Hallo zusammen,
meiner Partnerin und ich haben vor Kurzem ein gemeinsames Kind bekommen. Auf dem Zettel des Standesamts zur Namenswahl steht, dass der Familienname auch nach einem ausländischen Namensrecht vergeben werden kann, wenn einer der Eltern eine andere Staatsangehörigkeit hat.
Meine Partnerin hat die schwedische und australische Staatsangehörigkeit, und ich habe eine deutsche und eine chilenische. (Das Kind kam in Deutschland zur Welt).
Ich weiß, dass die Schweden das Namensrecht recht locker handhaben. Also seinen Nachnamen kann man zb. relativ leicht und mehrfach ändern.
Jetzt fragen wir uns, ob wir nur "jetzt" die Rechtswahl haben oder auch in der Zukunft noch eine Namensänderung nach schwedischem Recht möglich ist und bei einer zukünftigen Namensänderung in Schweden die deutschen Behörden (und auch Chile und Australien) die Änderung übernehmen müssen (zb. Änderung der Ausweispapiere).
Als Beispiel: Wenn das Kind in Deutschland jetzt Müller genannt wird, kann es dann in 5 Jahren in Schweden seinen Namen auf Johannson ändern (durch die Eltern natürlich) und erwarten, dass die anderen 3 Nationalstaaten diese Änderung übernehmen?? Oder muss dafür "jetzt"/initial des schwedische Namensrecht gewählt werden??
Ich hoffe ich habe mich verständliche genug ausgedrückt.
Und schonmal Danke für jeden Tip!
Namenswahl, Familienname bei internationalem Paar - welches Recht gilt?
Notfall oder generelle Fragen?
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Hat niemand eine Idee?
Das Kind hat dann möglicherweise 4 Staatsangehörigkeiten, wobei auch noch genauer geprüft werden müsste, ob das tatsächlich so ist. Nach EU-Recht muss Deutschland eine Namensänderung nach schwedischem Recht anerkennen. Ob auch Australien und Chile die Namensänderung anerkennen, richtet sich nach deren Recht.
Eine Namensänderung nach chilenischem oder australischem Recht würde in Deutschland übrigens nicht anerkannt werden, wenn die Beteiligten in Deutschland wohnen.
Selbst wenn jetzt z.B. die deutsche Rechtswahl getroffen wird, kann später eine Namensänderung nach schwedischem Recht erfolgen.
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Rechtsgrundlage für das Kind sollte § 10 EGBGB sein.
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
(2) ...
(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll
1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,
2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
3. nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.
Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
Es bleibt die Frage was man hier für künftige Namensänderungen beabsichtigt? Der Wunsch sollte doch sein, seinem Kind einen Namen für die Ewigkeit mitzugeben. Daher würde mich diese Frage wirklich null beschäftigen. Wenn man etwas passendes gefunden hat, nach welchem Recht auch immer, dann ist es doch in Ordnung und fertig.
Vielen Dank für eure Antworten!
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