehe ich etwas?
#15
Antwort vom 12. Februar 2025 | 09:24
Von
Status: Bachelor (3210 Beiträge, 1062x hilfreich)
Ja, § 1617i Abs.1 S.2 BGB, welcher auf § 1617 Abs.2 Nr.1 BGB verweist, der wiederum die Möglichkeit eröffnet, anstelle des gesamten Namens auch nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zu verwenden.ZitatOder übersehe ich etwas? :
#16
Antwort vom 12. Februar 2025 | 12:51
Von
Status: Unbeschreiblich (49287 Beiträge, 17336x hilfreich)
ZitatOder übersehe ich etwas? :
Nein, nach erneuter Prüfung ziehe ich meine Antwort#8 zurück.
ZitatDer Familienname lautet „Müller-Bäcker". :
Nein, der Familienname beider Elternteile lautet "Bäcker". Der Name "Müller" ist ein Begleitname (§ 1355a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
#17
Antwort vom 12. Februar 2025 | 13:16
Von
Status: Bachelor (3210 Beiträge, 1062x hilfreich)
Interessant! Da sag mal noch einer, dass nach der Namensrechtsreform alles einfacher und alles möglich wird. :-)
#18
Antwort vom 12. Februar 2025 | 14:20
Von
Status: Student (2514 Beiträge, 545x hilfreich)
Ich bin da auch überhaupt nicht sattelfest und dachte mir „ach komm, gibst du mal deinen Senf dazu"…
Ich glaube, das sorgt dann eher für Verwirrung, als dass es hilft :-)
Und jetzt?
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