Mal angenommen, Kind 16 Jahre alt, besucht die Oberstufe des Gymnasiums geht Zeitungen austragen und verdient dadurch monatlich 200 Euro. Wird dieses Geld vom KU abgezogen?
LG
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Nebenjob
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
nein, so eine "Taschengeldaufbesserung" des minderjährigen Kindes in schulischer Ausbildung ist überobligatorisch und daher anrechnungsfrei.
LG nero
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-- Editiert nero070 am 22.02.2012 11:04
Dem letzten Beitrag kann ich mich nur anschliessen. keine Anrechnung beim KU.
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Dem letzten Beitrag kann ich mich nur anschliessen. keine Anrechnung beim KU.
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super, vielen Dank!!!
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Ich will mich dem nicht vorbehaltslos anschließen.
Zum ersten dürfen seine Schulischen Leistungen darunter nicht leiden.
Zum anderen, ist es dann fragwürdig, wenn der Umgangselernteil dadurch eventuell gesteigert erwerbspflichtig wird.
lg
Camper
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Hi Camper,
wieso wird Umgangselternteil dadurch gesteigert Erwerbspflichtig, wenn Kind (16 J.) jobben geht?
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-- Editiert Jungsche@123 am 22.02.2012 13:42
@Jungsche123
Wenn er durch den Unterhalt ein Mangelfall droht.
lg
Camper
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Wieso droht ein Mangelfall, wenn Kind Zeitungen austrägt???
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Hallo Camper,
Du solltest Deinen Einwand mal etwas ausführlicher erklären.
Meinst Du das der Verdienst des Minderjährigen Kindes zum Teil angerechnet wird, falls der Unterhaltspflichtige durch das Leisten des Mindestunterhalt zum Mangelfall wird, sprich unter seinen SB fällt?
Nicht wirklich, oder?
LG nero
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@Nero
So sehe ich es.
Ein Beispiel
bereinigtes Netto des KV 1200 €. Leistungsfähigkeit unter Wahrung eines notwendigen Selbstbehaltes damit 250 €
Fehlen also 84 € um kein Mangelfall zu sein.
Warum soll das Geld, wie in glücklich bestehenden Beziehungen, nicht ein 16-jähriger selbst erwirtschaften können?
Oder glaubst Du, dass da ein 16-jähriger auf die Idee käme, von Papa noch einen Nebenjob zu fordern, wenn er selbst mehr als das doppelte verdient, als er braucht?
lg
Camper
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-- Editiert Camper2011 am 22.02.2012 22:40
Ist das jetzt moralisch zu bewerten oder ist es gesetzlich geregelt?
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Hallo Camper,
Deine Überlegungen kann ich einiger Maßen nachvollziehen.
Allerdings wäre mir nicht bekannt, dass es schon mal so ausgeurteilt wäre.
Das minderjährige Kind muss keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, könnte diese demnach sofort ohne weitere Konsequenzen einstellen.
Weiterhin meine Meinung, die "Taschengeldaufbesserung" bleibt überobligatorisch, und damit anrechnungsfrei.
quote:
Warum soll das Geld, wie in glücklich bestehenden Beziehungen, nicht ein 16-jähriger selbst erwirtschaften können?
Weil das minderjährige Kind es schlichtweg nicht muss, solange es sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet.
Wenn das nicht so wäre, gäbe es Urteile vom OLG Rostock oder dem OLG Stuttgat, welche eine Erwerbsobliegenheit minderjähriger Kinder erkennen, wenn sie sich nicht in Ausblidung befinden.
quote:
Oder glaubst Du, dass da ein 16-jähriger auf die Idee käme, von Papa noch einen Nebenjob zu fordern, wenn er selbst mehr als das doppelte verdient, als er braucht?
Die Anmerkung ist aber recht unqualifiziert, oder? Ein minderjähriges Kind kann vom Vater keinen Nebenjob fordern.
LG nero
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nein, das möchte das 16 jährige Kind auch sicher nicht. Es möchte nur das Gefühl von Arbeit und Lohn kennenlernen...
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@Jungsche@123
Wir wissen bisher ja nichts von der Einkommenssituation des Umgangselternteiles.
Die Urteile die im Netz stehen besagen ja alle, dass der Umgangselternteil leistungsfähig war.
Wie es nun ist, wenn ein Mangefall droht, war bisher im Netz noch nicht nachzulesen.
Ist er also, zumindest in Höhe des Mindestunterhaltes leistungfsähig, dann hätte es der in der Tat schlechte Karten.
Wie es aussähe, wenn ein Mangelfall droht, und damit fiktives Einkommen des Umgangsberechtigten, statt (teilweiser) Anrechnung des Einkommens vom Kind, bedarf erst wohl einer Grundsatzentscheidung.
lg
Camper
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Wäre der Vater also knapp an dem Selbstbehalt könnte das Geld vom Zeitungsaustragen ihm vom Unterhalt abgezogen werden? Wurde so etwas noch nie verhandelt?
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@Jungsche@123
Ich habe so etwas zumindest noch nicht im Netz gefunden.
So eine Auskunft kann dir vermutlich nur ein Fachanwalt für Familienrecht geben. Und auch der wird vermutlich lange suchen müssen, wenn er so einen Fall nicht schon selbst hatte.
Ich als Unterhaltspflichtiger Vater würde jedenfalls bis zu den obersten Gerichten gehen, wenn ich ein Mangelfall und damit gesteigert erwerbsflichtig werden würde, obwohl auf der anderen Seite kindbezogene Leistungen nach § 1612c BGB
da sind.
Das soll jetzt aber kein persönlicher Angriff gegen Dich sein, sondern einfach auf den Fall bezogen.
lg
Camper
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Guten Morgen,
quote:<hr size=1 noshade>obwohl auf der anderen Seite kindbezogene Leistungen nach § 1612c BGB da sind. <hr size=1 noshade>
Camper, Du willst jetzt aber nicht behaupten, dass eine Taschengeldaufbesserung durch Zeitungaustragen eine kindbezogene Leistung ist.
@ Jungsche
in welcher Höhe wird denn Unterhalt gezahlt? Bleibt dem Unterhaltspflichtigen der SB in Hähe von 950€?
LG nero
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@Nero070
Wenn ein Mangelfall droht, dann sehe ich auch das Taschengeld als kindbezogene Leistungen.
Oder jetzt einfach mal menschlich gesehen, fern von den Paragraphen.
Findest Du, auch Papa soll dann noch Zeitungen austragen, und dafür sorgen, dass das Kind den Mindestunterhalt hat?
Also ich halte so was für absurd.
lg
Camper
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Mal kurz zur Anmerkung:
Ich hab an meine drei Kinder Unterhalt in Höhe von 660,00€ (nach Mangelfallberechnung) gezahlt. Während dieser zeit hatten meine Kinder (die älteren beiden) ein "Einkommen" von Zeitung/Prospekte-Austragen von knapp 300€/Monat. Dies wurde beim Unterhalt nicht berücksichtigt, weil Kinder sich das Taschengeld "aufbessern" dürfen. Von meiner Seite her hab ich das auch nie angedacht in irgendeiner Form einzuklagen. Zum anderen muss ich aber erwähnen, dass das "Einkommen" der Kinder bei der Antragstellung für Wohngeld (seitens der KM) voll angerechnet wurde. Und durch ihr (geringes) Netto, KU und "Zeitungsgeld der Kinder" gabs dann kein Wohngeld, weil das Familieneinkommen über dem Satz lag.
Hier sieht man mal wieder unsere rechtsstaatliche Ordnung. Wenn du was vom Staat brauchst (Wohngeld für die KM) dann wird das voll mitberücksichtigt und andersrum (wenn du zahlen musst) fällt das raus.
Und da soll mal einer sagen, dass das deutsche Unterhaltsrecht nicht reformiert gehört.
VG
Hansi
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@Gisnah
Aber Du hast schon Mangefall bezahlt. Dann blieb ja Dein notwendiger Selbtbehalt, der damals galt, gewahrt.
Ob die Kinder nun ihr Taschengeld aufbessern, oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Du warst ja schon ein Mangelfall.
In diesem Fall droht aber unter Umständen gesteigerte Erwerbspflicht, um einen Mangelfall zu vermeiden.
lg
Camper
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-- Editiert Camper2011 am 23.02.2012 11:34
Warum wäre das denn absurd? Wenn Kind neben Schule das auch kann?
Nero: Es wird der Mindestunterhalt gezahlt.
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Hallo,
Danke Hansi, da haben wir doch mal eine Erfahrung aus der Praxis.
@camper
quote:
Findest Du, auch Papa soll dann noch Zeitungen austragen, und dafür sorgen, dass das Kind den Mindestunterhalt hat?
JA!
LG nero
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@Jungsche@123
Er zahlt also Mindestunterhalt. Nun hast Du Deine Eingangsfrage aber sicher nicht umsonst gestellt.
Ist er denn so knapp vor einem Mangelfall?
bzw. wurde der Mindestunterhalt aufgrund eines fiktiven Einkommens festgelegt?
Dann soll er doch einfach zum Jobcenter gehen und (ergänzendes) ALG - II nach § 11b Abs. 7 SGB II
beantragen und die Sache ist geritzt. Dann braucht er keinen Nebenjob zu machen und er kriegt das Geld von Papa Staat wieder zurück.
lg
Camper
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Nein, es wurde kein fiktives Einkommen angerechnet, aber ihm wurde deshalb nicht die volle Miete anerkannt zum absetzen. Sein SB ist aber schon erhöht anerkannt worden. Er liegt bei 1100 Euro. Sein Netto liegt bei knapp 2000 Euro. Er zahlt für 2 Kinder.
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Und mal so nebenbei zur diskussion mit dem "Nebenjob" des Unterhaltspflichtigen:
Ich selbst habe einen Job in der IT-Branche, der nicht gerade gut bezahlt ist. Wenn ich mal vergleiche, hab ich ein Brutto, dass ich auch schon so gg. 2000 hatte. Rechne ich mal die Inflation mit 2%/Jahr, dann stehen mir heute (leider) nur noch 80% des Bruttos von 2000 zur Verfügung. (Und durch den € ist ja nix teurer geworden)
Für meine Kinder konnte ich nicht den Mindestunterhalt zahlen. Daher wurde eine mangelfallberechnung durchgeführt. Wegen der Kinder muss ich sagen LEIDER. Wenn ich aber sehe, wie gut es der KM geht sage ich: GOTT SEI DANK.
Wieder zurück zum Thema: Auch die KM kam schon auf die Idee, dass ich mir einen Nebenjob suchen sollte. Aber ich habe schon einen Job mit 40h. Wenn ich jetzt vom Bundesarbeitszeitgesetz mal die 48-Wochenstunden nehme, könnte ich noch 8h pro Woche nebenbei arbeiten. Jetzt kommt aber, dass ich (bedingt durch meinen Job) nicht immer und jeden Tag zur gleichen Zeit zu Hause bin. Wo passt da ein Nebenjob rein? Nicht alle Nebenjobs sind flexibel ausgerichtet. Und zum anderen habe ich letzten Jahr einiges an Überstunden gemacht (wurden ausbezahlt und jetzt zur Unterhaltsberechnung berücksichtigt :-() - da hätte ich beim besten Willen keinen Nebenjob machen können.
Und bevor einer auf die glorreiche Idee kommt "man könnte sich ja einen besserbezahlten Job suchen" - nur her damit. Ich hab noch keinen gefunden. :-)
-- Editiert GISNAH am 23.02.2012 11:52
@Jungsche@123
Netto ist nicht gleich bereinigtes Netto.
Anstelle Deines Vaters würde ich es mal mit dem Jobcenter probieren und (ergänzendes) ALG II beantragen.
Ob dabei was raus kommt, steht auf einem anderen Blatt, aber Versuch macht kluch.
Vor allem hanelt es sich dann um einen Sozialgerichtsprozess und wenn er eine Rechtschutzversicherung hat, dann ist er fein raus, da die Kosten von der Rechtschutzversicherung getragen werden.
Ein Prozess um KU kostet nur Geld, und der Ausgang ist zweifelhaft.
lg
Camper
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-- Editiert Camper2011 am 23.02.2012 11:57
Ja das ist wahr. Ein Prozess kostet nur Geld und der Ausgang ist immer ungewiß.
Die Nebentätigkeit wäre nur wieder eine Angriffsfläsche um erneut einen Prozeß führen zu können und für Stress und Kosten zu sorgen.
Was lernt man so in jungen Jahren? Arbeit lohnt nicht!
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