Neu verheiratet. Auswirkung auf Kindesunterhalt

9. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
pinkschnuffi
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 7x hilfreich)
Neu verheiratet. Auswirkung auf Kindesunterhalt

Hallo,

bin seit einigen Monaten neu verheiratet. Meine neue Frau bringt 3 Kinder mit in die Ehe (14, 16 und 17).
Aus meiner ersten Ehe bin ich meiner 13jährigen Tochter unterhaltspflichtig.
Vor meiner neuen Heirat wurde mein unterhaltsrelevantes Einkommen bei 3.000 Euro festgelegt. Dadurch ergibt sich laut DDT Stufe 5. Da ich nur ein Kind habe, wurde ich 2 Stufen höher gesetzt, also Stufe 7.
Nun bin ich verheiratet und habe ein höheres Netto-Einkommen.
Wirkt sich das höhere Netto-Einkommen auf den Kindesunterhalt aus erster Ehe aus?
Wirkt sich die Ehe und die nicht leiblichen Kinder auf den Unterhalt aus?

Danke im voraus für die Antworten.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Strumpfhose
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 13x hilfreich)

Wenn sich dein Netto-Einkommen erheblich erhöht hat ( mind. um 10 % ) dann schon, ansonsten nicht wegen Geringfügigkeit.

Die nicht leiblichen Kinder wirken sich nicht aus, da du diesen gegenüber ja keine Unterhaltspflicht hast (theoretisch, praktisch siehts oft ja anders aus), arbeitet deine Frau?

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8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

quote:
Da ich nur ein Kind habe, wurde ich 2 Stufen höher gesetzt,


Mittlerweile hat sich sich geändert, dass die DDT nur noch von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht. Somit würdest du nur eine Stufe hochrutschen.
KU wird immer nach der günstigsten Steuerklasse gerechnet.
Besteht ein Titel?

Grüßle


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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
pinkschnuffi
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,

meine Ehefrau arbeitet (Steuerklasse 5, ich Steuerklasse 3).
Vielleicht sollten wir beide für 2010 auf Steuerklasse 4 wechseln. Oder wird dann trotzdem von der günstigsten Steuerklasse 3 ausgegangen?

Einen Titel für KU gibt es nicht.

Ich zahle seit Jahren pünktlich und zuverlässig den Unterhalt.

7x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

quote:
Vielleicht sollten wir beide für 2010 auf Steuerklasse 4 wechseln.


Egal. Eine Steuerückerstattung wird zur Berechnung mit herangezogen.
Genauso wie Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Grüßle



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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Drom.edar
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 81x hilfreich)

quote:
Wenn sich dein Netto-Einkommen erheblich erhöht hat ( mind. um 10 % ) dann schon, ansonsten nicht wegen Geringfügigkeit.

Das ist falsch, da sich die "Höhenbegrenzung" zur Abänderung eines Unterhaltstitels nicht auf das Einkommen, sondern die Unterhaltshöhe bezieht. Auf deutsch: Nicht das Einkommen, sondern der Unterhalt muss sich bei Neuberechnung um mind. 10 % ändern. Dies ist allerdings durch die Reform zum FamFG unerheblich geworden, da sowohl die Höhen- als auch die Zeitschranke in diesem festen Rahmen aufgehoben wurde.

Ein Wechsel in die Steuerklasse IV ist durchaus sinnvoll, da auch mit dieser Steuerklasse dann der Unterhalt errechnet wird. Richtig ist zwar, dass eine Steuerrückerstattung zur Berechnung des maßgeblichen Einkommens berücksichtigt wird, aber nur in der Höhe, wie sie auf den Pflichtigen entfällt.

Verdient deine Frau so, dass sie sich davon selbst unterhalten könnte (ca. 900,00 €)? Wenn nicht, wäre sie dem Grunde nach ebenfalls unterhaltsberechtigt, so dass keine Höherstufung wegen Abweichung vom Regelfall zu erfolgen hat, da du mit deiner Frau 2 Unterhaltsberechtigte hast.



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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

-- Editiert am 10.01.2010 18:52

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo Drom.edar,

quote:
Ein Wechsel in die Steuerklasse IV ist durchaus sinnvoll, da auch mit dieser Steuerklasse dann der Unterhalt errechnet wird.


Bist Du Dir da sicher? Der Unterhaltspflichtige ist doch gehalten, Steuervorteile zu nutzen. Daher könnte der Unterhalt weiter nach StKl.III berechnet werden, oder?

In einem anderen Forum war neulich ein Fall, da hat ein AG so entschieden.

LG Nero

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""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Drom.edar
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 81x hilfreich)

Hi nero, sicher ist im Fam-Recht nichts, wie wir wissen. Aber mir sind durchaus Entscheidungen bekannt, in denen die Steuerklasse IV berücksichtigt wurde, gerade auch dann, wenn auch die neue Ehefrau arbeitet. Würde man dem Mann mit einer mitverdienenden Ehefrau zwingen, die Steuerklasse III zu nutzen, würde man analog die neue Ehefrau zu einem geringeren Verdienst "verdonnern". Das kann nicht verlangt werden. Zumal, wie ich bereits schrieb, bei der Bemessung der Einkommensteuer der Anteil der Ehefrau herauszurechnen ist. Dies erfolgt dann nach der Methode "Berechnung der getrennten Veranlagung". Dann würde dem Mann mit Steuerklasse III eine Steuerschuld zugeschrieben werden müssen, die das unterhaltsrelevante Einkommen wiederum schmälert. Ergo...kann man es bei einer 2-Verdiener-Ehe auch gleich bei der 4 belassen. So jedenfalls meine Erfahrungen sowohl von Gerichten als auch Jugendämtern.

Anders sieht es schon wieder aus, wenn die neue Ehefrau kein eigenes Einkommen hat oder nur auf geringfügiger Basis tätig ist.



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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

3x Hilfreiche Antwort

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