Hallo liebe Wissenden,
ich habe gleich 2 Fragen die aufeiander aufbauen.
Mein Freund und ich wollen gerne in absehbarer Zeit heiraten.
Ich habe einen 4 Jahre alten Sohn (trägt meinen Nachnamen), wobei ich mir das Sorgerecht mit dem Kindsvater (mein Ex) teile.
Nun ist die Frage, wenn ich meinen jetztigen Freund heirate, unter welchen Bedingungen kann mein Sohn auch seinen Nachnamen annehmen?
Und wie ist das dann mit dem Unterhalt? Es heißt ja nicht, dass durch eine Heirat mein Freund gleich meinen Sohn adoptieren will. Eher im Gegenteil sein Vater bleibt selbstverständlich sein Vater!
Nur wir wollten gerne auch offiziell als eine Familie auftreten. Es ist doch für Aussenstehende immer blöd wenn die Kinder einen anderen Namen als die Mutter tragen.
Ich möchte auf jeden Fall den Nachnamen meines Freundes annehmen.
Kann mir jemand sagen wie da die Gesetzeslage aussieht?
Lieben Dank!
Namensänderung uneheliches Kind, Heirat, Unterhalt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo Bine,
da das Kind deinen Nachnamen trägt, kann es meines Wissens problemlos den Namen deines zukünftigen Mannes bei der Eheschließung annehmen.
Anders wäre das, wenn es den Namen seines Vaters tragen würde.
Genaueres über die Vorgehensweise kann man dir beim Standesamt erklären.
Auf den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinem Vater hat die Heirat keinen Einfluss.
Grundsätzlich empfinde ich allerdings einen Namensänderung als eine Entscheidung, über die der andere Elternteil zumindest frühzeitig informiert werden sollte, im Idealfall findet sich Einverständnis auch ohne dass das notwendig wäre.
Mehr zum Thema Namensrecht findest du [URL=http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/namensr.html]hier
[/URL]
Grüße
Klar wäre das einfacher, wenn der Vater damit einverstanden wäre?
Aber wie spricht man mit seinem Ex über solche Dinge? Muss er denn da einwilligen oder gibt es auch die Möglichkeit auf das Wohl des Kindes zu plädieren etc.?
Für mich stellt sich wie gesagt die Frage ob dass den ohne Schwierigkeiten abläuft?
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Hallo Bine,
quote:
Aber wie spricht man mit seinem Ex über solche Dinge?
Na, du kennst ihn doch am Besten, schließlich wart ihr mal ein Paar. Stell dir vor, du wärest an seiner Stelle ... wie würdest du es als stimmig empfinden, über eine solche Veränderung im Leben deines Kindes informiert zu werden?
quote:
Muss er denn da einwilligen ...
Wenn du Gewissheit möchtest, ruf beim Standesamt an
Wie gesagt, wenn das Kind deinen Namen trägt, dürfte das ohne Probleme möglich sein.
Eine Gewähr kann ich dir darauf aber keine geben
Grüße
danke dir..
werde dann mal in den nächsten tagen beim amt anrufen....
falls aber einer vorab schon die gesetzeslage etc. weiß, einen ähnlichen fall durchgemacht hat.. bitte tippen...
schönen abend noch :-)
Hmm, Loddar,
hab deinen Nick als letztes auf der Liste gesehen ... aber wo ist dein Beitrag ... ?
Wie macht man das ... unsichtbar schreiben?
Mal wieder überhaupt keinen Plan ...
Grüße
-- Editiert von Haselstrauch am 15.02.2009 20:04
.... und da sag mir einer, Frauen wären nicht neugierig!!
Gelöscht, Haselchen, hatte mich geirrt.
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
Menno, Loddar,
FRAUEN sind ja auch nicht neugierig ...
... allenfalls INTERESSIERT
Grüße
Ach so!
Na, das ist aber dann schon was ganz Anderes...
Was mich hat zweifeln lassen:
quote:
wobei ich mir das Sorgerecht mit dem Kindsvater (mein Ex) teile.
Funktioniert eine Einbenennung auch dann?
Hab davon keinen Plan und das verunsichert mich doch.
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
Na, so hundertprozentig sicher bin ich mir auch nicht ...
Unabhängig vom Sorgerecht kann eine KM dann, wenn das Kind den Namen des Vaters trägt, diesen ohne dessen Zustimmung nicht ändern.
Auf der Seite, die ich verlinkt hab, wird auch nur auf den Fall Bezug genommen.
Wenn das Kind aber ohnehin nicht den Namen des Vaters trägt, weshalb sollte dann seine Zustimmung zu einer Ändernung zwingend erforderlich sein?
Vielleicht kann uns die TE ja das Ergebnis ihrer eigenen Erkundigungen hier einstellen, sollte kein User hier genaue Kenntnisse über die Gesetzeslage haben ...
Grüße
Na, ich lass das mal lieber mit den Namensänderungen. Hab eh keine Ahnung davon...:)
Im Gesetz steht das:
§ 1618
Einbenennung
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.
Ist mir zu hoch...:(
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
Uups, nö, Loddar,
das hab ich überlesen ...
Mit dem
quote:
Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht ...
Passus ist m.E. dann klar, dass der KV hier doch seine Zustimmung zur Einbenennung erteilen muss.
Wenn ich es mir recht überlege, ist das auch wieder schlüssig in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei einer Namensänderung wohl durchaus um eine Entscheidung von besonderem Gewicht geht, die nur schwer rückgängig zu machen ist ...
Danke für den Hinweis
Grüße
-- Editiert von Haselstrauch am 15.02.2009 20:44
Auf den ersten Blick hab ich das auch so gesehen, Haselchen...
Und geschrieben.
Mein zweiter Blick fiel darauf:
quote:
mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht ...
Was immer das heißen mag...
Ich verstehs echt nicht.:(
Drum hab ich mein erstes Posting auch wieder gelöscht.
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
Zitat:mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht ...
Nee nee, ihr hattet das schon richtig interpretiert, wenn man die Reihenfolge der Geschehnisse beachtet.
Ablauf ist doch folgender: die beiden heiraten und die Mutter nimmt den Namen des Partners als Ehenamen an. Danach (wenn auch mitunter an einem Tag) erfolgt die Einbenennung und die Mutter (als der andere Elternteil zum Kind, der Partner wird ja durch die Hochzeit lediglich Stiefelternteil) erteilt dem Kind den neuen Namen - ihren Ehenamen.
Also ganz klar, der Vater hat das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter, die Mutter benötigt für die Einbenennung dessen Zustimmung.
Immer auch mal vor Augen halten: Bei einer evtl. Trennung hat das Kind dann einen Namen, der es gar nicht mehr mit seinen Wurzeln verbindet.
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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "
-- Editiert von KuschelbaerR am 15.02.2009 22:45
Hallo Bine
hast Du schon beim Amt angerufen und neue Infos?
ich habe nämlich ein ähnliches Problem und bin auf der Suche nach Antworten/Lösungen.
Ich werde auch demnächst heiraten und möchte das meine beiden Tochter den neuen Nachnamen annehmen. Allerdings haben wir seit ca. 8 Jahren keinen Kontakt mehr zum Kindesvater und ich möchte diesen Kontakt auch nichtt unbedingt wieder aufleben lassen. Muss man den Kindesvater überhaupt informieren?
LG, Regina
@ regina
Wenn du oben gelesen hast, so ist die Antwort klar:
Trägt das Kind den Namen des Kindesvaters oder haben beide Eltern gemeinsames Sorgerecht, so ist die Zustimmung des Kindesvaters zur Einbenennung zwingend erforderlich.
Trifft also eins von beiden bei euch zu, so muss der KV nicht nur informiert, sondern um seine Zustimmung gebeten werden.
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Danke Kuschel,
für die nette Erklärung.
Ich habs geschnallt.:)
Grüßle
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Keine Ursache @ Loddar.
LG Kuschel
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